GOÄ-Nr. 420: Ultraschall-Ziffer je Sitzung höchstens dreimal abrechenbar
Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 21:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn der medizinischen Abrechnungspraxis greifen Fachpublikationen immer wieder grundlegende Strukturmerkmale der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf. Aktuell stehen dabei vor allem zwei Problemfelder im Fokus: die formale Begrenzung der Abrechenbarkeit von Leistungen durch den Begriff der Sitzung sowie die rechtliche Zulässigkeit von Gebühren, die bei der Einschaltung externer Dienstleister anfallen.
Für Praxen und Abrechnungsstellen sind diese Regelungen von hoher wirtschaftlicher Bedeutung, da formale Anwendungsfehler wiederkehrend zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch private Kostenträger führen.
Der Begriff der Sitzung als Begrenzungsinstrument
In der GOÄ dient der Begriff der Sitzung bei zahlreichen Leistungen als zentrales Steuerungselement. Bei einer Vielzahl gebührenrechtlicher Positionen ist die Berechenbarkeit ausdrücklich an das Vorliegen einer eigenständigen Sitzung gekoppelt oder wird innerhalb eines solchen Kontaktes mengenmäßig begrenzt.
Als Sitzung wird gebührenrechtlich der gesamte zusammenhängende Zeitraum verstanden, in dem ein Patient von einem Arzt oder unter dessen Aufsicht behandelt wird.
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Diese Systematik verhindert, dass medizinische Handlungen, die innerhalb desselben Kontakts stattfinden, beliebig oft nebeneinander liquidiert werden können. Für Praxen bedeutet das eine klare administrative Begrenzung: Selbst wenn mehrere Einzelschritte medizinisch indiziert und durchgeführt wurden, setzt die GOÄ der Abrechnung feste Schranken.
Eine Mehrfachabrechnung derselben Ziffer an einem Tag ist im Regelfall nur dann möglich, wenn es sich um getrennte Behandlungskontakte zu unterschiedlichen Zeiten handelt, was in den Abrechnungsunterlagen entsprechend nachvollziehbar dokumentiert werden muss.
Abrechnungsobergrenzen am Beispiel der Sonografie
Wie sich diese Begrenzung konkret auswirkt, zeigt sich bei sonografischen Untersuchungen. Ein typisches Anwendungsbeispiel hierfür ist die GOÄ-Nr. 420. Diese Ziffer deckt den Ultraschall von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an die Basisleistungen nach den Ziffern 410 bis 418 ab.
Zwar wird die Leistung je Organ berechnet, allerdings legt die Gebührenordnung auch hier eine klare Begrenzung fest: Die GOÄ-Nr. 420 ist je Sitzung höchstens dreimal berechenbar.
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Führt ein Arzt im Rahmen desselben Kontakts weitergehende Ultraschalluntersuchungen an zusätzlichen Organen durch, können diese über die Höchstgrenze von drei Ansätzen hinaus nicht über die Nr. 420 geltend gemacht werden.
Solche Obergrenzen sind in der GOÄ fest verankert und führen in der Praxis dazu, dass der Abrechnungsaufwand präzise an die jeweiligen Bestimmungen der Abschnitte angepasst werden muss, um Honorarverluste oder Honorarstreitigkeiten zu vermeiden.
Rechtliche Fragen rund um Dienstleistergebühren
Neben den rein leistungsbezogenen Ziffernbegrenzungen befassen sich Fachbeiträge auch mit den Rahmenbedingungen rund um privatärztliche Abrechnungsstellen und Factoring-Unternehmen.
Viele Praxen lagern den Rechnungsdruck, den Versand und das Forderungsmanagement an externe Dienstleister aus. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von Gebühren, die im Rahmen dieser Dienstleistungen entstehen und gegebenenfalls auf Rechnungsempfänger umgelegt werden sollen.
Rechtsexperten und Berufsverbände weisen in diesem Zusammenhang auf die engen juristischen Vorgaben hin. Da die Abrechnung gegenüber Privatversicherten und Selbstzahlern streng an die Vorschriften der GOÄ gebunden ist, dürfen gesonderte Aufschläge oder Dienstleistungsgebühren nicht ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden.
Für Praxen und Factoring-Unternehmen bleibt die Vereinbarkeit von Verwaltungsentgelten mit den berufsrechtlichen Vorgaben daher ein sensibles Rechtsgebiet, das eine sorgfältige Gestaltung der Honorarvereinbarungen erfordert.
Teile dieses Beitrags beruhen auf Recherchen von Deutsches Ärzteblatt.
