Französischer, Kassationshof

Französischer Kassationshof: Grundsatzurteile zu Streik und Mitbestimmung

Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Kassationshof präzisiert Rechte bei Betriebsratsgutachten, AGS-Garantien und Kündigungen nach Arbeitsniederlegungen. Neue Leitlinien für Unternehmen.

Frankreichs oberstes Gericht: Grundsatzurteile zu Mitbestimmung und Streik
Ein hölzerner Richtertisch mit juristischen Dokumenten und einem Hammer in einem modernen Gerichtssaal. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Am 8. Juli 2026 hat die französische Cour de cassation eine Reihe von Grundsatzentscheidungen veröffentlicht, die wesentliche Aspekte des Arbeitsrechts, der betrieblichen Mitbestimmung und der Haftung regeln. Die Urteile befassen sich unter anderem mit den Grenzen unternehmerischer Kontrollrechte, der Absicherung von Arbeitnehmerforderungen durch die AGS und den formalen Voraussetzungen für rechtmäßige Streiks.

Mitbestimmung und Sachverständigenkosten

In einem Verfahren bezüglich der Affäre Pacyl 2 gegen den Sozial- und Wirtschaftsausschuss (CSE) und die Acecom präzisierte die Sozialkammer des Kassationshofs die Rechte von Arbeitgebern bei wirtschaftlichen Alarmmeldungen. Demnach könne ein Arbeitgeber zwar die Notwendigkeit, die Auswahl sowie die Kosten eines Sachverständigengutachtens bestreiten. Es sei ihm jedoch verwehrt, die Regelmäßigkeit des Verfahrens der wirtschaftlichen Alarmmeldung selbst anzufechten. In einem verwandten Urteil gegen Acecom stellte das Gericht zudem klar, dass eine Klage des Arbeitgebers gegen einen Wirtschaftsprüfer zulässig sei, sofern ein Rechtsschutzinteresse bestehe. Zuvor habe der Präsident des Tribunal judiciaire de Créteil seine Befugnisse überschritten, indem er eine Beschlussfassung zur Auslösung eines wirtschaftlichen Alarms vom 7. August 2024 annullierte.

Auch im Bereich der Gewerkschaftsrechte gab es Klarstellungen. Das Gericht wies ein Rechtsmittel der Gewerkschaft Sud commerces et services Ile-de-France gegen ein Urteil des Berufungsgerichts Paris vom Dezember 2024 ab. Hintergrund war eine Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 2018, die ein Budget von 10.000 Euro pro repräsentativer Organisation vorsah. Das Gericht entschied, dass eine Gewerkschaft, die auf Unternehmensebene nicht repräsentativ ist, bezüglich der Nutzung von Aushangtafeln nicht angehört werden müsse.

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Absicherung von Forderungen und gerichtliche Zuständigkeit

Ein bedeutendes Urteil betrifft die staatliche Garantieeinrichtung AGS (Unedic AGS). Im Fall MDRH bestätigte der Kassationshof unter Verweis auf die Richtlinie 2008/94/EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2024, dass die AGS-Garantie auch Forderungen abdeckt, die aus einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsvertrags resultieren. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Auflösung aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers ausgesprochen wurde.

Hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit stellte das Gericht in der Sache Pharmacie Kreutter klar, dass Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen ausschließlich in den Bereich der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit fallen. Andere Gerichtsbarkeiten seien hierfür nicht zuständig.

Formale Anforderungen an Kündigungen und Streiks

Das Gericht befasste sich zudem mit der Rechtmäßigkeit von Kündigungen infolge von Arbeitsniederlegungen. Im Fall Calorifloat wurde die Kündigung eines Mitarbeiters wegen schweren Verschuldens als gerechtfertigt bestätigt. Eine Arbeitsniederlegung, die im Juni 2020 stattfand, wurde nicht als Streik gewertet, da dem Arbeitgeber im Vorfeld keine beruflichen Forderungen mitgeteilt worden waren.

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Im Fall Decathlon korrigierte der Kassationshof eine Entscheidung zur Erstattung von Arbeitslosengeld. Da die Kündigung auf einem realen und ernsthaften Grund beruhte, hätte eine solche Erstattung nicht angeordnet werden dürfen. Zudem rügte das Gericht die fehlerhafte Berücksichtigung von Unterlagen zu Überstunden aus dem Jahr 2018.

Verfahrensrecht und tarifliche Verhandlungen

Die Sozialkammer betonte in einem Urteil gegen das Cabinet Cotessat-Buisson die strikte Trennung von Zulässigkeit und Sachprüfung. Ein Richter, der einen Antrag für unzulässig erklärt, dürfe nicht im selben Zuge in der Sache selbst entscheiden. Dies verstieße gegen den Code de procédure civile. Das Berufungsgericht Reims habe seine Befugnisse überschritten, als es nach der Unzulässigkeitserklärung bezüglich eines Vergleichsprotokolls vom 23. November 2018 dennoch inhaltlich urteilte.

In Bezug auf den gemeinnützigen Gesundheits- und Sozialsektor entschied das Gericht, dass die repräsentativen Föderationen CFTC und CFE-CGC zwingend zu den Verhandlungen über den einheitlichen erweiterten Tarifvertrag eingeladen werden müssen.

Abschließend traf die Handelskammer des Kassationshofs Feststellungen zu Ausschlussfristen. Eine einfache Mahnung reiche nicht aus, um eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von drei Monaten zu unterbrechen, wie im Fall Axa gegen With Up Com entschieden wurde. Zudem wurde klargestellt, dass Schadensersatzforderungen wegen missbräuchlichen Widerstands gegen Zahlungen einen Schaden voraussetzen, der über den bloßen Zahlungsverzug hinausgeht.

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