Französischer Kassationshof: Streik ohne Forderungen genießt keinen Schutz
Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 15:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Sozialkammer des französischen Kassationshofs hat am 8. Juli 2026 mehrere Grundsatzentscheidungen zum Arbeitsrecht gefällt. Die Urteile betreffen Streikrecht, Betriebswahlen und Kündigungsschutz.
Streik ohne Forderungen ist kein Streik
Eine Arbeitsniederlegung ohne vorherige Bekanntgabe konkreter Forderungen genießt keinen Streikschutz. Das entschied das Gericht im Fall eines Unternehmens für Isoliertechnik. Die Richter werteten die Aktion als unzulässige Arbeitsunterbrechung – die anschließende Kündigung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens war damit rechtmäßig.
Parallel stärkte der Kassationshof den Schutz vor Diskriminierung wegen gewerkschaftlichen Engagements. Im Verfahren gegen einen Schreibgerätehersteller rügten die Richter, dass Vorinstanzen Beweismittel wie Gesprächsprotokolle nicht ausreichend gewürdigt hatten. Bei Anhaltspunkten für Benachteiligung gelte eine Pflicht zur umfassenden Begründung von Urteilen.
Betriebswahlen: Kalender ist verbindlich
Arbeitgeber dürfen den im Wahlprotokoll festgelegten Zeitplan für CSE-Betriebswahlen nicht einseitig ändern. Verstöße führen zur Annullierung der Wahl – so geschehen im Frühjahr in einem konkreten Fall.
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Gleichzeitig erweiterten die Richter die Rechte der Arbeitgeber bei Gutachterkosten: Zieht der Betriebsrat im Rahmen eines wirtschaftlichen Warnschreibens einen Experten hinzu, kann der Arbeitgeber dessen Bestellung gerichtlich anfechten. Auch unvollständig formulierte Anträge auf Kürzung von Dauer und Kosten einer Expertise müssen Richter inhaltlich prüfen – das stellte ein Urteil aus der Bretagne klar.
AGS-Garantie ausgeweitet
Die Lohngarantieeinrichtung AGS muss künftig auch bei gerichtlich angeordneten Vertragsauflösungen einstehen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat seine Pflichten schwerwiegend verletzt. Damit folgt der Kassationshof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Insolvenzschutz-Richtlinie.
Beim Kündigungsschutz gibt es eine Entlastung für kleine Betriebe. Die Pflicht zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld an staatliche Stellen nach ungerechtfertigter Kündigung gilt nicht für Unternehmen mit weniger als elf Beschäftigten. Ein entsprechendes Urteil gegen ein Dienstleistungsunternehmen wurde aufgehoben.
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Betriebsübergang: Beweislast beim neuen Arbeitgeber
Beim Transfer von Unternehmensteilen bleibt das Mandat eines Gewerkschaftsbeauftragten erhalten, solange die übertragene Einheit ihre Autonomie bewahrt. Der neue Arbeitgeber muss den Verlust dieser Autonomie nachweisen – eine bloße Behauptung der Eingliederung genügt nicht.
Im Sportartikel-Einzelhandel führte eine fehlerhafte Beweiswürdigung zu einem Nachzahlungsurteil: Über 61.000 Euro plus Urlaubsabgeltung muss ein Arbeitgeber zahlen, nachdem die Vorinstanzen eingereichte Arbeitszeitbelege aus dem Jahr 2018 falsch bewertet hatten.
