Feiertagsarbeit, Online-Handel

Feiertagsarbeit im Online-Handel: Gericht verweigert Ausnahme am Buß- und Bettag

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wirtschaftliche Nachteile und schnelle Lieferzusagen reichen laut Leipziger Verwaltungsgericht nicht für eine Ausnahme vom Feiertagsarbeitsverbot.
Ein leeres Lagerhaus mit industriellen Regalen in ruhigem, natürlichem Licht ohne Menschen oder Fahrzeuge. Illustration mit AI erstellt.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage einer sächsischen Online-Händlerin gegen die Landesdirektion Sachsen abgewiesen. Wie der Mitteldeutsche Rundfunk am 27. Oktober 2026 berichtete, scheiterte das in Markranstädt ansässige Unternehmen mit dem Versuch, eine behördliche Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung von Mitarbeitenden am Buß- und Bettag zu erstreiten.

Das Gericht stellte sich damit hinter die zuständige Behörde und bekräftigte das grundsätzliche Verbot der Feiertagsbeschäftigung im Bereich des E-Commerce.

Bundesweiter Kfz-Teile-Handel sieht regionale Wettbewerbsnachteile

Die Klägerin aus Markranstädt vertreibt bundesweit Kraftfahrzeugteile, setzt dabei auf eigene Kuriere und garantiert ihren Kunden eine 24-Stunden-Lieferung. Da der Buß- und Bettag im Gegensatz zu den anderen Bundesländern ausschließlich im Freistaat Sachsen ein gesetzlicher Feiertag ist, sah sich das Unternehmen erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt.

Zur Begründung der geforderten Ausnahmegenehmigung machte der Kfz-Teile-Händler geltend, dass eine Betriebsruhe an diesem Tag zu direkten Umsatzeinbußen führe.

Zudem entstünden operative Probleme bei der laufenden Auftragsabwicklung, was mittelfristig auch den Verlust wichtiger Geschäftspartner nach sich ziehen könne. Der bundesweite Wettbewerb arbeite an diesem Tag regulär weiter, weshalb ein Stillstand am sächsischen Standort nicht zumutbar sei.

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Strenge Maßstäbe des Arbeitszeitgesetzes greifen

Das Verwaltungsgericht Leipzig folgte dieser Argumentation nicht. Im Rahmen des Verfahrens prüfte die Kammer die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Feiertagsarbeitsverbot nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Dieses erlaubt Abweichungen nur dann, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr zwingend erforderlich machen.

Gerichtssprecher Dirk Tolkmitt verwies auf den gesetzlichen Grundsatz, wonach das Arbeitszeitgesetz die Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen strikt untersagt. Privilegierte Ausnahmen seien für unverzichtbare Bereiche wie die Feuerwehr oder Rettungsdienste vorgesehen.

Eine Übertragung solcher Sonderregelungen auf den gewerblichen Online-Handel lehnte das Gericht ab. Würden wirtschaftliche Interessen oder Lieferversprechen als Rechtfertigung ausreichen, könnten künftig auch Branchengrößen wie Amazon oder Otto entsprechende Ausnahmen einfordern, womit der gesetzliche Feiertagsschutz weitgehend ausgehöhlt würde.

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Feiertagsschutz überwiegt wirtschaftliche Belange

Mit seiner Entscheidung knüpft das Leipziger Gericht an eine etablierte Rechtslinie an. Entsprechende Verfahren bei Versandhändlern und Call-Centern in anderen Bundesländern gingen in der Vergangenheit ebenfalls überwiegend zugunsten des Feiertagsschutzes aus.

Für Arbeitgeber im Distanz- und Versandhandel unterstreicht das Urteil, dass regionale Feiertagsunterschiede und damit verbundene wirtschaftliche Einbußen keine hinreichende Grundlage bieten, um das Beschäftigungsverbot des Arbeitszeitgesetzes zu umgehen. Auch standardisierte Servicezusagen wie eine ganztägige Lieferbereitschaft rechtfertigen keine behördliche Ausnahmegenehmigung.

Teile dieses Beitrags beruhen auf Recherchen von MDR.

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