Immobilien-Ratenzahlung, Steuern

Immobilien-Ratenzahlung: Keine Steuern auf fiktive Zinsen mehr

13.06.2026 - 03:32:30 | boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsurteile klären steuerliche Behandlung von Schadensersatz, Ratenzahlungen und Werbeversprechen bei Immobilienkäufen.

Immobilienkauf: BFH-Urteile zu Mängeln, Ratenzahlung und Steuern
Immobilien-Ratenzahlung - Nahaufnahme eines Hausbauplans, Finanzdokumente und eine Lupe, die Immobilienmängel und Steueranalyse symbolisieren. 13.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im August 2013.

Schadensersatz bei Baumängeln: Was Käufer wissen müssen

Ein Käufer hatte Mängelbeseitigungskosten von rund 13.200 Euro zu stemmen. Der Verkäufer erstattete 10.000 Euro als Schadensersatz. Das Gericht stellte klar: Nur die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und Erstattung ist als Erhaltungsaufwand zu prüfen.

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Liegen die Kosten unter der 15-Prozent-Grenze des Gebäudekaufpreises, bleibt der Aufwand sofort abziehbar. Die Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verhindert eine Umqualifizierung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Ratenzahlungen: Keine Steuer auf fiktive Zinsen mehr

Eine grundlegende Wende brachte ein BFH-Urteil vom 24. März 2026. Bisher besteuerten Finanzämter bei zinslosen Ratenzahlungen für Privatimmobilien oft fiktive Zinsanteile. Damit ist jetzt Schluss.

Die Richter entschieden: Liegt eine unentgeltliche Stundung des Kaufpreises vor, entstehen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge nach § 20 EStG. Die Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG erzeugt keinen fiktiven Zinsanteil für die Einkommensbesteuerung. Voraussetzung: Der Vertrag muss klar regeln, dass die Raten vollständig auf den Kaufpreis entfallen.

Werbeversprechen zählen: Wenn „hochwertig“ nicht nur Marketing ist

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg urteilte am 26. September 2013: Werbematerialien eines Bauträgers sind bei der Feststellung des vertraglich Geschuldeten zu berücksichtigen. Wirbt ein Anbieter mit „hochwertigen Doppelhäusern“, muss die Ausführung über bloßen Mindeststandards liegen.

Für die gerichtliche Durchsetzung von Mängelansprüchen ist der Gebührenstreitwert entscheidend. Das OLG Karlsruhe bestimmte am 23. Dezember 2024: Maßgeblich sind objektive Marktpreise. Preissteigerungen im Baugewerbe müssen berücksichtigt werden. Im konkreten Fall floss eine Indexsteigerung von rund 20 Prozent zwischen Gutachtenerstellung (2021) und Klageerhebung (September 2023) in die Berechnung ein.

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Verjährung und steuerbegünstigte Entschädigungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) klärte am 7. Dezember 2023 eine wichtige Frage im Bauträgerrecht: Für Vergütungsansprüche des Bauträgers gilt die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB. Grund: Bauträgerverträge sind Mischverträge aus Kauf und Werkleistung und gelten als Grundstücksgegenleistungen.

Das Finanzgericht (FG) Münster befasste sich im Februar 2026 mit der Besteuerung von Teilabgaben bei Versicherungsbeständen. Überträgt ein Handelsvertreter seine Bestände schrittweise, können die Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Entschädigung nach § 24 EStG ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung laut Urteil vom 13. Februar 2026: Es müssen wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe vorliegen – etwa eine Eignungsprüfung des Übernehmers.

Modernisierungsförderung und Dienstleistungen: Neue Regeln

Die Reform der geförderten Altersvorsorge senkte die Schwellenwerte für energetische oder altersgerechte Modernisierungen auf 3.000 Euro. Zuvor lagen die Beträge deutlich höher.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenarbeiten gilt seit dem 1. Januar 2025 eine verschärfte Regelung: Zahlungen müssen zwingend unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Nur dann erkennt das Finanzamt die Kosten an. Materialkosten bleiben weiterhin von der Förderung ausgeschlossen. Arbeitskosten mindern die Steuerlast bis zu einer Höchstgrenze von 5.200 Euro pro Jahr.

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