Haushaltshilfe, Reha

Haushaltshilfe in Reha: Bis zu 98 Euro täglich seit 9. August

Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Deutsche Rentenversicherung stockt 2026 die Erstattung für Haushaltshilfen während Reha-Maßnahmen auf maximal 98 Euro pro Tag auf.

Reha 2026: Höhere Zuschüsse für Haushaltshilfen bis 98 Euro täglich
Eine Haushaltshilfe räumt in einem hellen, freundlichen Wohnzimmer Spielzeug auf. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Seit dem 9. August 2026 gelten für Arbeitnehmer neue Höchstsätze bei der Erstattung von Kosten für Haushaltshilfen während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. Versicherte können nun bis zu 98 Euro täglich beanspruchen, um die Weiterführung ihres Haushalts während der Abwesenheit sicherzustellen. Diese Anpassung soll die Vereinbarkeit von notwendigen Therapiemaßnahmen und familiären Verpflichtungen verbessern.

Voraussetzungen und Vergütungssätze für das Jahr 2026

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beläuft sich der Erstattungsbetrag im Jahr 2026 auf maximal 98 Euro pro Tag, sofern eine Unterstützung im Umfang von acht Stunden täglich benötigt wird. Dies entspricht einem Stundenverrechnungssatz von 12,25 Euro. Die finanzielle Unterstützung ist jedoch an strikte Bedingungen geknüpft, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern.

Ein Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht demnach nur, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt diese Altersgrenze. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende volljährige Person die anfallenden Aufgaben übernehmen kann. Die Hilfe dient dazu, den Ausfall der rehabilitierten Person zu kompensieren, wenn die Haushaltsführung anderweitig nicht gewährleistet ist.

Sonderregelungen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten

Die aktualisierten Regelungen gelten nicht nur für aktiv im Berufsleben stehende Arbeitnehmer. Auch Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rentner) haben während einer von der Deutschen Rentenversicherung getragenen Rehabilitation Anspruch auf entsprechende Leistungen. Für diesen Personenkreis gelten im Jahr 2026 ebenfalls die Sätze von bis zu 98 Euro pro Tag für eine Haushaltshilfe.

Zusätzlich können EM-Rentner bereits seit dem Jahr 2025 auf eine Pauschale für Kinderbetreuungskosten zurückgreifen. Diese beträgt 200 Euro pro Kind und Monat. Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass auch Rentenbezieher mit Erziehungspflichten die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen ohne finanzielle Überlastung oder Sorge um die Betreuung ihrer Kinder wahrnehmen können.

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Antragstellung und Einschränkungen bei der Leistungskombination

Für die Bewilligung der Kostenübernahme ist ein formaler Antrag erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass dieser Antrag zwingend vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gestellt werden muss. Hierfür ist das offizielle Formular G0581 zu verwenden. Eine nachträgliche Beantragung nach Antritt der Reha kann zu Problemen bei der Kostenübernahme führen.

Bei der Berechnung des Gesamtanspruchs ist eine wichtige Einschränkung zu beachten: Leistungen zur Kinderbetreuung können nicht für dasselbe Kind gleichzeitig neben der Haushaltshilfe bezogen werden. Auch eine Kombination mit der Übernahme von Kosten für die Mitnahme des Kindes in die Reha-Einrichtung oder einer anderweitigen Unterbringung ist für dasselbe Kind ausgeschlossen.

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In Haushalten mit mehreren Kindern oder komplexen Betreuungsbedarfen können sich die Beträge jedoch summieren. Ein Berechnungsbeispiel der Rentenversicherung verdeutlicht dies: Bei einer vierwöchigen Rehabilitation mit einer täglichen Haushaltshilfe von vier Stunden ergibt sich ein Betrag von 980 Euro. Werden zusätzlich für ein weiteres Kind Betreuungskosten in Höhe von 200 Euro geltend gemacht, beläuft sich die Gesamterstattung auf 1.180 Euro. Damit unterstreicht der Reha-Träger die Notwendigkeit einer differenzierten Beantragung je nach individueller Familiensituation.

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