GACS-Pflicht in den Niederlanden: GebĂ€udeeigentĂŒmer statt Mieter verantwortlich
Veröffentlicht am: 15.10.2026 um 12:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von GebĂ€udeautomations- und -steuerungssystemen (GACS) bei NichtwohngebĂ€uden liegt beim GebĂ€udeeigentĂŒmer und nicht beim Mieter. Das stellte die niederlĂ€ndische Unternehmensagentur RVO klar, wie ein Branchenbericht vom 14. Oktober 2026 darlegt. Damit herrscht Klarheit ĂŒber die Rollenverteilung zwischen ImmobilieneigentĂŒmern, Nutzern und Dienstleistern bei der Umsetzung energiebezogener GebĂ€udestandards.
Als gesetzliche Grundlage fĂŒr diese Anforderung dient Artikel 3.145 des niederlĂ€ndischen Bauwerksbeschlusses fĂŒr die Lebensumgebung (Besluit bouwwerken leefomgeving, Bbl). Bei behördlichen Kontrollen wendet sich das zustĂ€ndige Kontrollorgan, in der Praxis die jeweilige Gemeinde oder der regionale Umwelt- und Genehmigungsdienst, daher stets zuerst an den EigentĂŒmer der Immobilie.
Um die rechtlichen und tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse vor Ort abzugrenzen, können die Aufsichtsbehörden unter anderem Einsicht in den Mietvertrag nehmen sowie das Eigentum an den installierten Klimaanlagen prĂŒfen.
Entlastung gibt es zugleich fĂŒr externe Dienstleister und ausfĂŒhrende Betriebe: Weder Facility Manager noch Installateure tragen nach den behördlichen Vorgaben eine eigenstĂ€ndige gesetzliche Verantwortung fĂŒr die Einhaltung der GACS-Vorgaben. Ihre Rolle beschrĂ€nkt sich auf die fachgerechte Umsetzung und Wartung der technischen Systeme im Auftrag des jeweiligen ImmobilieneigentĂŒmers.
Wer sich mit den rechtlichen Anforderungen fĂŒr Immobilien befasst, sollte auch die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten kennen. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt, wie Sie Abschreibungen gezielt nutzen und durch die degressive AfA Ihre LiquiditĂ€t spĂŒrbar verbessern. Jetzt kostenlosen Abschreibungs-Ratgeber herunterladen
FĂŒr BestandsgebĂ€ude gelten dabei konkrete technische Mindestanforderungen. Nach Angaben der RVO mĂŒssen diese Immobilien mindestens die Automationsklasse C erreichen. FĂŒr technische Verwaltungs- und Analysefunktionen gemÀà Kapitel 7 der Richtlinie ist hingegen die höhere Klasse B erforderlich.
Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass haustechnische Anlagen kontinuierlich ĂŒberwacht, reguliert und hinsichtlich ihres Energieverbrauchs optimiert werden können.
Die korrekte steuerliche Einordnung von Investitionen in die GebĂ€udetechnik ist fĂŒr den wirtschaftlichen Erfolg von Immobilienprojekten entscheidend. Erfahren Sie in diesem Gratis-Report, wie Sie Sonderabschreibungen rechtssicher einsetzen und steuerliche SpielrĂ€ume voll ausschöpfen. Kostenlosen Leitfaden zur Steueroptimierung sichern
FĂŒr WohngebĂ€ude greift die Regelung in dieser Form bislang nicht. Die RVO wies darauf hin, dass GebĂ€ude mit Wohnungen derzeit keiner GACS-Pflicht unterliegen. Ob es kĂŒnftig zu einer regulatorischen Ausweitung oder Anpassung fĂŒr Wohnimmobilien kommt, wird aktuell noch geprĂŒft.
Zudem steht bereits eine weitere VerschĂ€rfung der Kriterien fest. WĂ€hrend die Verpflichtungen aktuell an höhere Leistungsgrenzen gekoppelt sind, greift ab dem 1. Januar 2030 eine niedrigere Schwelle: Ab diesem Stichtag gilt die GACS-Pflicht fĂŒr NichtwohngebĂ€ude bereits ab einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt. EigentĂŒmer gewerblicher Liegenschaften mĂŒssen die technische AusrĂŒstung ihrer BestĂ€nde daher rechtzeitig auf die gestaffelten Vorgaben ausrichten.
