Hessen Àndert Vergaberecht: DirektauftrÀge bis 750.000 Euro
13.06.2026 - 00:06:48 | boerse-global.de
Ob Kostenobergrenzen, Werbeversprechen oder Nachtragsvereinbarungen: Wer baut, sollte die aktuellen Regeln kennen.
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Baukostenobergrenzen: Wer was beweisen muss
Der Bundesgerichtshof hat 2016 klargestellt: Ăberschreitet ein Architekt eine vertraglich fixierte Baukostenobergrenze, kann er sein Honorar nur auf Basis dieser Grenze verlangen (Az. VII ZR 185/13). Im konkreten Fall ging es um 600.000 Euro.
Die Beweislast ist klar verteilt: Der Auftraggeber muss nachweisen, dass eine Obergrenze vereinbart wurde. Behauptet der Architekt dagegen eine nachtrĂ€gliche Erhöhung, liegt die Beweispflicht bei ihm. Interessant: Vor Gericht sind auch Zeugenaussagen vom Hörensagen zulĂ€ssig â die Richter wĂŒrdigen sie im Rahmen der freien BeweiswĂŒrdigung nach § 286 ZPO.
Wenn Werbung mehr verspricht als die Norm
Nicht nur der Vertragstext zĂ€hlt. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied bereits 2013: Werbeprospekte mit Formulierungen wie âhochwertigâ oder âanspruchsvollâ setzen einen QualitĂ€tsmaĂstab, der ĂŒber technische DIN-Normen hinausgeht (Az. 12 U 115/12). Ein Bauwerk, das nur die Mindeststandards erfĂŒllt, kann mangelhaft sein â wenn die Werbung mehr versprochen hat.
NachtrÀge: Das unterschÀtzte Widerrufsrecht
Wer wĂ€hrend eines Bauprojekts einen Nachtrag unterschreibt, sollte vorsichtig sein. Das OLG Karlsruhe stellte im April 2023 fest: NachtrĂ€ge sind rechtlich eigenstĂ€ndige WerkvertrĂ€ge (Az. 8 U 17/23). Wurden sie auĂerhalb der GeschĂ€ftsrĂ€ume des Unternehmers geschlossen, steht dem Auftraggeber unter UmstĂ€nden ein Widerrufsrecht zu. Unternehmer können sich schĂŒtzen â durch ordnungsgemĂ€Ăe Belehrung und ein explizites Leistungsverlangen.
Und bei MengenĂŒberschreitungen? Der BGH prĂ€zisierte im August 2019: Ăbersteigt die ausgefĂŒhrte Menge die vertraglich vereinbarte um mehr als zehn Prozent, darf ein neuer Einheitspreis verlangt werden (Az. VII ZR 34/18). Der bemisst sich an den tatsĂ€chlichen Kosten plus angemessenen ZuschlĂ€gen. Eine direkte KausalitĂ€t zwischen Mengen- und KostenĂ€nderung ist nicht nötig.
VerjÀhrung und Streitwerte: Wichtige Fristen
FĂŒr VergĂŒtungsansprĂŒche in BautrĂ€gervertrĂ€gen gilt eine verlĂ€ngerte VerjĂ€hrungsfrist. Der BGH bestĂ€tigte im Dezember 2023: Der einheitliche VergĂŒtungsanspruch verjĂ€hrt erst nach zehn Jahren (Az. VII ZR 231/22). Grund: Die EigentumsĂŒbertragung am GrundstĂŒck ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Die ĂŒbliche Dreijahresfrist greift hier nicht.
Bei Streitigkeiten ĂŒber MĂ€ngelbeseitigung zĂ€hlen die objektiven Marktpreise. Das OLG Karlsruhe berĂŒcksichtigte im Dezember 2024 sogar Preissteigerungen â konkret eine Erhöhung von 20 Prozent ĂŒber zwei Jahre, basierend auf dem Baupreisindex (Az. 19 W 80/24). Preissteigerungen nach Klageerhebung bleiben allerdings auĂen vor.
Juni 2026: Neue Gesetze in Hessen und auf Bundesebene
Hessen hat sein Vergabe- und Tariftreuegesetz novelliert. Die Freigrenzen fĂŒr DirektauftrĂ€ge steigen deutlich: Bauleistungen bis 750.000 Euro sowie Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro können kĂŒnftig ohne formale Verfahren vergeben werden. Ziel ist die Beschleunigung von Infrastrukturinvestitionen. Zudem sind Subunternehmerketten auf maximal drei Glieder begrenzt.
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Die Bundesregierung plant ein Upgrade des Baugesetzbuchs. Wohnbebauung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt soll als âĂŒberragendes öffentliches Interesseâ eingestuft werden. In bestimmten FĂ€llen könnte die frĂŒhzeitige Ăffentlichkeitsbeteiligung entfallen â um Planungsverfahren zu verkĂŒrzen.
Und noch ein Detail: Der BGH entschied, dass GlĂ€ubiger Schufa-Auskunftskosten (1,35 bis 1,61 Euro) nicht vom Schuldner zurĂŒckfordern können (Az. VII ZR 93/25 und 96/25). Die Kosten gelten fĂŒr die Einleitung eines Gerichtsverfahrens als nicht notwendig.
