Gerichte stĂ€rken Patientenschutz: Apotheken haften fĂŒr unzulĂ€ssige Plattform-Werbung
27.03.2026 - 08:21:24 | presseportal.de
Vor dem Landgericht Berlin II hat die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) einen weiteren wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht entschied, dass eine Apotheke fĂŒr die rechtwidrige Werbung einer Plattform mitverantwortlich ist. Daher dĂŒrfe die Apotheke nicht mit einer Online-Plattform zusammenarbeiten und die ĂŒber diese Plattform vermittelten Verschreibungen in dieser Apotheke entgegennehmen, wenn dort verschreibungspflichtige Medikamente unzulĂ€ssig beworben werden.
Im konkreten Fall ging es um die Plattform "DoktorABC". Dort können Patientinnen und Patienten online medizinische Fragen beantworten und anschlieĂend passende verschreibungspflichtige Medikamente auswĂ€hlen. Die Rezepte wurden von kooperierenden Ărzten allein auf Grundlage der Fragebögen ausgestellt und direkt an Partner-Apotheken weitergeleitet, die die Medikamente versendeten. Das Gericht stellte nun klar: Dieses Modell verstöĂt gegen geltendes Recht.
Zum einen handelt es sich bereits dann um verbotene Werbung, wenn fĂŒr Medikamente zu bestimmten Krankheiten geworben wird - auch ohne ein konkretes PrĂ€parat zu nennen. Zum anderen ist die Zusammenarbeit zwischen Apotheken und solchen Plattformen unzulĂ€ssig, wenn sie dazu fĂŒhrt, dass Patienten gezielt zu bestimmten Apotheken gelenkt werden.
Daran anschlieĂend bestĂ€tigt das Gericht die Auffassung der AKNR, dass auch die Apotheken Verantwortung fĂŒr diese VerstöĂe tragen - auch wenn sie die Plattform selbst nicht betreiben. Wer trotz Hinweisen auf RechtsverstöĂe weiterhin mit solchen Anbietern kooperiert, haftet mit. "Insoweit ist das Urteil ein klares Signal fĂŒr den Schutz von Patienten in ganz Deutschland", erklĂ€rt Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und GeschĂ€ftsfĂŒhrerin der Apothekerkammer Nordrhein. "Freie Apothekenwahl und unabhĂ€ngige Beratung dĂŒrfen nicht durch kommerzielle Plattformmodelle unterlaufen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Plattformmodelle ihrerseits gegen anerkannte fachliche Standards verstoĂen."
"Besonders positiv ist, dass das Gericht die Verantwortung der Apotheke klar herausstellt", ordnet RechtsanwĂ€ltin Dr. Anne Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen die Entscheidung ein. "Es hat deutlich gemacht, dass solche Plattformmodelle ohne die Mitwirkung von Apotheken gar nicht funktionieren wĂŒrden. Wer sich daran beteiligt, kann sich deshalb nicht aus der Verantwortung ziehen - auch dann nicht, wenn er die Inhalte selbst nicht gestaltet. Das stĂ€rkt die Rechtssicherheit und setzt wichtige Grenzen fĂŒr problematische Kooperationen im Gesundheitsbereich."
Besondere Bedeutung erlangt die Entscheidung durch das Urteil des BGH vom 26. MĂ€rz 2026 (I ZR 74/25), in dem das Werbeverbot fĂŒr verschreibungspflichtige Arzneimittel noch einmal nachgeschĂ€rft wurde. Danach spielt es fĂŒr das Werbeverbot keine Rolle, ob fĂŒr bestimmte Arzneimittel oder nur Kategorien von Arzneimitteln geworben wird. Es sei ohne Belang, dass dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt sind. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Gruppe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung beziehe, könne eine Werbung fĂŒr Arzneimittel darstellen. Dass ausschlieĂlich Ărzte entscheiden, ob Medizinalcannabis verschrieben wird, stehe dem ebenfalls nicht entgegen.
Durch dieses Urteil wird nicht nur klargestellt, dass die vielfĂ€ltigen Angebote, sei es fĂŒr klassische Arzneimittel, Lifestyle PrĂ€parate oder aber Medicinalcannabis, in der bisher beworbenen Weise unzulĂ€ssig sind. Auch mĂŒssen Apotheken nunmehr ihrerseits die RechtskonformitĂ€t derartiger Plattformmodelle prĂŒfen und im Zweifel von diesen Abstand halten. "Arbeiten Apotheken in Zukunft weiter mit derartigen Plattformen zusammen, riskieren sie nicht nur selbst in Anspruch genommen zu werden, sondern auch ihre ZuverlĂ€ssigkeit und damit ihre Betriebserlaubnis", ordnet Dr. Morton Douglas das Zusammenspiel der beiden Entscheidungen ein.
Die AnwĂ€lte der AKNR werden das Urteil - auch im Lichte der BGH-Rechtsprechung - im Detail auswerten und konsequent weitere rechtliche Schritte prĂŒfen, um unzulĂ€ssige GeschĂ€ftsmodelle zu unterbinden. "Den von uns eingeschlagenen Weg werden wir mit gröĂter Entschlossenheit weitergehen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum - das wurde mit dieser Entscheidung einmal mehr deutlich", so Dr. Bettina Mecking.
Ăber uns: Apothekerkammer Nordrhein
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts TrĂ€gerin der berufsstĂ€ndischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und DĂŒsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der ĂŒber 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, KrankenhĂ€usern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tĂ€tig sind. Die Apotheke vor Ort ĂŒbernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
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Jens A. Krömer
Leiter Presse- und Ăffentlichkeitsarbeit
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Tel. 0211 8388-119
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