Freistellung, Dienstwagen

Freistellung und Dienstwagen: BAG erhöht Anforderungen für Arbeitgeber

Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 10:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue BAG-Rechtsprechung erschwert einseitige Freistellungen und den Entzug von Firmenwagen. Konkrete Interessenabwägung und klare Vertragsklauseln werden Pflicht.

BAG-Urteil: Strenge Regeln für Freistellung und Dienstwagen-Entzug
Ein moderner Dienstwagen steht in einem leeren, minimalistischen Parkhaus bei gedimmter Beleuchtung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt die einseitige Freistellung von Beschäftigten unter Fortzahlung der Bezüge ein häufig genutztes Instrument dar, insbesondere nach Ausspruch einer Kündigung.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) hat nun die rechtlichen Hürden für Arbeitgeber deutlich erhöht, wenn diese im Zuge einer solchen Freistellung auch die Nutzung des Dienstwagens widerrufen wollen.

Die Entscheidung unterstreicht, dass weder die Freistellung selbst noch der Entzug des Fahrzeugs auf Basis pauschaler Vertragsklauseln ohne Weiteres zulässig sind.

Einseitige Freistellung bedarf konkreter Interessenabwägung

Nach den Feststellungen der Erfurter Richter ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nicht allein durch den Verweis auf eine allgemeine Vertragsklausel gedeckt. Das Gericht entschied, dass für eine wirksame Freistellung ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers vorliegen muss. Eine rein pauschale Formulierung im Arbeitsvertrag genüge diesen Anforderungen nicht.

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In der juristischen Bewertung bedeutet dies, dass Arbeitgeber in jedem Einzelfall prüfen und begründen müssen, warum das Interesse des Unternehmens an der Nichtbeschäftigung das Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Arbeitsleistung überwiegt.

Solche Interessen können beispielsweise der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder der drohende Abzug von Kunden sein, müssen jedoch konkret dargelegt werden können. Ohne eine solche Interessenabwägung erweist sich die Freistellung als rechtlich angreifbar.

Widerruf der Dienstwagennutzung nur durch transparente Vertragsklauseln

Ein zentraler Aspekt des Verfahrens betraf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen bei einer Freistellung sofort herausgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu klar, dass ein Widerruf der Dienstwagennutzung während der Freistellungsphase nur dann zulässig ist, wenn dies im Dienstwagenvertrag durch eine hinreichend deutliche Klausel geregelt wurde.

Da die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens einen geldwerten Vorteil und somit einen Teil der Vergütung darstellt, unterliegt deren Entzug strengen Transparenzkriterien.

Eine allgemeine Koppelung an die Freistellung im Hauptarbeitsvertrag reicht laut der Entscheidung vom März nicht aus, sofern der spezifische Dienstwagenvertrag keine eindeutige und rechtssichere Widerrufsregelung enthält.

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Fehlt es an einer solchen klaren Bestimmung, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Nutzung des Fahrzeugs oder gegebenenfalls auf eine entsprechende Nutzungsentschädigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Klärung

Trotz der grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfragen ist das Verfahren noch nicht abschließend beendet. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall zur erneuten Entscheidung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Dort muss nun unter Berücksichtigung der vom BAG aufgestellten Kriterien im Detail geprüft werden, ob im vorliegenden Sachverhalt ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse vorlag und ob die vertraglichen Vereinbarungen den Transparenzanforderungen für einen Widerruf der Fahrzeugnutzung entsprachen.

Für Unternehmen und HR-Abteilungen signalisiert dieses Urteil dringenden Handlungsbedarf bei der Gestaltung von Arbeits- und Dienstwagenverträgen. Experten raten dazu, bestehende Klauseln auf ihre Bestimmtheit hin zu überprüfen, um in Trennungsszenarien rechtssichere Freistellungen und Fahrzeugrückgaben gewährleisten zu können. Insbesondere die Begründung des Freistellungsinteresses wird künftig eine zentralere Rolle in der Vorbereitung personeller Maßnahmen einnehmen.

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