Ferienjobs, Regeln

Ferienjobs 2026: Neue Regeln für Minijobber ab Juli

Veröffentlicht am: 31.08.2026 um 02:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Ferienjobs unterliegen 2026 neuen Verdienstgrenzen und Rentenoptionen. Ab 2027 könnten zudem die Arbeitgeberkosten für Minijobs steigen.

Ferienjobs 2026: Neue Regeln für Schüler und Minijobber
Ein aufgeräumter Schreibtisch mit einem Notizbuch in einem sonnendurchfluteten Büro mit Blick ins Grüne. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der aktuellen Ferienzeit nutzen zahlreiche Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit, durch Ferienjobs ihr Budget aufzubessern und erste Einblicke in die Arbeitswelt zu gewinnen. Arbeitgeber und Jugendliche müssen dabei jedoch eine Reihe rechtlicher Rahmenbedingungen beachten, die vom Jugendarbeitsschutz über Mindestlohnregelungen bis hin zu Neuerungen in der Sozialversicherung reichen.

Altersgrenzen und zulässige Arbeitszeiten

Der Gesetzgeber setzt für die Beschäftigung von Jugendlichen klare Grenzen, die sich nach dem Alter der Schüler richten. Bereits ab einem Alter von 13 Jahren ist die Aufnahme leichter Tätigkeiten gestattet. Diese dürfen jedoch zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten und erfordern zwingend die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Für Jugendliche ab 15 Jahren erweitert sich der Spielraum. Sie dürfen in den Schulferien für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Ziel dieser Regelungen ist es, die schulische Ausbildung und die notwendige Erholung in den Ferien nicht durch zu hohe Arbeitsbelastungen zu gefährden. Während der Beschäftigung besteht für alle Schüler ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, der über den jeweiligen Arbeitgeber abgedeckt wird.

Vergütung und die Minijob-Grenze 2026

Ein zentraler Aspekt bei Ferienjobs ist die Bezahlung. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 13,90 Euro pro Stunde. Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Mindestlohn nicht für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt. Dennoch orientieren sich viele Arbeitgeber bei der Vergütung von Ferienjobs an diesen Werten.

Durch die Anpassung des Mindestlohns hat sich auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs im Jahr 2026 auf 603 Euro erhöht; zuvor lag diese Grenze bei 556 Euro. Für das kommende Jahr ist bereits eine weitere Anhebung geplant: Ab 2027 soll die Minijob-Grenze auf 633 Euro steigen, korrespondierend zu einem geplanten Mindestlohn von 14,60 Euro pro Stunde.

Für kurzfristige Beschäftigungen, die oft für Ferienjobs genutzt werden, gilt weiterhin eine zeitliche Befristung von maximal 70 Tagen oder drei Monaten pro Kalenderjahr.

Sozialversicherung und neue Optionen zur Rentenversicherung

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen. Im ersten Quartal 2026 wurden in Deutschland rund 6,8 Millionen Minijobber verzeichnet.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es für diese Beschäftigten eine neue Option: Wer bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, kann diese Befreiung nun aktiv aufheben. Ein entsprechender Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden und wirkt ab dem Folgemonat. Eine rückwirkende Aufhebung oder eine erneute Befreiung nach diesem Schritt ist nicht möglich.

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Die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung sind unmittelbar spürbar. Bei einer Aufhebung der Befreiung zahlt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich oder 13,6 Prozent in Privathaushalten.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt insgesamt bei 18,6 Prozent, wobei Arbeitgeber im gewerblichen Bereich 15 Prozent und in Privathaushalten 5 Prozent tragen. Fachleute beziffern den Vorteil dieser Einzahlungen auf eine Steigerung des Rentenanspruchs um etwa 5 Euro pro Monat bei einem Verdienst von 603 Euro.

Rechtliche Gleichstellung und Kostenentwicklung

Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Behandlung von Minijobbern verwiesen Rechtsexperten auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2023 (5 AZR 108/22). Demnach gilt der Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für geringfügig Beschäftigte. Minijobber haben zudem dieselben Ansprüche auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte.

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Für Arbeitgeber zeichnen sich ab dem 1. Januar 2027 deutliche Kostensteigerungen ab. Ein Steuerberater der Kanzlei Gmeiner & Partner berechnete, dass die Abgaben für einen 603-Euro-Minijob von aktuell 181 Euro auf 248 Euro steigen könnten. Dies entspreche einer Erhöhung von rund 37 Prozent, bedingt durch Anpassungen bei der Krankenversicherungspauschale (auf 17,5 Prozent), dem Pflegebeitrag (3,6 Prozent) und der Pauschalsteuer (5 Prozent).

Während der Nettoverdienst für den Arbeitnehmer stabil bleibe, könnten die Gesamtkosten für den Arbeitgeber inklusive aller Umlagen von derzeit 187,96 Euro (31,17 Prozent) auf 254,89 Euro (42,27 Prozent) klettern.

Politisch bleibt das Modell der Minijobs Gegenstand von Diskussionen. Während eine Rentenkommission die Abschaffung des Sonderstatus empfahl, betonte Bundeskanzler Merz, dass keine Abschaffung geplant sei.

Arbeitsministerin Bas (SPD) stellte zudem die generelle Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag infrage und kündigte Reformen bis zum Jahresende an, wobei Minijobs für Studierende erhalten bleiben, aber künftig rentenversicherungspflichtig ausgestaltet werden könnten.

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