Freistellung, Niedersachsen

Freistellung: LAG Niedersachsen konkretisiert Rechtswirksamkeit

Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 19:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigt die Wirkung einer unwiderruflichen Urlaubsfreistellung und begrenzt Gehaltsansprüche nach dem Kündigungstermin.

Landesarbeitsgericht stärkt Bindungswirkung unwiderruflicher Freistellungen
Ein leerer, moderner Schreibtisch mit einem Füllfederhalter und einem Stapel leerer juristischer Dokumente. Illustration mit AI erstellt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Urteil die Rechtsbeständigkeit einer unwiderruflichen Freistellung konkretisiert. Laut der Entscheidung bleibt eine solche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub auch dann wirksam, wenn ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagt und das Arbeitsverhältnis infolgedessen fortbesteht.

Für betroffene Parteien bedeutet dies eine erhöhte Rechtssicherheit bezüglich der finanziellen Folgen und der Arbeitspflicht während laufender Verfahren.

Rechtlicher Hintergrund und zeitlicher Ablauf des Falls

Dem Verfahren (Az. 4 SLa 854/25) lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit einer Kündigung am 13. März begann. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung zum 15. April aus und stellte den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei. Diese Freistellung erfolgte unter der expliziten Anrechnung noch bestehender Resturlaubsansprüche.

In der Folge erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage. Im Zuge des juristischen Streits kam es am 24. März zu einem Anerkenntnis durch den Arbeitgeber, wodurch das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses formal feststand.

Unmittelbar mit diesem Anerkenntnis forderte das Unternehmen den Mitarbeiter dazu auf, die Arbeit bereits für den darauffolgenden Tag, den 25. März, wieder aufzunehmen. Der Arbeitnehmer leistete diesem Rückruf jedoch keine Folge und blieb dem Arbeitsplatz bis zum 31. Mai fern.

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Auswirkungen auf Gehaltsansprüche und Freistellungscharakter

Die juristische Auseinandersetzung konzentrierte sich maßgeblich auf die Frage, ob der Arbeitgeber die einmal als unwiderruflich deklarierte Freistellung einseitig aufheben konnte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte fest, dass die Wirksamkeit der unwiderruflichen Freistellung durch die Kündigungsschutzklage und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht berührt wurde.

Hinsichtlich der Vergütung entschied das Gericht, dass dem Kläger lediglich bis zum ursprünglichen Kündigungstermin am 15. April ein Anspruch auf Gehalt zustand. Für den Zeitraum nach diesem Datum seien die Ansprüche verfallen, da der Arbeitnehmer trotz des Fortbestands des Vertrages nicht zur Arbeit erschienen war und die unwiderrufliche Freistellung in diesem Kontext spezifisch zu bewerten sei.

Das Gericht unterstrich damit, dass eine einmal getroffene Zusage zur unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Urlaub eine Bindungswirkung entfaltet, die über den Moment der gerichtlichen Klärung der Kündigung hinaus relevant bleibt.

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Beweislast beim Zugang von Kündigungsschreiben

Flankierend zur Rechtsprechung über die Folgen von Freistellungen bleibt die rechtssichere Zustellung von Dokumenten ein zentraler Punkt im Arbeitsrecht. In diesem Zusammenhang verwiesen Rechtsexperten auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25).

Das BAG hatte klargestellt, dass das bisherige Scan-Verfahren der Deutschen Post bei Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens beim Empfänger begründet.

Der Arbeitgeber trägt demnach im Streitfall die volle Beweislast dafür, dass ein Kündigungsschreiben oder ein Rückruf aus der Freistellung den Adressaten erreicht hat. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat die Deutsche Post ihren Zustellprozess im Juli 2026 angepasst. Seither erfolgt der Einwurf der Sendung zeitlich vor der digitalen Bestätigung durch die Zustellkräfte.

Ob dieses veränderte Verfahren künftig den Anforderungen an einen Anscheinsbeweis genügt, wird in Fachkreisen bislang als ungeklärt eingestuft. Unternehmen müssen daher weiterhin präzise dokumentieren, wie und wann rechtserhebliche Erklärungen zugestellt werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.

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