Immobilienverkauf: Zwei-Silvester-Regel spart Steuern nach nur 14 Monaten
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 01:31 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Doch es gibt Ausnahmen â und die sind deutlich groĂzĂŒgger als viele denken.
Die Spekulationssteuer im Ăberblick
Private VerĂ€uĂerungsgewinne unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Der persönliche Steuersatz liegt dann zwischen 14 und 45 Prozent, plus SolidaritĂ€tszuschlag.
MaĂgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags. Vom Verkaufspreis ziehen Sie die Anschaffungskosten und Werbungskosten ab. Abschreibungen (AfA) mĂŒssen Sie dem Gewinn wieder hinzurechnen. Eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr gilt.
Die Eigennutzung als Steuersparmodell
Die wichtigste Ausnahme: Wer die Immobilie selbst bewohnt hat, kann sie oft schon nach gut einem Jahr steuerfrei verkaufen. Voraussetzung ist die ausschlieĂliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.
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Branchenkenner sprechen von der sogenannten Zwei-Silvester-Regel. Ein Beispiel: Sie ziehen im Dezember 2024 ein, wohnen durchgehend 2025 und verkaufen im Januar 2026. Dann sind drei Kalenderjahre betroffen â die Steuerfreiheit greift, obwohl Sie nur rund 14 Monate dort gelebt haben.
Maklerkosten: BGH schafft Klarheit
Der Bundesgerichtshof hat Mitte Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Maklerprovision getroffen (Az. I ZR 111/25). Demnach kommt es auf die objektive Beschaffenheit des GebÀudes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Ein Zweifamilienhaus gilt nicht als Einfamilienhaus im Sinne des Gesetzes. Selbst wenn der KÀufer spÀter daraus ein Einfamilienhaus machen will, greift der Halbteilungsgrundsatz nicht. Der KÀufer kann die Provision dann allein tragen.
Erbschaft und BaudenkmĂ€ler: Fallstricke fĂŒr Erben
Bei einer Erbschaft tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein. FĂŒr die Spekulationsfrist zĂ€hlt das ursprĂŒngliche Kaufdatum â nicht der Erbfall.
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Anders sieht es bei BaudenkmĂ€lern aus. Der Bundesfinanzhof entschied am 16. Juli 2026: Der Steuerabzug fĂŒr Aufwendungen an selbst genutzten BaudenkmĂ€lern (§ 10f EStG) endet mit dem Tod des EigentĂŒmers. Nicht verbrauchte JahresbetrĂ€ge verfallen. Ausnahme: ĂŒberlebende Ehegatten bei vorheriger Zusammenveranlagung.
Vorsicht bei SchnellverkÀufen
Trotz aller Steuervorteile warnen Finanzexperten vor ĂŒbereilten VerkĂ€ufen. Kaufnebenkosten wie Grunderwerbsteuer und NotargebĂŒhren fressen schnell die Gewinne auf. Hinzu kommen VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digungen bei vorzeitiger Darlehensablösung.
Die Rechnung ist einfach: Ohne ausreichende Wertsteigerung bleibt vom Verkaufserlös am Ende wenig ĂŒbrig â auch ohne Spekulationssteuer.
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