GebÀude-AfA: Steuerpflichtige sparen bis 4.391 Euro jÀhrlich
Veröffentlicht am: 20.09.2026 um 21:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
FachbeitrĂ€ge beleuchten vermehrt die Möglichkeit fĂŒr ImmobilieneigentĂŒmer, die steuerliche GebĂ€udeabschreibung (AfA) ĂŒber den Nachweis einer kĂŒrzeren tatsĂ€chlichen Restnutzungsdauer spĂŒrbar auszuweiten. GestĂŒtzt auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und mehrerer Finanzgerichte lassen sich vermietete Bestandsimmobilien oftmals deutlich schneller abschreiben als nach der gesetzlichen Standardpauschale.
Gesetzliche Grundlage und finanzielle Hebelwirkung
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige anstelle der typisierten Pauschale von 50 Jahren â entsprechend einer jĂ€hrlichen Abschreibung von 2,0 Prozent â eine kĂŒrzere tatsĂ€chliche Restnutzungsdauer ansetzen.
Gelingt der entsprechende Nachweis, steigt der AfA-Satz in der Praxis hÀufig auf 3,5 bis 5,0 Prozent. Dadurch wird die standardisierte 50-Jahre-AfA durch die tatsÀchliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des Objekts ersetzt.
Die steuerliche Auswirkung verdeutlichen konkrete Modellrechnungen:
- Bei einem GebÀudeanteil von 500.000 Euro, einem Restwert von 450.000 Euro und einer ermittelten Restnutzungsdauer von 22 Jahren ergibt sich eine jÀhrliche AfA von 20.455 Euro statt der regulÀren 10.000 Euro.
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Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent fĂŒhrt die Mehrabschreibung von 10.455 Euro zu einer Steuerersparnis von rund 4.391 Euro im Jahr.
- Bei einem GebÀudeanteil von 400.000 Euro, einem Restwert von 320.000 Euro und einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren steigt die AfA von 8.000 Euro auf 12.800 Euro. Die steuerliche Entlastung belÀuft sich bei einem Satz von 42 Prozent auf rund 2.016 Euro jÀhrlich.
Leitlinien der Finanzrechtsprechung
Die BFH-Rechtsprechung bietet den rechtlichen Rahmen fĂŒr den Nachweis. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) stellte der BFH klar, dass jede geeignete Darlegungsmethode zulĂ€ssig ist und keine Verengung auf reine Bausubstanzgutachten gefordert werden darf. Zudem bestĂ€tigte das oberste Finanzgericht am 23. Januar 2024 (Az. IX R 14/23), dass eine SchĂ€tzung auf Basis der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) rechtmĂ€Ăig ist.
ErgĂ€nzt wird dieser Rahmen durch historische Grundsatzurteile: Bereits 1971 entschied der BFH (Az. VIII R 73/68), dass die Nutzungsdauer bei einem EigentĂŒmerwechsel neu beginnt. Im Jahr 2008 hob das Gericht (Az. IX R 16/07) zudem den wirtschaftlichen Verbrauch als maĂgeblichen MaĂstab hervor.
Auf Ebene der Finanzgerichte verfestigte sich diese Linie. Das FG MĂŒnster bestĂ€tigte am 2. April 2025 (Az. 14 K 654/23 E) eine VerkĂŒrzung von 50 auf 23 Jahre, was einer AfA von 4,35 Prozent statt 2,0 Prozent entsprach, und verneinte eine Zertifizierungspflicht fĂŒr SachverstĂ€ndige.
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Bereits am 1. April 2025 urteilte das FG Hamburg (Az. 3 K 60/23), dass Privatgutachten zulĂ€ssig sind. Weitere Entscheidungen zugunsten von Steuerpflichtigen trafen zuvor das FG Köln am 23. MĂ€rz 2022 (Az. 6 K 923/20), das FG MĂŒnster am 14. Februar 2023 (Az. 1 K 3840/19 F) und das FG Mecklenburg-Vorpommern am 29. Juni 2023 (Az. 2 K 290/17).
Kriterien fĂŒr die steuerliche Anerkennung
In der Beratungspraxis standardisieren Kanzleien Nutzungsdauer-Gutachten zunehmend als Risikofilter. Branchenbeobachter verweisen darauf, dass die ĂberprĂŒfung einer kĂŒrzeren Nutzungsdauer bei vermieteten Objekten mit Baujahr vor 1995 seit 2024 zum festen Bestandteil von Jahresbesprechungen gehört.
FĂŒr eine reibungslose Akzeptanz durch die Finanzverwaltung gelten klare QualitĂ€tsanforderungen: Erforderlich sind Gutachten auf Basis der ImmoWertV, erstellt von SachverstĂ€ndigen mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder einer öffentlichen Bestellung.
UnerlĂ€sslich sind zudem eine dokumentierte Ortsbesichtigung sowie ein erlĂ€uterndes Begleitschreiben. Aus der Praxis in DĂŒsseldorf wird von 14 MandantenfĂ€llen berichtet, in denen nach Vorlage methodenkonformer Gutachten lediglich eine RĂŒckfrage des Finanzamts anfiel, die innerhalb einer Woche ausgerĂ€umt werden konnte.
