Heizungssanierung: Neue Leitfäden zur Steuerabsetzbarkeit ab Juli
Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Am 24. Juli 2026 wurden neue Leitfäden zur steuerlichen Absetzbarkeit von Heizungssanierungen sowie zur betriebswirtschaftlichen Auswertung für Vermieter veröffentlicht. Die Publikationen sollen Immobilieneigentümern angesichts der komplexen gesetzlichen Neuregelungen und veränderten Förderkulissen eine Orientierungshilfe für Investitionsentscheidungen bieten. Die Veröffentlichung reagiert auf den gesteigerten Informationsbedarf, der durch die jüngsten Anpassungen im Bau- und Steuerrecht entstanden ist.
Neuausrichtung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz
Der rechtliche Rahmen für energetische Sanierungen hat sich im Juli 2026 grundlegend gewandelt. Die Bundesregierung beschloss am 10. Juli 2026 das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), welches das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. Ein wesentlicher Aspekt dieser Reform ist der Wegfall der bisherigen Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen.
Stattdessen wurde für den Einbau neuer Gas- und Ölheizungen eine sogenannte „Bio-Treppe“ eingeführt. Diese sieht vor, dass solche Anlagen ab dem Jahr 2029 zu 10 Prozent mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden müssen. Dieser Anteil steigt bis 2030 auf 15 Prozent, bis 2035 auf 30 Prozent und erreicht im Jahr 2040 eine Quote von 60 Prozent. Ab dem Jahr 2045 ist ein Betrieb zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energieträgern zwingend vorgeschrieben. Parallel zu diesen Fristen entfällt die Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizsysteme. Gleichzeitig wurden bei Fristversäumnissen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro festgeschrieben.
Anpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude
Zeitgleich mit der gesetzlichen Neuausrichtung traten am 21. Juli 2026 neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) bei der KfW in Kraft. Diese bringen für viele Antragsteller eine Reduktion der staatlichen Unterstützung mit sich. So sanken die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von zuvor 30.000 Euro auf 28.000 Euro. Der maximale Fördersatz wurde auf 80 Prozent gedeckelt, was einem Höchstbetrag von 22.400 Euro entspricht.
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Die KfW passte zudem verschiedene Bonus-Komponenten an:
- Der Einkommensbonus ist nun gestaffelt: Haushalte mit einem Einkommen bis 30.000 Euro erhalten 40 Prozent, bei bis zu 40.000 Euro sind es 30 Prozent und bei bis zu 50.000 Euro noch 10 Prozent.
- Ein neu eingeführter Familienzuschlag erlaubt beim Einkommensbonus einen Abzug von 10.000 Euro pro minderjährigem Kind.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus wurde von 20 Prozent auf 16 Prozent reduziert.
- Der iSFP-Bonus für individuelle Sanierungsfahrpläne ist erst ab einem Investitionsvolumen von 30.000 Euro abrufbar.
- Der Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag entfallen vollständig.
Kritik und rechtliche Einordnung
Die Kürzungen der Förderprogramme zum 21. Juli 2026 stießen auf deutlichen Widerstand in der Branche. Der Verband Wohneigentum kritisierte die Maßnahmen scharf und forderte von der Politik verlässlichere Bedingungen sowie angemessene Übergangsfristen für Sanierungswillige.
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In einem parallelen juristischen Verfahren sorgte das Bundesverfassungsgericht für Klarheit. Am 23. Juli 2026 wurde die Organklage eines Bundestagsabgeordneten gegen das Verfahren zum GEG-Änderungsgesetz aus dem Jahr 2023 als unzulässig verworfen. Damit sind prozessuale Unsicherheiten bezüglich der vorangegangenen Gesetzgebung ausgeräumt, während sich Eigentümer nun an den neuen Leitfäden orientieren können, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Vorhaben unter den Bedingungen des GModG und der reduzierten BEG-Förderung neu zu bewerten.
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