Gesamtbetriebsrat, Kranke

Gesamtbetriebsrat: Kranke Beschäftigte dürfen schriftlich kandidieren

05.06.2026 - 14:11:18 | boerse-global.de

Eine aktuelle Klarstellung erlaubt erkrankten Beschäftigten die Kandidatur für den Gesamtbetriebsrat ohne persönliche Anwesenheit.

Krank gemeldet und trotzdem wählbar: Neue Klarstellung für Betriebsratswahlen
Gesamtbetriebsrat - Eine Hand hält einen Stift über einem Dokument, das an einen Stimmzettel oder ein offizielles Formular erinnert, in einem Büro. 05.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Wer arbeitsunfähig ist, darf trotzdem für Ämter im Gesamtbetriebsrat kandidieren – ohne persönlich erscheinen zu müssen.

Kandidatur ohne Präsenz

Anfang Juni 2026 präzisierten Fachkreise der betrieblichen Mitbestimmung: Eine krankheitsbedingte Abwesenheit schränkt die Wählbarkeit nicht ein. Der Vorschlag zur Kandidatur kann durch Ersatzmitglieder oder andere entsandte Gremienmitglieder erfolgen.

Ein persönliches Erscheinen zur Wahlsitzung ist nicht zwingend erforderlich. Eine schriftliche Kandidatur reicht aus, um die Ambitionen auf ein Amt formal geltend zu machen. Die Regelung sichert die demokratische Teilhabe auch für gesundheitlich eingeschränkte Mitglieder.

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Stärkere Rechte für kranke Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht stärkte die Rechte erkrankter Beschäftigter weiter. Ein Urteil (6 AZR 210/22) stellt klar: Arbeitgeber müssen Entgeltfortzahlung leisten, wenn ein fest eingeplanter Bereitschaftsdienst wegen Krankheit ausfällt. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien dürfen hier keine abweichenden Regelungen zulasten der Beschäftigten treffen.

Gleichzeitig gewinnt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) an Bedeutung. Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist es gesetzlich vorgeschrieben, sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.

Investitionen in das BEM zahlen sich aus: Eine Modellrechnung zeigt, dass ein investierter Euro einen Nutzen von 4,80 Euro erzielen kann. Das ist besonders relevant vor dem Hintergrund, dass eine Civey-Studie bei 58,7 Prozent der Erwerbstätigen eine gestiegene Arbeitsbelastung feststellt.

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Neue Regeln für die Mitbestimmung

Die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmervertretung verändern sich stetig. Das Bundeskabinett beschloss am 6. Mai 2026 Änderungen am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wurde von zwei auf vier Monate verlängert. Der Schutz vor sexueller Belästigung wurde auf Bereiche außerhalb des unmittelbaren Arbeitsplatzes ausgeweitet.

In großen Industriebetrieben bleibt die Mitbestimmung ein zentrales Instrument zur Standortsicherung. Bei einer Betriebsversammlung am 3. Juni 2026 wies der Betriebsratschef des VW-Werks Salzgitter, Björn Harmening, Gerüchte über mögliche Schließungen zurück. Er verwies auf bestehende Vereinbarungen aus dem Jahr 2024, die Standortschließungen ausschließen. Dennoch stehe die Belegschaft durch US-Zölle und den Wettbewerb auf dem chinesischen Markt unter Druck.

Gewerkschaften bereiten sich vor

Parallel dazu bereiten sich Gewerkschaften wie die EVG bereits auf die kommenden Betriebsratswahlen im Jahr 2026 vor. Währenddessen beschäftigen ältere Vorgänge die Justiz: Im Skandal um das Busunternehmen NVG verdichteten sich Anfang Juni 2026 Hinweise auf eine manipulierte Betriebsratswahl aus dem Jahr 2022.

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