Homeoffice: 35-Tage-Grenze für grenzüberschreitende Arbeit
Veröffentlicht: 08.07.2026 um 15:23 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen, aktuelle Gerichtsurteile und ein großes Reformpaket bringen Klarheit – aber auch neue Pflichten.
Grenzüberschreitend arbeiten: 35 Tage sind die Grenze
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden. Die Kernregel: Arbeitnehmer dürfen maximal 35 Tage im Jahr im Heimatland im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich das Besteuerungsrecht verschiebt. Bleibt der Tätigkeitsstaat zuständig, entfallen komplizierte Steuernachzahlungen.
Das Abkommen bringt vor allem Pendlern und grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mehr Planungssicherheit. Wer regelmäßig von zu Hause aus arbeitet, muss die Tage genau dokumentieren. Eine Ausnahme gilt für Personengesellschaften: Das Schachtelprivileg findet auf sie keine Anwendung, da sie transparent besteuert werden.
Arbeit auf See: Neues zum Inlandsbegriff
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Inlandsbegriff neu definiert. In einem Schreiben vom 6. Juli 2026 stellt die Behörde klar: Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See gilt künftig nicht mehr als Inlandstätigkeit. Das widerspricht einer alten BFH-Rechtsprechung aus den 1970er-Jahren. Die Neuregelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2027.
Parallel dazu haben die Sozialgerichte die Unfallversicherung im Homeoffice geschärft. Das Landessozialgericht Hessen entschied am 28. April und 19. Mai 2026 über Wegeunfälle zum Mittagessen. Die Richter erkannten Versicherungsschutz an, wenn eine klare betriebliche Bindung bestand – etwa bei festen Homeoffice-Terminen während der Pandemie. Bei mobilem Arbeiten ohne konkrete Vorgaben verneinten sie den Schutz. Das Bundessozialgericht muss nun endgültig entscheiden.
Reformpaket: Befristungen, Krankschreibung, Kündigungsschutz
Die Bundesregierung hat im Juli 2026 das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beschlossen. Die wichtigsten Änderungen:
- Sachgrundlose Befristungen sind künftig bis zu 48 Monaten und mit bis zu sechs Verlängerungen möglich – befristet bis zum 31. Dezember 2030.
- Krankschreibung: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen ab dem ersten Tag vorgelegt werden. Die telefonische Krankschreibung entfällt.
- Kündigungsschutz: Für Hochverdiener mit einem Einkommen über 177.500 Euro lockert sich der Schutz.
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Arbeitszeiterfassung: Kommt die elektronische Pflicht?
2026 wird die konkrete Umsetzung einer elektronischen Dokumentationspflicht erwartet. Grundlage ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022, das Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Vertrauensarbeitszeit bleibt zwar zulässig – die Zeiten müssen aber trotzdem dokumentiert werden. Sonst drohen Bußgelder durch die Arbeitsschutzbehörden.
Abrechnung bei Kündigung: Guthaben auszahlen, Minus nur bei Vertragsklausel
Auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen rückt die Dokumentation in den Fokus. Juristen warnen: Ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto muss bei Freistellung finanziell ausgeglichen werden – es sei denn, ein Freizeitausgleich ist noch möglich. Ein Negativsaldo führt nur dann zu Entgeltkürzungen, wenn dies vertraglich explizit vereinbart wurde.
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Umsatzsteuer: Strengere Regeln für ästhetische Behandlungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 21. Mai 2026 die Anforderungen an Steuerbefreiungen für ästhetische Behandlungen verschärft. Steuerfrei sind Eingriffe nur noch bei nachgewiesener medizinischer Indikation. Nötig ist ein Facharztattest mit Diagnose und Schweregrad der Erkrankung.
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