Französisches Arbeitsrecht: Cour de cassation stÀrkt Insolvenzschutz
Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 10:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Sozialkammer der französischen Cour de cassation hat am 8. Juli 2026 eine Reihe von Urteilen veröffentlicht, die wesentliche Aspekte des Arbeitsrechts prĂ€zisieren. Die Entscheidungen befassen sich unter anderem mit der Reichweite von Insolvenzgarantien, der Beweislast bei BetriebsĂŒbergĂ€ngen sowie den formalen Anforderungen an betriebliche Wahlen und haben damit unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsanwendung im europĂ€ischen Kontext.
Erweiterung der AGS-Garantie bei Vertragsauflösung
In einer zentralen Entscheidung stÀrkte das Gericht die Rechte von Arbeitnehmern im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers. Demnach greift die AGS-Garantie (Assurance de garantie des salaires) auch dann, wenn ein Arbeitsvertrag aufgrund einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitgebers gerichtlich aufgelöst wird. Mit diesem Urteil vom 8. Juli 2026 (Nr. 52600621) setzte die Cour de cassation die Rechtsprechung des EuropÀischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Februar 2024 (C-125/23) konsequent um.
Das Gericht stellte klar, dass sich der Schutzschirm der Insolvenzsicherung auf Forderungen erstreckt, die aus einer solchen gerichtlichen Auflösung resultieren. Dies steht im Einklang mit der europĂ€ischen Richtlinie 2008/94/EG. Im vorliegenden Fall fĂŒhrte dies zu einer teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne dass eine erneute ZurĂŒckverweisung an ein tieferes Gericht notwendig wurde.
EinschrĂ€nkungen bei der RĂŒckzahlung von Arbeitslosengeld
Zwei weitere Urteile vom 8. Juli 2026 prĂ€zisierten die Regeln zur RĂŒckzahlung von Arbeitslosengeld nach KĂŒndigungen. GrundsĂ€tzlich ist eine solche RĂŒckforderung unzulĂ€ssig, wenn eine KĂŒndigung auf einem rechtmĂ€Ăigen Grund beruht. In diesem Zusammenhang mahnte das Gericht an, dass sĂ€mtliche vorgelegten Stundenaufstellungen, im konkreten Fall sogar zurĂŒckreichend bis in das Jahr 2018, vom Gericht zwingend berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen.
Zudem betonte die Cour de cassation den Schutz kleinerer Unternehmen. Bei Gesellschaften mit weniger als 11 Mitarbeitern ist die Verpflichtung zur RĂŒckzahlung von Arbeitslosengeld gesetzlich ausgeschlossen. Dies wurde beispielhaft am Fall der Gesellschaft Mont Kailash verdeutlicht, bei der eine entsprechende Verpflichtung zur RĂŒckzahlung aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl aufgehoben wurde.
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Beweislast und Schutz bei Mobbing am Arbeitsplatz
Hinsichtlich der Beweislast bei BetriebsĂŒbergĂ€ngen traf das Gericht eine wichtige Feststellung zum Fortbestand des Mandats von Gewerkschaftsdelegierten. Wenn Streit darĂŒber besteht, ob eine ĂŒbertragene Einheit ihre Autonomie behalten hat, liegt die Beweislast bei der Partei, die sich auf den Fortbestand des Mandats beruft. Es sei nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers, die fehlende Autonomie der Einheit nachzuweisen.
Im Bereich des Mobbings am Arbeitsplatz forderte das Gericht eine umfassende Betrachtungsweise. Richter seien dazu verpflichtet, alle von einem Arbeitnehmer vorgebrachten Indizien und Fakten in ihrer Gesamtheit zu prĂŒfen. Eine isolierte Einzelbetrachtung der VorwĂŒrfe reiche nicht aus, um den Tatbestand des Mobbings oder einen VerstoĂ gegen die FĂŒrsorgepflicht rechtssicher auszuschlieĂen.
Formale Strenge bei Betriebsratswahlen und Gewerkschaftsrechten
Besonderes Augenmerk legte das Gericht auf die Einhaltung von WahlrechtsgrundsÀtzen. Im Fall der Gesellschaft Cera + Dental wurden die Ergebnisse der Wahlen vom 13. und 27. Mai 2024 annulliert. Der Arbeitgeber hatte den Wahlkalender einseitig geÀndert, was nach Auffassung der Richter einen klaren Verstoà gegen geltendes Recht darstellte.
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Auch die Finanzierung und Kommunikation von Gewerkschaften war Gegenstand der Rechtsprechung. Eine Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 2018, die vorah, dass Gewerkschaftsbudgets und bestimmte AushĂ€nge nur reprĂ€sentativen Gewerkschaften vorbehalten sind, wurde als zulĂ€ssig eingestuft. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung gegenĂŒber nicht reprĂ€sentativen Organisationen sei sachlich gerechtfertigt. Ebenso bestĂ€tigte das Gericht die ZulĂ€ssigkeit einer Klausel aus einem Protokoll vom 22. Dezember 2015, die die RĂŒckĂŒberweisung von Mitteln aus einem paritĂ€tischen Fonds an Mitgliedsgewerkschaften regelt.
VerjÀhrungsfristen nach behördlichen Entscheidungen
AbschlieĂend klĂ€rte das Gericht Fragen zur VerjĂ€hrung von KĂŒndigungsschutzklagen. Wenn eine behördliche KĂŒndigungsgenehmigung zunĂ€chst vorlag, spĂ€ter aber endgĂŒltig aufgehoben wurde, beginnt die VerjĂ€hrungsfrist erst mit dem Datum dieser endgĂŒltigen Aufhebung. Im verhandelten Fall bezog sich dies auf eine Entscheidung des Conseil d'Ătat vom 25. November 2019, wodurch eine erst im November 2020 eingereichte Klage weiterhin als rechtzeitig eingestuft wurde.
