Gendern am Arbeitsplatz: Weigerung ist kein Kündigungsgrund
02.07.2026 - 13:33:43 | boerse-global.de
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat Anfang Februar 2026 klargestellt: Wer sich weigert, in der dienstlichen Kommunikation zu gendern, darf dafür nicht gefeuert werden.
Die Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten war unwirksam – genauso wie die vorausgegangenen Abmahnungen. Das Gericht stufte die Weisung des Arbeitgebers zum Gendern als teilweise unwirksam ein. Aus dem Strahlenschutzgesetz lasse sich keine Pflicht ableiten, Texte nach den sprachlichen Vorgaben des Chefs zu bearbeiten. Nur wenn die Bestellungsurkunde das explizit regelt, sieht die Sache anders aus.
Abberufung gekippt, AGG-Klage abgewiesen
Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zog Ende Januar eine Grenze. Die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten und ihre Versetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst war rechtswidrig. Die Stadt muss die Klägerin weiter als Leiterin der Stabsstelle beschäftigen – eine geringerwertige Tätigkeit per Direktionsrecht zuzuweisen, geht nicht.
Anders lief es für einen schwerbehinderten Bewerber vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf im Mai. Seine Klage auf Entschädigung nach dem AGG flog raus. Die Richter sahen einen klaren Fall von Rechtsmissbrauch: Der Mann war ein sogenannter AGG-Hopper, der Bewerbungen nur sammelte, um später zu klagen. Ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte allein reicht nicht als Diskriminierungs-Indiz, wenn die Bewerbung nicht ernst gemeint war.
Massenentlassungen: Kleine Fehler erlaubt
Das Bundesarbeitsgericht sorgte Ende Juni für Klarheit bei Massenentlassungen. Eine leicht zu hoch angegebene Zahl der zu entlassenden Mitarbeiter in der Anzeige an die Arbeitsagentur macht die Kündigungen nicht automatisch unwirksam. Solange der Zweck der Anzeige nicht beeinträchtigt wird, bleibt alles gültig.
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Allerdings: Fehlt die Anzeige ganz oder kommt sie zu früh – vor Abschluss der Betriebsrats-Konsultation – sind die Entlassungen unwirksam. Ein Nachholen nach der Kündigung? Ausgeschlossen, so das BAG bereits im Frühjahr 2026.
Hinweisgeberschutz und neue Pfändungsfreigrenzen
Der Kündigungsschutz für Whistleblower hat ebenfalls klare Grenzen. Das BAG entschied Ende 2025: Das Repressalienverbot aus dem Hinweisgeberschutzgesetz greift nur, wenn der Mitarbeiter tatsächlich gemeldet oder offengelegt hat. Die bloße Absicht reicht nicht – selbst wenn der Arbeitgeber davon weiß. Eine Kündigung in der Probezeit bleibt dann wirksam.
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Zum 1. Juli 2026 gibt es zudem mehr Netto für verschuldete Arbeitnehmer. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro monatlich. Wer Unterhalt zahlen muss, bekommt entsprechend höhere Freibeträge. Der Höchstbetrag, bis zu dem die Steigerung berücksichtigt wird, liegt jetzt bei 4.866,30 Euro.
