Urteil, Gendern

Urteil: Gendern bei Lebenserwartungs-Rechnung erlaubt

10.04.2025 - 16:29:47

Frauen leben im Schnitt lÀnger als MÀnner. Deswegen arbeiten Versicherer bei der Berechnung der Lebenserwartung mit nach Geschlecht getrennten Sterbetafeln. Ist das eine Diskriminierung des Mannes?

Der Bundesfinanzhof hat der EinfĂŒhrung einer fĂŒr MĂ€nner und Frauen gleichermaßen geltenden Einheitssterbetafel in Deutschland eine Absage erteilt. In einem Revisionsverfahren um die großzĂŒgige Schenkung eines Unternehmers an seine Kinder urteilte der II. Senat, dass die ĂŒblichen geschlechtsspezifischen Sterbetafeln nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen. 

Sterbetafeln sind die von der Rentenkasse und anderen Versicherern genutzten Kalkulationen der restlichen Lebenserwartung. Da Frauen im Schnitt lÀnger leben als MÀnner, sind die Sterbetafeln nach Geschlecht getrennt.

Einzelfall mit potenziell großer Wirkung

In dem Verfahren ging es um einen Steuerstreit eines Sohns mit seinem Finanzamt, der jedoch mittelbare Auswirkungen weit ĂŒber den Einzelfall hĂ€tte haben können. Der in Nordrhein-Westfalen lebende 74 Jahre alte Vater hatte seinen Kindern 2014 Anteile an einer GmbH geschenkt, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten, um weiter frei ĂŒber die Geschicke der Firma entscheiden zu können. KlĂ€ger war ein Sohn, dessen Firmenanteil knapp 782.000 Euro wert war. 

345.000 Euro Steuernachlass waren dem KlÀger nicht genug

Da die Kinder in solchen FĂ€llen zwar MiteigentĂŒmer sind, aber nicht nach Belieben schalten und walten können, gewĂ€hren die FinanzĂ€mter einen Steuerabzug bei der Berechnung der Schenkungssteuer. Dabei kommen die Sterbetafeln ins Spiel: Ein maßgeblicher Faktor beim Kapitalwert lebenslanger Nießbrauchsrechte ist die verbleibende Lebenserwartung des Schenkenden. 

Im konkreten Fall hatte der Vater laut Sterbetafel fĂŒr MĂ€nner noch knapp achteinhalb Jahre zu leben. Das Finanzamt zog vom Wert des geschenkten Firmenanteils gut 345.000 Euro ab, die der KlĂ€ger nicht versteuern musste.

Der II. Senat sieht MĂ€nner nicht diskriminiert

Doch das war dem Mann zu wenig: Er argumentierte, dass die geschlechterspezifische Sterbetafel gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der finanzielle Hintergrund: Da Frauen lĂ€nger leben, ist auch im Alter von 74 die restliche Lebenserwartung einer Frau höher. GĂ€be es eine Einheitssterbetafel fĂŒr Frauen und MĂ€nner, kĂ€me der Mittelwert heraus. Die restliche Lebenserwartung eines Mannes wĂŒrde sich zumindest rechnerisch etwas verlĂ€ngern, und in dem konkreten Fall wĂ€re der Steuerabzug mutmaßlich etwas höher ausgefallen. 

Schon in erster Instanz vor dem Finanzgericht Köln hatte der Mann verloren. Nun urteilte auch der II. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts, dass nach Geschlecht getrennte Sterbetafeln fĂŒr Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. 

Anderslautendes Urteil hÀtte Rentenkasse und Versicherungen bundesweit beschÀftigt

In dem Prozess vor dem Bundesfinanzhof ging es unmittelbar zwar nur um die Festsetzung der Schenkungssteuer eines einzigen wohlhabenden KlÀgers. Doch eine Entscheidung, dass nach Geschlecht getrennte Sterbetafeln verfassungswidrig sind, hÀtte in der Folge Auswirkungen auf Krankenversicherung, Rentenversicherung und Lebensversicherung in ganz Deutschland gehabt.

@ dpa.de