KI-Verordnung: BetriebsrÀte haben Mitbestimmungsrecht nur bei Kontrolle
Veröffentlicht am: 13.08.2026 um 06:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Integration von KI-Agenten in betriebliche AblĂ€ufe wirft grundlegende Fragen zur Einbindung der Arbeitnehmervertretungen auf. Nach EinschĂ€tzung des Fachanwalts Volker Görzel besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz dieser Technologien ausschlieĂlich dann, wenn eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle gemÀà § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorliegt. Görzel betonte, dass die europĂ€ische KI-Verordnung (AI Act) selbst keine eigenstĂ€ndige Grundlage fĂŒr ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung schaffe.
Betriebliche Mitbestimmung im Fokus
Die rechtliche Einordnung des Fachanwalts unterstreicht, dass die EinfĂŒhrung von KI-Systemen nicht automatisch eine Beteiligung des Betriebsrats erzwingt. MaĂgeblich bleibe die Frage, ob die technische Anwendung dazu geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der BeschĂ€ftigten zu ĂŒberwachen. Damit bewegt sich der Einsatz von KI-Agenten im bewĂ€hrten Rahmen des deutschen Arbeitsrechts, ohne dass durch die neue europĂ€ische Gesetzgebung zusĂ€tzliche MitbestimmungstatbestĂ€nde auf Unternehmensebene entstanden sind.
Parallel dazu bemĂŒht sich die Politik um eine stĂ€rkere Sensibilisierung fĂŒr die Auswirkungen der Technologie. So hat das Ministerium fĂŒr Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vor Kurzem eine arbeitspolitische KI-ErklĂ€rung veröffentlicht. An der Gestaltung dieser Leitlinien war unter anderem ZENIT als Mitglied des Fachbeirats und GeschĂ€ftsstelle des Zukunftszentrums KI NRW beteiligt, um praxisnahe Orientierungshilfen fĂŒr die Gestaltung der Arbeitswelt zu bieten.
Neuer regulatorischer Rahmen in der EU
Auf europĂ€ischer Ebene hat sich die Rechtslage in den vergangenen Wochen konkretisiert. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die geĂ€nderte EU-KI-Verordnung (EU) 2026/1744, auch bekannt als Digital Omnibus. ErgĂ€nzend dazu ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 das KI-MarktĂŒberwachungs- und -implementierungsgesetz (KI-MIG) in Kraft. In diesem Zuge ĂŒbernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle der zentralen MarktĂŒberwachungsbehörde fĂŒr KĂŒnstliche Intelligenz.
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Die Verordnung sieht einen zeitlich gestuften Implementierungsprozess vor. WĂ€hrend grundlegende Regelungen bereits wirksam sind, werden spezifische Pflichten fĂŒr sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme gemÀà Anhang III der KI-Verordnung erst ab dem 2. Dezember 2027 verbindlich. FĂŒr KI-Systeme, die in bereits regulierten Produkten eingesetzt werden, greifen die entsprechenden Vorgaben ab dem 2. August 2028.
Schulungspflichten und Arbeitszeitrecht
Ein wesentlicher Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Förderung der KI-Kompetenz in Unternehmen. GemÀà Artikel 4 der KI-Verordnung sind Betreiber verpflichtet, MaĂnahmen zur StĂ€rkung der Kompetenz ihrer Mitarbeiter im Umgang mit KI-Systemen zu ergreifen. Fachjuristen weisen jedoch darauf hin, dass diese Vorschrift lediglich die DurchfĂŒhrung von MaĂnahmen fordert, aber kein spezifisches Lernergebnis schuldet. Ein VerstoĂ gegen diese Förderungspflicht ist in Deutschland derzeit zudem nicht buĂgeldbewehrt, da weder im KI-MIG noch in der EU-Verordnung ein entsprechender BuĂgeldtatbestand vorgesehen ist.
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In Nordrhein-Westfalen startet am 1. September 2026 mit âAzubiTrainâ eine kostenfreie Basisschulung, die speziell darauf ausgerichtet ist, Auszubildende im Umgang mit KĂŒnstlicher Intelligenz zu qualifizieren. FĂŒr Unternehmen ist dabei die arbeitsrechtliche Einordnung solcher Fortbildungen relevant: Ein Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2021 (C-909/19) stellt klar, dass Pflichtfortbildungen grundsĂ€tzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Dies gilt somit auch fĂŒr Schulungen, die im Rahmen der durch die KI-Verordnung geforderten Kompetenzförderung angeordnet werden.
