GModG: 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen entfällt, Bio-Treppe kommt
Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 10:43 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit dem Inkrafttreten des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) vollzieht die Bundespolitik einen Kurswechsel bei den energetischen Vorgaben für den Gebäudesektor. Das Gesetzespaket wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Während erste Vorgaben bereits seit dem 29. Juli 2026 gelten, treten weitere Teile des Regelwerks gestaffelt zum 1. Januar 2027, 2028 sowie 2030 in Kraft, wie Branchenberichte vom 22. Oktober 2026 zusammenfassen.
Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe und freie Heizungswahl
Kern der Neuregelung ist die ersatzlose Aufhebung der bisherigen 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern durch die Streichung von Paragraph 71. Der Bundestag hatte das Inkrafttreten dieser Pflicht am 21. Mai 2026 zunächst vom 1. Juli auf den 1. November 2026 verschoben, bevor sie nun gänzlich entfiel.
Zudem wurden mit dem Gesetz die verpflichtende Beratung vor dem Einbau fossiler Heizsysteme sowie das generelle Betriebsverbot für Standard- und Niedertemperaturkessel nach 30 Jahren Laufzeit gestrichen. Immobilieneigentümern steht die Wahl des Heizsystems damit wieder frei; auch reine Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig.
Die Bio-Treppe und langfristige Auflagen für Brennstoffe
Trotz der Aufhebung der Pauschalpflicht setzt das Gesetz auf steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe bei Neuanlagen. Nach Paragraph 43 des Gesetzes greift für neu installierte Gas- und Ölheizungen eine sogenannte Bio-Treppe. Diese schreibt ab 2029 einen Anteil von mindestens 10 Prozent an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff vor.
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Der Mindestanteil steigt ab 2030 auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent. Ab 2045 müssen die genutzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Hybridanlagen können die Anforderungen nach Paragraph 42 unter bestimmten Bedingungen bis zum Jahr 2035 erfüllen.
Für Gaslieferanten soll ab 2028 eine Grüngasquote gelten, deren gesetzliche Details bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt werden sollen. Die Eckpunkte sehen Quoten von einem Prozent im Jahr 2028 vor, gefolgt von 5 Prozent 2030, 20 Prozent 2035, 50 Prozent 2040 und 100 Prozent ab 2045. Die künftige CO2-Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern richtet sich ebenfalls nach Paragraph 43, wobei spezifische Regelungen zu Netzentgelten und CO2-Kosten ab 2028 greifen.
Förderkulisse und Reaktionen der Wohnungswirtschaft
Bei der Förderung von Heizungswechseln gilt seit dem 21. Juli 2026 der Zuschuss 458 der KfW. Ab dem 1. Februar 2027 ist vorgesehen, dass der Klimageschwindigkeitsbonus sowie die maximal förderfähigen Kosten abgesenkt werden.
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Gleichzeitig verweist die Wohnungswirtschaft auf anhaltende wirtschaftliche Hürden. Laut einer Umfrage des BBU Verbands Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen unter 200 Mitgliedsunternehmen verschieben zwei Drittel der Betriebe energetische Sanierungen aus Kostengründen.
Die preisbereinigten Investitionen des Verbands in Neubau, Modernisierung und Instandhaltung sanken im Jahr 2025 um 11,4 Prozent auf 688 Millionen Euro, während sich das Neubauvolumen im Vergleich zu 2023 halbierte. Modernisierungsmaßnahmen gingen um 2,2 Prozent zurück.
Auch bei Nichtwohngebäuden greift das GModG im Rahmen der europäischen Gebäuderichtlinie: Bestehende Nichtwohngebäude müssen stufenweise strengere Vorgaben bis 2030 und 2033 erfüllen. Anlagen mit einer Leistung von über 70 Kilowatt müssen bis Ende 2029 mit Monitoringtechnik und automatischer Beleuchtungssteuerung ausgerüstet sein.
