Firmenwagen zu Hause laden: 34 Cent je Kilowattstunde steuerfrei erstatten
Veröffentlicht am: 03.10.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Ratgeber thematisieren die steuerlichen Rahmenbedingungen und Pflichten, die bei der privaten Nutzung sowie beim Laden von betrieblichen Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer zu beachten sind. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Modalitäten der Kostenerstattung zwischen Arbeitgeber und Angestellten sowie die rechtlichen Vorgaben für das Laden abseits des Betriebs.
Stromkostenerstattung und Abrechnung beim Heimladen
Lädt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, sei es ein reines Elektroauto oder ein Plug-in-Hybrid, auf eigene Kosten auf, kann der Arbeitgeber diese Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine gilt diese Regelung unabhängig davon, ob der Ladevorgang an einer öffentlichen Ladestation oder am heimischen Stromanschluss stattfindet.
Erfolgt das Laden zu Hause, wird die bezogene Strommenge mit dem Preis je Kilowattstunde multipliziert. Für die Berechnung bestehen zwei Optionen: Entweder wird der individuelle Stromvertrag herangezogen, bei dem auch der Grundpreis anteilig berücksichtigt werden kann, oder es wird die Strompreispauschale des Jahres 2026 in Höhe von 0,34 Euro je Kilowattstunde genutzt.
Als Voraussetzung gilt, dass die geladene Strommenge monatsgenau dokumentiert werden muss. Dies kann beispielsweise über einen Stromzähler, eine Wallbox oder entsprechende Screenshots belegt werden.
Abzugsmöglichkeiten bei fehlender Erstattung
Erfolgt seitens des Arbeitgebers keine Erstattung der Auslagen, besteht für Beschäftigte dennoch eine steuerliche Alternative. Wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine darlegt, können die selbst getragenen Ladekosten in diesem Fall im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, indem sie den geldwerten Vorteil mindern.
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Zwingende Voraussetzung für diesen Abzug ist jedoch das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die festlegt, dass die Aufladung auf eigene Kosten des Mitarbeiters erfolgt.
Vorgaben der schwedischen Finanzverwaltung
Andere europäische Staaten setzen bei der Besteuerung abweichende Akzente. In Schweden ist das Laden am Arbeitsplatz seit dem 1. Juli 2026 dauerhaft steuerfrei gestellt, wie die Finanzbehörde Skatteverket festlegt.
Diese Steuerbefreiung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf das Betriebsgelände. Dagegen wird das Laden zu Hause auf Kosten des Arbeitgebers laut Skatteverket mit Stand Juni 2025 als steuerpflichtiger Lohn im Sinne einer Erstattung eigener Stromkosten eingestuft.
Wird ein Firmenwagen zu Hause für private Fahrten aufgeladen, gilt dies nach den steuerlichen Erläuterungen der Organisation Företagarna als Treibstoffvorteil, dessen Vorteilswert mit 120 Prozent des Marktwerts bemessen wird.
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Die Steuerbefreiung am Arbeitsplatz umfasst Personenkraftwagen der Klasse I, leichte Lastwagen, Motorräder, Mopeds sowie E-Bikes. Zudem gilt seit dem 1. Juli 2026 eine steuerfreie Meilenerstattung von 12 Schwedischen Kronen je Meile für Dienstfahrten mit Plug-in-Hybrid-Firmenwagen, sofern diese teilweise am Arbeitsplatz geladen werden.
Europäische Zielvorgaben für Dienstwagenflotten
Auf übergeordneter Ebene bereitet auch die Europäische Union Vorgaben für gewerbliche Flotten vor. Im Rahmen eines Ende 2025 vorgestellten Maßnahmenpakets der EU-Kommission für den Automobilsektor ist vorgesehen, dass ab dem Jahr 2030 länderspezifische Vorgaben für den Anteil von Elektrofahrzeugen bei Dienstwagen eingeführt werden sollen.
