Kassenpflicht ab 2028: Betriebe über 100.000 Euro Umsatz brauchen E-Kassen
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 01:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Digitalisierung von Kassenaufzeichnungen sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gebilligt.
Wie aus Regierungskreisen verlautet, verspricht sich die Bundesregierung von der Neuregelung zugleich einen deutlichen Bürokratieabbau: Durch den Wegfall der bisherigen Bonpflicht wird eine jährliche Entlastung der Wirtschaft von rund 106 Mio. Euro Erfüllungsaufwand erwartet. Zudem sieht die Vorlage erweiterte Ermittlungsbefugnisse und zusätzliche Sanktionen gegen Steuerbetrug vor.
Digitale Belege und feste Umsatzgrenzen ab 2028
Nach den Plänen des Bundeskabinetts sollen Papierbelege ab 2028 grundsätzlich durch digitale Belege ersetzt werden. Kunden haben weiterhin das Recht, auf Wunsch einen Papierbon zu erhalten, während Verbraucher zur Annahme elektronischer Belege nicht verpflichtet sind.
Die Kassenpflicht selbst knüpft an wirtschaftliche Schwellenwerte an: Unternehmen und Selbstständige mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro müssen Verkäufe ab 2028 lückenlos über ein zertifiziertes elektronisches Kassensystem erfassen.
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Ausgenommen von der Pflicht sind Steuerpflichtige, deren Barumsatz unter 12.000 Euro pro Jahr liegt. Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in Deutschland derzeit noch rund 115.000 offene Ladenkassen. Für bestimmte Bereiche wie die landwirtschaftliche Direktvermarktung und Selbsternte-Felder sind gesonderte Verordnungsregelungen vorgesehen.
Das BMLEH teilte dazu mit, dass die Ausnahmeverordnung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wie Hofläden ebenfalls zum 1. Januar 2028 in Kraft treten soll, um diese von der Kassenpflicht und der elektronischen Nacherfassung freizustellen.
Technische Vorgaben und drohende Sanktionen
Konkrete Anforderungen an die Umstellung beschreibt der zugehörige Referentenentwurf. Demnach müssen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab 2028 elektronische Kassen mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) und einer DSFinV-K-Schnittstelle betreiben, womit offene Ladenkassen unzulässig werden.
Betriebe, die diesen Umsatz bereits 2027 oder früher überschreiten, fallen ab dem 1. Januar 2028 unter das Gesetz; bei einer späteren Überschreitung greift die Verpflichtung jeweils ab dem 1. April des Folgejahres.
Für Verstöße setzt der Referentenentwurf empfindliche Strafen an: Bei einem fehlenden Pflichtsystem drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, während die gezielte Manipulation von Kassendaten mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
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Laut einer im Referentenentwurf zitierten ZDH-Betriebsumfrage aus dem Jahr 2025 bieten derzeit 12 Prozent der Handwerksbetriebe keine Kartenzahlung an, zudem seien bundesweit rund 114.800 offene Ladenkassen im Einsatz.
Debatte über Bezahlpflicht und Verbandsreaktionen
Neben den Beschlüssen des Kabinetts standen weitergehende Pläne des Bundesfinanzministeriums für eine Bezahlpflicht zur Diskussion, die sich zuletzt noch in der ressortübergreifenden Abstimmung befanden und noch nicht verabschiedet wurden. Sie sahen vor, dass Geschäfte mit Vor-Ort-Verkäufen ab 2027 neben Bargeld mindestens eine digitale Bezahloption anbieten sollten.
In der Wirtschaft stießen die Vorhaben auf geteilte Reaktionen. Der Digitalverband Bitkom begrüßte die Schritte zur Steuerbekämpfung und Digitalisierung, mahnte jedoch klare, praxistaugliche Vorgaben und eine ausreichende Umsetzungszeit an.
Der Verband verwies zudem auf eine eigene Umfrage, wonach 84 Prozent der Menschen in Deutschland eine Pflicht für Geschäfte befürworten, neben Bargeld mindestens eine elektronische Bezahlmöglichkeit anzubieten.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußerte sich hingegen kritisch: Ein verpflichtender digitaler Beleg reiche allein nicht aus und könne für die betroffenen Betriebe zusätzliche Investitionen erfordern.
