Frankreichs, Winterruhe

Frankreichs Winterruhe: Energie-Mahnungen mĂŒssen seit November warnen

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 15:36 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue Mahnregeln schĂŒtzen Haushalte vor Versorgungssperren; offene Rechnungen bleiben fĂ€llig und fehlerhafte Schreiben können beanstandet werden.
Frostbedeckte Fensterscheibe eines Wohnhauses an einem kalten Wintermorgen mit Blick auf kahle Zweige. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 1. November 2026 sind Energieversorger in Frankreich verpflichtet, bei ZahlungsrĂŒckstĂ€nden in ihren Mahnschreiben ausdrĂŒcklich auf die gesetzliche Winterruhe hinzuweisen.

Dieser Schutzmechanismus untersagt es Versorgungsunternehmen, die Belieferung von Hauptwohnsitzen mit Strom, Gas oder leitungsgebundener WĂ€rme wĂ€hrend der kalten Jahreszeit bis zum 31. MĂ€rz zu unterbrechen. Die rechtliche Grundlage hierfĂŒr bildet Artikel 5 des Dekrets vom 13. August 2008.

Strengere Vorgaben fĂŒr Stromanbieter und Mahnverfahren

Bei Stromlieferungen gehen die Informationspflichten ĂŒber das bloße Verbot der Abschaltung hinaus. Mahnschreiben mĂŒssen zusĂ€tzlich einen expliziten Hinweis darauf enthalten, dass die Leistung des ZĂ€hlers gedrosselt werden kann. Von einer solchen Leistungsreduktion ausgenommen sind lediglich EmpfĂ€nger des staatlichen Energieschecks, die ihren Leistungsanspruch gegenĂŒber ihrem jeweiligen Energieanbieter formal geltend gemacht haben.

Wird zwischen dem 1. November und dem 31. MĂ€rz eine Mahnung an Verbraucher versandt, die eine Unterbrechung der Versorgung ankĂŒndigt, ohne die vorgeschriebenen Hinweise auf die Schutzbestimmungen zu enthalten, ist das Schreiben nicht regelkonform. Trotz des vorĂŒbergehenden Schutzes vor einer Versorgungssperre wĂ€hrend der Wintermonate bleibt die zugrunde liegende Geldschuld der betroffenen Haushalte jedoch in voller Höhe fĂ€llig.

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Rechte der Verbraucher bei fehlerhaften Benachrichtigungen

Erhalten Kunden eine Mahnung ohne die gesetzlich geforderten Hinweise, steht ihnen der Beschwerdeweg offen. ZunÀchst ist eine schriftliche Reklamation direkt an den Anbieter zu richten. Erteilt das Energieunternehmen innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, können sich Verbraucher an die französische Energie-Schlichtungsstelle wenden.

FĂŒr die Anrufung des nationalen Energie-Ombudsmanns gilt eine Frist von zehn Monaten. Zudem besteht die Möglichkeit, ĂŒber die Sozialdienste des zustĂ€ndigen DĂ©partements finanzielle UnterstĂŒtzung durch den Wohnraum-SolidaritĂ€tsfonds FSL zu beantragen.

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Weiterentwicklung bestehender Schutzvorschriften

Die Informationspflichten ergĂ€nzen vorangegangene Schutzregeln fĂŒr einkommensschwache Haushalte. Mit Wirkung zum 1. April 2023 hatte der französische Staat durch das Dekret Nr. 2023-133 vom 24. Februar 2023 das frĂŒhere Dekret Nr. 2008-780 vom 13. August 2008 novelliert.

Dieser von der damaligen Premierministerin Élisabeth Borne sowie Energieministerin AgnĂšs Pannier-Runacher unterzeichnete Erlass schreibt eine Mindestfrist von 60 Tagen vor, in denen bei ZahlungsrĂŒckstĂ€nden zunĂ€chst lediglich die ZĂ€hlerleistung auf 1 kVA gedrosselt werden darf, bevor eine vollstĂ€ndige Sperre oder VertragskĂŒndigung zulĂ€ssig ist.

Voraussetzung hierfĂŒr ist, dass die betroffenen Haushalte ĂŒber einen intelligenten StromzĂ€hler verfĂŒgen und entweder den staatlichen Energiescheck oder Leistungen des SolidaritĂ€tsfonds fĂŒr Wohnraum beziehen.

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