Freistellung, BAG

Freistellung: BAG erklĂ€rt pauschale Klauseln fĂŒr unwirksam

Veröffentlicht am: 08.08.2026 um 16:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht stÀrkt Arbeitnehmerrechte: Pauschale Freistellungen, intransparente Bonusziele und formfehlerhafte Betriebsvereinbarungen sind unwirksam.

BAG-Urteile 2026: Grenzen fĂŒr Freistellungen, Boni und Betriebsvereinbarungen
Ein minimalistischer BĂŒroarbeitsplatz mit einem FĂŒllfederhalter auf einem Rechtsdokument vor einer Glasfront. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht hat formularmĂ€ĂŸige Klauseln fĂŒr unwirksam erklĂ€rt, die Arbeitgebern bei jeder KĂŒndigung eine einseitige Freistellung erlauben. Die Richter sehen darin eine unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern.

Freistellung nur mit sachlichem Grund

Mit Urteil vom 25. MĂ€rz 2026 (Az. 5 AZR 108/25) stellte das BAG klar: Weit gefasste Freistellungsvorbehalte in ArbeitsvertrĂ€gen verstoßen gegen die Regeln fĂŒr Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen. Arbeitgeber dĂŒrfen Mitarbeiter demnach nicht pauschal und ohne BegrĂŒndung von der Arbeit freistellen.

Den konkreten Fall verwiesen die Richter zur erneuten PrĂŒfung an das Landesarbeitsgericht zurĂŒck. Dabei ging es auch um die Frage, ob der Arbeitgeber wĂ€hrend der Freistellung die Privatnutzung eines Dienstwagens widerrufen darf. Das BAG: Nur mit sachlichem Grund. Juristen weisen zudem darauf hin, dass bei bezahlter Freistellung ein eventueller Zwischenverdienst angerechnet werden kann – im Einklang mit § 615 BGB.

Bonusziele mĂŒssen aktiv mitgeteilt werden

Auch bei Boni zieht das BAG die ZĂŒgel an. Ein Urteil vom 22. April 2026 (Az. 10 AZR 28/25) verpflichtet Arbeitgeber, bonusberechtigten Mitarbeitern die relevanten Unternehmensziele aktiv mitzuteilen. Eine rein interne Festlegung durch die GeschĂ€ftsfĂŒhrung genĂŒgt nicht.

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Wer die Mitteilung versĂ€umt, riskiert SchadensersatzansprĂŒche. Im verhandelten Fall sprach das Gericht einer KlĂ€gerin den vollen Zielbonus zu, weil der Arbeitgeber keine besonderen UmstĂ€nde fĂŒr eine Abweichung darlegen konnte. FachanwĂ€lte raten Unternehmen daher: Zielvorgaben transparent und nachweisbar kommunizieren.

Betriebsvereinbarungen brauchen gĂŒltigen Beschluss

Formfehler können teuer werden – das zeigt ein Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. 1 AZR 147/24). Betriebsvereinbarungen sind unwirksam, wenn das Betriebsratsgremium keinen wirksamen Beschluss gefasst hat. Die bloße Unterzeichnung durch den Vorsitzenden reicht nicht, selbst wenn die Regelung jahrelang praktiziert wurde.

Im konkreten Fall mussten Arbeitgeber Nachzahlungen leisten: Der Versuch, Àltere Regelungen zur Betriebsrente abzulösen, hatte rechtlich keinen Bestand.

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Drei weitere Urteile mit Sprengkraft

Die Instanzgerichte lieferten in den vergangenen Wochen weitere wichtige Entscheidungen:

ProvisionsvorschĂŒsse: Das Oberlandesgericht MĂŒnchen erklĂ€rte am 23. Juli 2026 (Az. 23 U 1065/24) Klauseln fĂŒr unwirksam, nach denen ProvisionsvorschĂŒsse bei KĂŒndigung komplett entfallen. Ein Handelsvertreter hĂ€tte monatlich rund 4.750 Euro verloren – ĂŒber 85 Prozent seines Einkommens. Das Gericht sah darin ein unzulĂ€ssiges KĂŒndigungshemmnis.

Wellness-Unfall: Wer bei einer betrieblichen Massage auf Massageöl ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht MĂŒnchen entschied am 22. Juli 2026 (Az. S 9 U 498/25): Das freiwillige Angebot dient primĂ€r der persönlichen Erholung und ist nicht der versicherten TĂ€tigkeit zuzurechnen.

Inflationsausgleich: BeschĂ€ftigte im Blockmodell der Altersteilzeit erhalten nur den hĂ€lftigen Inflationsausgleich. Laut BAG-Urteil vom 17. MĂ€rz 2026 (Az. 9 AZR 1/25) zĂ€hlt die vertraglich vereinbarte Durchschnittsarbeitszeit ĂŒber die gesamte Laufzeit – nicht die tatsĂ€chlich geleistete Arbeit in der Aktivphase.

Die Botschaft der Rechtsprechung ist eindeutig: Transparenz und Schutz vor Benachteiligung haben Vorrang. Arbeitgeber sollten bestehende Vertragsvorlagen und betriebliche Prozesse dringend auf ihre KonformitĂ€t prĂŒfen.

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