Forschungszulage: BMF erhöht Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 19:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit einem Schreiben vom 27. Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Vorgaben zur steuerlichen Forschungszulage umfassend überarbeitet. Das neue Dokument ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom 7. Februar 2023 und gilt grundsätzlich für alle noch offenen Fälle. Unternehmen und Beratungspraxis erhalten damit eine aktualisierte Richtschnur für die Beantragung und Bemessung der staatlichen FuE-Förderung.
Erhöhte Bemessungsgrundlage und neue Förderbestandteile
Zu den wesentlichen Anpassungen gehört eine deutliche Ausweitung des finanziellen Rahmens. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, sieht das Ministerium eine maximale jährliche Bemessungsgrundlage von 12.000.000 Euro vor.
Gleichzeitig erweitert das BMF den Katalog der begünstigten Kostenpositionen. Künftig sind auch Wertminderungen abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter förderfähig, sofern sie im Rahmen begünstigter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anfallen. Zudem qualifizieren sich nunmehr auch Gemein- und Betriebskosten für die steuerliche Begünstigung.
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Feste Pauschalen für Gemeinkosten und Eigenleistungen
Für die Ermittlung der neu einbezogenen Gemein- und Betriebskosten führt das BMF eine pauschale Berechnungsmethode ein. Diese Kosten werden mit einem Satz von 20 % der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Diese Regelung greift allerdings ausschließlich bei FuE-Vorhaben, mit deren Umsetzung nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurde.
Eine Erleichterung gibt es zudem für Einzelunternehmer sowie Mitunternehmer von Personengesellschaften: Deren erbrachte Eigenleistungen nach dem 31. Dezember 2025 fließen ab dem Jahr 2026 mit einem pauschalen Ansatz von 100 Euro je Arbeitsstunde in die Bemessung ein.
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Strenge Vorgaben für den Nachweis von Lohnaufwendungen
Neben den finanziellen Ausweitungen stellt das Ministerium klar, dass an den formalen Nachweis strenge Maßstäbe angelegt werden. Lohnaufwendungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden, falls die Dokumentation fehlt oder Mängel aufweist.
Das BMF schließt in diesem Zusammenhang eine Schätzung der entstandenen Personalkosten ausdrücklich aus. Für antragstellende Betriebe bedeutet dies, dass die lückenlose und ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitsstunden und Projektzeiten unverzichtbar bleibt, um den Verlust des Zulagenanspruchs zu vermeiden.
