Heizpflicht: Unter 20 Grad tagsüber kann Mietern eine Mietminderung zustehen
Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 19:44 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit Beginn der kühleren Jahreszeit rücken die Pflichten von Vermietern bei der Beheizung von Wohnräumen wieder in den Fokus. Der DMB Mieterverein München macht darauf aufmerksam, welche Temperaturwerte in Mietwohnungen gewährleistet sein müssen. Werden diese Richtwerte verfehlt, kann dies einen Mangel darstellen, der betroffene Mieter zu einer Minderung der Miete berechtigt.
Klare Vorgaben für Tag- und Nachtzeiten
Für die Innenräume gelten je nach Tageszeit unterschiedliche Anforderungen. Tagsüber, im Zeitraum zwischen 6 und 23 Uhr, müssen in den Wohnräumen Temperaturen von 20 bis 22 °C erreicht werden können. Für die Nachtstunden genügt dagegen ein Wert von 18 °C.
Können diese Grenzwerte über die Heizungsanlage nicht erzielt werden, liegt nach Einschätzung des Mietervereins potenziell ein rechtlicher Mangel der Mietsache vor. Mieter haben in einem solchen Fall grundsätzlich die Möglichkeit, die Miete entsprechend herabzusetzen.
Gesetzliche Unschärfe bei der Heizperiode
Die genaue Dauer der Heizperiode ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Vorrangig greifen hier Vereinbarungen, die direkt im jeweiligen Mietvertrag festgehalten sind. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, wird in der Praxis allgemein der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode verstanden.
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Allerdings entbindet diese Zeitspanne Vermieter nicht in jedem Fall von einer früheren Inbetriebnahme. Fallen die Außentemperaturen bereits im September auf Werte von 10 °C und darunter, muss die Heizungsanlage nach Angaben des Mietervereins auch vor dem eigentlichen Beginn der Periode laufen.
Warmwasserversorgung bleibt von Nachtabsenkung unberührt
Neben der Raumwärme gelten strenge Maßstäbe für die Wasserversorgung. Zwar ist es bei Heizungsanlagen üblich und rechtlich zulässig, nachts eine Temperaturabsenkung für die Raumheizung vorzusehen, dies darf jedoch nicht auf das Brauchwasser übertragen werden.
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Wie eine Rechtsexpertin des Mietervereins klarstellt, gestattet eine nächtliche Heizungsabsenkung keinesfalls eine Verringerung der Warmwassertemperatur. Mieter haben Anspruch darauf, dass warmes Wasser im Mietobjekt durchgehend rund um die Uhr zur Verfügung steht.
