Freistellung: BAG erklĂ€rt pauschale Klauseln fĂŒr unwirksam
Veröffentlicht am: 08.08.2026 um 16:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht hat formularmĂ€Ăige Klauseln fĂŒr unwirksam erklĂ€rt, die Arbeitgebern bei jeder KĂŒndigung eine einseitige Freistellung erlauben. Die Richter sehen darin eine unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern.
Freistellung nur mit sachlichem Grund
Mit Urteil vom 25. MĂ€rz 2026 (Az. 5 AZR 108/25) stellte das BAG klar: Weit gefasste Freistellungsvorbehalte in ArbeitsvertrĂ€gen verstoĂen gegen die Regeln fĂŒr Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen. Arbeitgeber dĂŒrfen Mitarbeiter demnach nicht pauschal und ohne BegrĂŒndung von der Arbeit freistellen.
Den konkreten Fall verwiesen die Richter zur erneuten PrĂŒfung an das Landesarbeitsgericht zurĂŒck. Dabei ging es auch um die Frage, ob der Arbeitgeber wĂ€hrend der Freistellung die Privatnutzung eines Dienstwagens widerrufen darf. Das BAG: Nur mit sachlichem Grund. Juristen weisen zudem darauf hin, dass bei bezahlter Freistellung ein eventueller Zwischenverdienst angerechnet werden kann â im Einklang mit § 615 BGB.
Bonusziele mĂŒssen aktiv mitgeteilt werden
Auch bei Boni zieht das BAG die ZĂŒgel an. Ein Urteil vom 22. April 2026 (Az. 10 AZR 28/25) verpflichtet Arbeitgeber, bonusberechtigten Mitarbeitern die relevanten Unternehmensziele aktiv mitzuteilen. Eine rein interne Festlegung durch die GeschĂ€ftsfĂŒhrung genĂŒgt nicht.
Wer sich mit aktuellen BAG-Urteilen befasst, sollte auch seine bestehenden Vertragsmuster prĂŒfen, um teure BuĂgelder oder unwirksame Klauseln zu vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber liefert 19 rechtssichere Muster-Formulierungen auf Basis des neuen Nachweisgesetzes. Rechtssichere ArbeitsvertrĂ€ge jetzt kostenlos erstellen
Wer die Mitteilung versĂ€umt, riskiert SchadensersatzansprĂŒche. Im verhandelten Fall sprach das Gericht einer KlĂ€gerin den vollen Zielbonus zu, weil der Arbeitgeber keine besonderen UmstĂ€nde fĂŒr eine Abweichung darlegen konnte. FachanwĂ€lte raten Unternehmen daher: Zielvorgaben transparent und nachweisbar kommunizieren.
Betriebsvereinbarungen brauchen gĂŒltigen Beschluss
Formfehler können teuer werden â das zeigt ein Urteil vom 27. Januar 2026 (Az. 1 AZR 147/24). Betriebsvereinbarungen sind unwirksam, wenn das Betriebsratsgremium keinen wirksamen Beschluss gefasst hat. Die bloĂe Unterzeichnung durch den Vorsitzenden reicht nicht, selbst wenn die Regelung jahrelang praktiziert wurde.
Im konkreten Fall mussten Arbeitgeber Nachzahlungen leisten: Der Versuch, Àltere Regelungen zur Betriebsrente abzulösen, hatte rechtlich keinen Bestand.
Die rechtssichere Gestaltung betrieblicher Regelungen ist fĂŒr eine stabile Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unerlĂ€sslich. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Leitfaden, wie Sie Betriebsvereinbarungen korrekt aufsetzen und erfolgreich in die Praxis umsetzen. Kostenlose Muster-Betriebsvereinbarung als PDF herunterladen
Drei weitere Urteile mit Sprengkraft
Die Instanzgerichte lieferten in den vergangenen Wochen weitere wichtige Entscheidungen:
ProvisionsvorschĂŒsse: Das Oberlandesgericht MĂŒnchen erklĂ€rte am 23. Juli 2026 (Az. 23 U 1065/24) Klauseln fĂŒr unwirksam, nach denen ProvisionsvorschĂŒsse bei KĂŒndigung komplett entfallen. Ein Handelsvertreter hĂ€tte monatlich rund 4.750 Euro verloren â ĂŒber 85 Prozent seines Einkommens. Das Gericht sah darin ein unzulĂ€ssiges KĂŒndigungshemmnis.
Wellness-Unfall: Wer bei einer betrieblichen Massage auf Massageöl ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht MĂŒnchen entschied am 22. Juli 2026 (Az. S 9 U 498/25): Das freiwillige Angebot dient primĂ€r der persönlichen Erholung und ist nicht der versicherten TĂ€tigkeit zuzurechnen.
Inflationsausgleich: BeschĂ€ftigte im Blockmodell der Altersteilzeit erhalten nur den hĂ€lftigen Inflationsausgleich. Laut BAG-Urteil vom 17. MĂ€rz 2026 (Az. 9 AZR 1/25) zĂ€hlt die vertraglich vereinbarte Durchschnittsarbeitszeit ĂŒber die gesamte Laufzeit â nicht die tatsĂ€chlich geleistete Arbeit in der Aktivphase.
Die Botschaft der Rechtsprechung ist eindeutig: Transparenz und Schutz vor Benachteiligung haben Vorrang. Arbeitgeber sollten bestehende Vertragsvorlagen und betriebliche Prozesse dringend auf ihre KonformitĂ€t prĂŒfen.
