Krankmeldungen: LAG-Urteil erklĂ€rt pauschale Vertragsklauseln fĂŒr unwirksam
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 17:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Fehlzeiten in deutschen Unternehmen haben in den letzten Jahren signifikant zugenommen, was Arbeitgeber zunehmend vor organisatorische und rechtliche Herausforderungen stellt.
Eine Analyse der aktuellen Datenlage sowie der einschlĂ€gigen Rechtsprechung verdeutlicht die KomplexitĂ€t im Umgang mit Arbeitnehmern, die ihre ArbeitsunfĂ€higkeit unter UmstĂ€nden nur vortĂ€uschen. WĂ€hrend die statistischen Fehlzeiten steigen, setzen Arbeitsgerichte enge Grenzen fĂŒr vertragliche Informationspflichten im Krankheitsfall.
Statistische Entwicklung des Krankenstandes in Deutschland
Daten der Techniker Krankenkasse belegen eine deutliche Steigerung der Krankheitstage ĂŒber einen mehrjĂ€hrigen Zeitraum. WĂ€hrend die Fehlzeiten im Jahr 2021 noch bei durchschnittlich 13 Tagen lagen, stieg dieser Wert im Zeitraum von Januar bis November 2025 auf 18,6 Tage an. Dieser Trend korrespondiert mit Umfrageergebnissen zur Ehrlichkeit von Krankmeldungen.
Untersuchungen des Meinungsforschungsinstituts Yougov deuten darauf hin, dass mehr als 25 Prozent der Arbeitnehmer bereits mindestens einmal unter falschen Angaben am Arbeitsplatz gefehlt haben.
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Eine weitere Erhebung der Pronova BKK stĂŒtzt diese Tendenz: Demnach gaben 60 Prozent der befragten Arbeitnehmer an, sich bereits trotz bestehender ArbeitsfĂ€higkeit krankgemeldet zu haben. Bei 7 Prozent der Befragten kam dies nach eigenen Angaben sogar hĂ€ufig vor.
Rechtliche HĂŒrden bei Informationspflichten im Krankheitsfall
Arbeitgeber suchen verstĂ€rkt nach Wegen, um bei begrĂŒndetem Verdacht auf vorgetĂ€uschte Erkrankungen â im Fachjargon oft als âKrankfeiernâ bezeichnet â rechtlich vorzugehen. Hierbei zeigt sich jedoch, dass pauschale Vertragsklauseln zur Absicherung betrieblicher AblĂ€ufe oft einer gerichtlichen ĂberprĂŒfung nicht standhalten.
Ein wegweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-WĂŒrttemberg vom 19. Februar 2026 (Az. 8 Sa 25/25) verdeutlicht die strengen Anforderungen der AGB-Kontrolle. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber eine Klausel verwendet, nach der Arbeitnehmer bereits bei der Krankmeldung aktiv auf âetwaig dringliche Arbeitenâ hinweisen mussten.
Das Gericht erklĂ€rte diese Klausel fĂŒr unwirksam. Eine darauf basierende Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden, da die Formulierung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige.
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Handlungsempfehlungen fĂŒr die Gestaltung von ArbeitsvertrĂ€gen
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung raten Juristen dazu, bestehende Klauseln in ArbeitsvertrÀgen prÀziser zu fassen, um deren Wirksamkeit sicherzustellen. Eine reine Verpflichtung zur Meldung dringlicher Arbeiten ohne weitere Konkretisierung reicht demnach nicht aus.
Experten fĂŒr Arbeitsrecht empfehlen, die Informationspflichten auf dem Arbeitnehmer bisher unbekannte oder unvorhergesehene dringende Arbeiten einzuschrĂ€nken. Dabei sollte im Vertragstext der Begriff âdringendeâ statt âdringlicheâ Arbeiten verwendet werden, um sprachliche Unklarheiten zu vermeiden.
Zudem sei es ratsam, konkrete Beispiele fĂŒr solche TĂ€tigkeiten zu nennen und eine zeitliche Konkretisierung vorzunehmen, wann und wie diese Informationen an den Arbeitgeber zu ĂŒbermitteln sind.
Sollte sich der Verdacht einer vorgetĂ€uschten ArbeitsunfĂ€higkeit durch wiederholte FĂ€lle erhĂ€rten, bleibt Arbeitgebern weiterhin die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies setzt jedoch eine fundierte Beweislast voraus, da die HĂŒrden fĂŒr Sanktionen im Bereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes hoch bleiben.
