Grunderwerbsteuer: EuGH kippt pauschale Missbrauchsvermutung
23.06.2026 - 01:18:20 | boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof hat die Erhebung von Grunderwerbsteuer bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungen eingeschränkt. Das Urteil vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache Nova Iberomoldes (C-837/24) stellt fest: Nationale Ergänzungstatbestände, die Anteilserwerbe an Immobiliengesellschaften einer direkten Grundstücksübertragung gleichstellen, verstoßen in bestimmten Fällen gegen europäisches Recht. Parallel bringt der deutsche Gesetzgeber mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz weitreichende Anpassungen auf den Weg.
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EuGH-Urteil: Pauschale Missbrauchsvermutung unzulässig
Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Besteuerung von Anteilserwerben an Immobiliengesellschaften gegen das absolute Besteuerungsverbot des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2008/7/EG verstößt. Nationale Regelungen, die eine indirekte Immobilienübertragung wie ein direktes Geschäft behandeln, lassen sich laut Gericht nicht durch Ausnahmeregelungen rechtfertigen.
Besonders brisant: Das Gericht erklärte eine pauschale Vermutung von Steuermissbrauch bei solchen Transaktionen für unverhältnismäßig. Für das deutsche Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat das gravierende Folgen – insbesondere für die Tatbestände der Anteilsvereinigung und des Anteilseignerwechsels (§ 1 Absatz 2a bis 3a).
Experten warnen: Die bestehende Steuervergünstigung für Konzernumstrukturierungen in § 6a GrEStG schließt die nun festgestellte Regelungslücke nicht vollständig. Der Grund: Sie ist an strenge Bedingungen geknüpft – eine Beteiligungsschwelle von 95 Prozent und fünfjährige Haltefristen.
Neuregelung: Systemwechsel bei Doppelbesteuerung
Flankierend zur europäischen Rechtsprechung reagiert der Gesetzgeber mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz auf praktische Probleme bei Immobilientransaktionen. Kernstück ist der neue § 1 Absatz 3b GrEStG. Er soll künftig eine Doppelbesteuerung vermeiden, wenn zwischen Signing und Closing ein längerer Zeitraum liegt.
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Der Gesetzgeber vollzieht dabei einen Systemwechsel: Statt einer verfahrensrechtlichen kommt nun eine tatbestandliche Lösung. Der Besteuerungsvorrang wird dem ursprünglichen Verpflichtungsgeschäft zugeordnet. Zudem wurden die Anzeigefristen für steuerpflichtige Vorgänge von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.
Das Gesetz entfristet außerdem § 24 GrEStG. Damit bleibt die transparente Behandlung von Personengesellschaften im Grunderwerbsteuerrecht dauerhaft gesichert.
Rechenzentren im Fokus der Steuerpolitik
Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gewinnen auch für Betreiber kritischer Infrastrukturen an Bedeutung. In Deutschland gelten Rechenzentren ab einer IT-Anschlussleistung von 3,5 Megawatt inzwischen als KRITIS-Anlagen gemäß dem KRITIS-Dachgesetz und der NIS-2-Richtlinie.
In diesem Sektor trennen Betreiber häufig organisatorisch zwischen Immobilien- und Betriebsgesellschaft. Die Grunderwerbsteuer-Regelungen bei späteren Umstrukturierungen oder Anteilsverkäufen sind daher ein wesentlicher Faktor für Investoren und die Finanzierungssicherheit.
Norddeutsche Länder fordern Erbschaftsteuer-Reform
Während bei der Grunderwerbsteuer konkrete Änderungen anstehen, fordern die Finanzminister mehrerer norddeutscher Bundesländer Reformen bei der Erbschaftsteuer. In einem Positionspapier vom 19. Juni 2026 sprachen sich Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen für eine Einschränkung von Verschonungsregeln für große Betriebsvermögen aus.
Der Hintergrund: Daten aus dem Jahr 2024 zeigen, dass in 45 Fällen Steuern von 3,6 Milliarden Euro durch Verschonungsregelungen auf rund 200 Millionen Euro reduziert wurden. Die Minister streben eine aufkommensstabile und verfassungsfeste Ausgestaltung an. Wirtschaftsverbände wie der DIHK warnen vor negativen Auswirkungen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer wird noch 2026 erwartet.
