Hinweisgeberschutz: LAG Niedersachsen lehnt rĂŒckwirkende Anwendung ab
06.06.2026 - 06:06:14 | boerse-global.de
Die KlÀger der Organisation OMK waren vor Gericht gezogen, weil sie nach internen Meldungen Benachteiligungen erfahren haben wollten. Nach ihrer Auffassung stand ihnen deshalb Schadenersatz zu.
Compliance-Experten warnen: So viele Unternehmen haben das Hinweisgeberschutzgesetz noch immer falsch umgesetzt. Dieser Gratis-Download hilft HR- und Datenschutzverantwortlichen, BuĂgelder zu vermeiden und Mitarbeiter richtig zu schulen. Rechtssicheren Praxisleitfaden zum HinSchG jetzt kostenlos sichern
Schutzgesetz greift nicht rĂŒckwirkend
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Ihr Urteil vom 29. Mai 2026 macht klar: Die fraglichen internen Mitteilungen lagen vor dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Eine rĂŒckwirkende Anwendung der Schutzbestimmungen auf bereits abgeschlossene Sachverhalte sieht das Gesetz nicht vor.
Doch damit nicht genug. Auch inhaltlich sahen die Richter keine Grundlage fĂŒr Schadenersatz. Die KlĂ€ger hĂ€tten keine ausreichenden Anhaltspunkte fĂŒr konkrete Repressalien infolge ihrer Hinweise vorgelegt. Damit fehlte eine wesentliche Voraussetzung fĂŒr den gesetzlichen Schutz.
BAG soll grundsÀtzliche Fragen klÀren
Rechtlich ist der Fall noch nicht beendet. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Die höchste Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit kann nun grundsÀtzliche Fragen klÀren: Wie ist das Hinweisgeberschutzgesetz anzuwenden? Wer trÀgt die Beweislast bei behaupteten Repressalien?
Was passiert, wenn eine Meldung nach dem HinSchG unwahr ist? Viele Unternehmen kennen die Antwort nicht. Dieser kostenlose Leitfaden beantwortet diese und 13 weitere drÀngende Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz. Kostenlosen Sonder-Report zum Hinweisgeberschutzgesetz herunterladen
Die HĂŒrden fĂŒr Arbeitnehmer sind hoch. Ăhnlich entschied im Februar 2026 das Landesarbeitsgericht Hamm. Dort forderte ein Arbeitgeber Schadenersatz, nachdem eine Mitarbeiterin rund 19.000 E-Mails gelöscht hatte. Auch diese Klage scheiterte â der entstandene Schaden war nicht konkret genug belegbar.
Parallelurteil: VW muss JubilÀumsprÀmien zahlen
Am selben Verhandlungstag fÀllte das LAG Niedersachsen ein weiteres wichtiges Urteil. Zwei BeschÀftigte der Volkswagen AG bekommen ihre JubilÀumsprÀmien in voller Höhe zugesprochen. Ihr DienstjubilÀum lag am 1. Januar 2025.
Das Gericht entschied: Ein Tarifvertrag vom 21. Januar 2025 kann die AnsprĂŒche nicht rĂŒckwirkend mindern. Der JubilĂ€umsstichtag lag vor dem Abschluss der neuen Vereinbarung. Die PrĂ€mien von 1,45 beziehungsweise 2,9 MonatsgehĂ€ltern mĂŒssen nach alter Regelung ausgezahlt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig.
Die aktuellen Entscheidungen zeigen: PrĂ€zise Stichtagsregelungen und die Darlegungslast sind in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend â ob beim Schutz von Hinweisgebern oder bei tarifvertraglichen AnsprĂŒchen.
Wirtschaftsnachrichten lesen ist gut - trading-notes lesen ist besser!
FĂŒr. Immer. Kostenlos.
