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Kostet die Einheit heute noch Geld? Karlsruhe prĂŒft Soli

12.11.2024 - 18:52:17

KARLSRUHE - Am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe steht der SolidaritĂ€tszuschlag auf dem PrĂŒfstand.

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KARLSRUHE (dpa-AFX) - Am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe steht der SolidaritĂ€tszuschlag auf dem PrĂŒfstand. Der Zweite Senat wolle sich mit einer Reihe verfassungsrechtlicher Fragen zu der ErgĂ€nzungsabgabe befassen, sagte die Vorsitzende Richterin, Doris König, zu Beginn der mĂŒndlichen Verhandlung. Unter anderem gehe es darum, inwiefern die Deutsche Einheit weiterhin zusĂ€tzliche Finanzierung benötigt. Seit 2021 gilt der Soli fĂŒr 90 Prozent der Steuerzahler schon nicht mehr, aktuell geht es um die verbliebenen Betroffenen wie Gutverdiener und Unternehmen.

Konkret verhandelt das höchste deutsche Gericht ĂŒber eine Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikerinnen und -Politikern. Sie meinen, die Erhebung des ursprĂŒnglich mit der Finanzierung der Wiedervereinigung begrĂŒndeten SolidaritĂ€tszuschlags sei mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden. "Eine stillschweigende Umwidmung der ErgĂ€nzungsabgabe ist unzulĂ€ssig", sagte ihr BevollmĂ€chtigter Henning Berger. Es sei eine "Normallage" eingetreten, die einer FortfĂŒhrung entgegenstehe. Zudem kritisieren die KlĂ€ger, Bezieher unterschiedlicher Einkommen wĂŒrden ungleich behandelt.

Richterin Rhona Fetzer, die Berichterstatterin in dem Fall ist, sagte, die BeschwerdefĂŒhrer verfolgten ihr politisch gescheitertes Ziel nun juristisch weiter. Die Verfassungsbeschwerde sei unter fĂŒnf anhĂ€ngigen Verfahren als Pilotverfahren ausgewĂ€hlt worden. Ein Urteil spricht das Gericht in der Regel erst einige Monate spĂ€ter. (Az. 2 BvR 1505/20)

Regierung sieht weiterhin Finanzbedarf

Der Bund verteidigt den Soli und argumentiert, durch die Folgen der Wiedervereinigung ergebe sich noch heute ein erhöhter Finanzbedarf. Als BevollmĂ€chtigter der Bundesregierung sagte Kyrill-Alexander Schwarz: "Politische Prozesse sind nicht zwingend vorhersehbar." Das Gericht habe auch immer die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Finanzierungsfragen betont. Schwarz verwies zudem darauf, dass der Bundesfinanzhof in einem Urteil 2023 nicht von der Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Gesetzes ĂŒberzeugt gewesen sei.

Gleichzeitig stellten die Bundestagsabgeordneten Michael Schrodi (SPD) und Andreas Audretsch (GrĂŒne) infrage, ob eine ErgĂ€nzungsabgabe wie der Soli zwangslĂ€ufig nur der Deckung einer bestimmten, ursprĂŒnglich definierten Finanzlast dienen dĂŒrfe. Die Aufgaben des Staates seien in den letzten Jahren nicht weniger geworden, betonte Audretsch - und verwies auf Mehrkosten etwa durch den Infrastruktur-Ausbau, den russischen Angriffskrieg in der Ukraine und die BewĂ€ltigung der Klimakrise. Es gebe keinen Normalzustand.

Aus seiner Sicht ist es auch vom Sozialstaatsgebot gedeckt, dass nur Gutverdiener belastet werden. Zumal die Unterschiede zwischen Arm und Reich grĂ¶ĂŸer wĂŒrden.

Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerart "ErgĂ€nzungsabgabe" hatte das Bundesverfassungsgericht sich schon 1972 einmal beschĂ€ftigt. Der Senat habe damals entschieden, eine ErgĂ€nzungsabgabe mĂŒsse von der Verfassung her nicht von vornherein befristet sein, sagte König. Der Gesetzgeber dĂŒrfe zudem sozialen ErwĂ€gungen Rechnung tragen. Ob eine ErgĂ€nzungsabgabe abgeschafft werden mĂŒsse, wenn die Voraussetzungen fĂŒr die Erhebung entfielen, habe das Gericht damals ausdrĂŒcklich offen gelassen, so König.

Gutachten sieht vereinigungsbedingte Belastungen

Inwiefern eine ErgÀnzungsabgabe wie der Soli rechtlich zwingend einen bestimmten Aufgabenbezug braucht, wurde in der Verhandlung intensiv diskutiert. Das Gericht hatte verschiedene SachverstÀndige von UniversitÀten und Forschungsinstituten geladen, die teils entgegengesetzte Positionen einnahmen.

Ein vom Bundesfinanzministerium in Auftrag gegebenes Gutachten des Deutschen Instituts fĂŒr Wirtschaftsforschung (DIW) aus dem FrĂŒhjahr 2020 spiele bei der Frage nach dem zusĂ€tzlichen Finanzbedarf des Bundes eine wichtige Rolle, sagte König zu Beginn der Verhandlung. In dem Gutachten wurden vereinigungsbedingte ĂŒberproportionale Belastungen des Bundeshaushalts bis zum Jahr 2030 geschĂ€tzt.

Der BevollmĂ€chtigte der KlĂ€ger, Berger, kritisierte, der vereinigungsbedingte Finanzbedarf werde im Gutachten benannt, jedoch nicht belegt. Der PrĂ€sident des Leibniz-Instituts fĂŒr Wirtschaftsforschung Halle, Reint Gropp, der als SachverstĂ€ndiger geladen war, um das DIW-Gutachten zu bewerten, erklĂ€rte, ein Großteil der darin genannten Herausforderungen im Osten seien auf eine Abwanderung von Ost nach West zurĂŒckzufĂŒhren. Aus einer solchen könne man aber nur eine notwendige Umverteilung ableiten - nicht aber einen zusĂ€tzlichen Finanzbedarf.

Soli fĂŒr 90 Prozent der Steuerpflichtigen abgeschafft

Der Soli wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie KapitalertrĂ€ge erhoben und betrĂ€gt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer. Seit 2021 mĂŒssen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger den Soli zahlen. FĂŒr 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er im Rahmen des "Gesetzes zur RĂŒckfĂŒhrung des SolidaritĂ€tszuschlag 1995" abgeschafft, fĂŒr weitere 6,5 Prozent zumindest zum Teil. Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen den Soli sowie etwa 600.000 Kapitalgesellschaften.

Sollte der Karlsruher Senat der Ansicht der FDP-BeschwerdefĂŒhrer folgen und den Zuschlag fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€ren, wĂŒrde das wohl die nĂ€chste Bundesregierung vor eine weitere große Herausforderung stellen. Denn fĂŒr das kommende Jahr sind Soli-Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro fest im Haushalt verplant - die wohl wegfallen wĂŒrden. Doch es könnte noch schlimmer kommen: Der Senat könnte entscheiden, dass der Staat Einnahmen aus dem SolidaritĂ€tszuschlag der vergangenen Jahre zurĂŒckzahlen muss. Das wĂ€ren dann seit 2020 um die 65 Milliarden Euro.

Wenn die Verfassungswidrigkeit des SolidaritĂ€tszuschlags festgestellt wĂŒrde und dieser rĂŒckabgewickelt werden mĂŒsste, mĂŒsste der zusĂ€tzliche Finanzbedarf eben anders gedeckt werden, erklĂ€rte der FDP-BevollmĂ€chtigte Berger. Das obliege dann dem Gesetzgeber. Je lĂ€nger man warte, desto grĂ¶ĂŸer seien die Folgen im Falle einer festgestellten Verfassungswidrigkeit, betonte Berger.

@ dpa.de