Krankengeld-Reform: Neuregelung für Teilrentner ab Januar 2027
Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 19:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung forciert eine grundlegende Änderung des Krankengeldanspruchs für Versicherte, die eine Teilrente beziehen. Kern der Neuregelung ist der Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld, sofern die bezogene Teilrente einen Anteil von mehr als zwei Dritteln einer Vollrente erreicht. Diese Maßnahme ist Bestandteil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das den rechtlichen Rahmen für die künftige Leistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung neu definiert.
Fokus auf das 99,99-Prozent-Teilrentenmodell
Die geplante Gesetzesänderung zielt insbesondere auf ein spezifisches Rentengestaltungsmodell ab. In der Vergangenheit nutzten Versicherte vermehrt das sogenannte 99,99-Prozent-Teilrentenmodell. Durch den Verzicht auf einen minimalen Bruchteil der Vollrente konnten Bezieher bisher zusätzlich zum Rentenbezug den vollen Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten.
Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben wird dieser Anspruch ab dem 1. Januar 2027 entfallen, wenn die Teilrente die Grenze von zwei Dritteln der Vollrente überschreitet. Die Bundesregierung reagiert damit auf eine Praxis, die nach Ansicht von Rechtsexperten nicht dem ursprünglichen Zweck des Krankengeldes als Entgeltersatzleistung entsprach. Durch die Neuregelung erwartet der Bund jährliche Einsparungen in einer Größenordnung von circa 30 Millionen Euro.
Parlamentarischer Weg und Abstimmungsergebnis
Dem nun vorliegenden Stand ging ein mehrstufiger Gesetzgebungsprozess voraus. Das Bundeskabinett hatte den entsprechenden Gesetzentwurf bereits am 29.04.2026 beschlossen. Im Anschluss folgten die parlamentarischen Beratungen im Bundestag, beginnend mit der ersten Lesung am 12.06.2026.
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Die abschließende Entscheidung fiel im Rahmen der zweiten und dritten Lesung am 10.07.2026. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde dabei mit einer Mehrheit von 318 zu 284 Stimmen im Bundestag verabschiedet. Berichten zufolge wurde das Gesetz am 24.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 228) verkündet, womit die formalen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der verschiedenen Maßnahmen geschaffen wurden.
Verkürzte Fristen und Einführung des Teilkrankengeldes
Neben den Regelungen zur Teilrente umfasst das Reformpaket weitere Anpassungen im Sozialversicherungsrecht. Eine wesentliche Änderung betrifft das Verfahren zur Rehabilitation. Die Frist, innerhalb derer Krankenkassen Versicherte zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auffordern können, wird deutlich gestrafft. Diese Frist verkürzt sich von bisher zehn Wochen auf künftig vier Wochen.
Zudem werden die Leistungssätze nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses konkretisiert. Das Krankengeld beträgt in solchen Fällen laut den gesetzlichen Vorgaben 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts.
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Einen weiteren Meilenstein der Reform bildet die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Januar 2028 soll es Versicherten ermöglicht werden, ein Teilkrankengeld zu beziehen. Dieses ist nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gestaffelt und kann Sätze von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent umfassen. Ziel dieser Maßnahme ist eine flexiblere Rückkehr in den Arbeitsprozess bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Während die Beschränkungen für Teilrentner bereits Anfang 2027 greifen, wird dieses Instrument der Teilarbeitsunfähigkeit somit erst ein Jahr später implementiert.
