Krankschreibung, Regierung

Krankschreibung: Regierung plant AU-Pflicht ab Tag eins

06.07.2026 - 13:52:24 | boerse-global.de

Verschärfte Regeln bei Arbeitszeiterfassung und Massenentlassungen sowie geplante Reformen zu AU-Pflicht und Kündigungsschutz prägen das Jahr 2026.

Arbeitsrecht 2026: Neue Pflichten und Reformen für Unternehmen
Krankschreibung - Eine Nahaufnahme einer modernen digitalen Zeiterfassungsuhr oder einer Zeiterfassungs-App auf einem Tablet in einem Büro. 06.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Wegweisende Gerichtsurteile und Reformpläne der Bundesregierung verändern die Rahmenbedingungen grundlegend.

Arbeitszeiterfassung: Pflicht bleibt, Gestaltung wird verhandelt

Die systematische Erfassung von Arbeitszeit ist seit einem BAG-Beschluss vom September 2022 Pflicht. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – ohne Übergangsfrist.

Das „Ob“ der Erfassung ist damit geklärt. Beim „Wie“ hat der Betriebsrat aber ein gehöriges Wort mitzureden. Laut § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann er bei der konkreten Ausgestaltung mitbestimmen. Ein Initiativrecht zur Einführung eines Systems hat er allerdings nicht.

Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich – solange die Dokumentationspflicht erfüllt wird. Ein konkreter Gesetzentwurf zur weiteren Präzisierung ist für diese Legislaturperiode angekündigt.

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Massenentlassungen: Nichtigkeitsfalle für Arbeitgeber

Im Frühjahr 2026 hat das BAG die Anforderungen an Massenentlassungen deutlich verschärft. Mit Beschlüssen vom 19. März und 1. April bestätigten die Richter: Ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige sind Kündigungen unwirksam.

Die Begründung: Die Entlassungssperre nach europäischem Recht greift. Ein Nachholen der Anzeige nach Ausspruch der Kündigung? Ausgeschlossen. Für Unternehmen bei größeren Restrukturierungen bedeutet das: höchste prozessuale Sorgfaltspflicht.

Auch beim Einsatz von Matrixmanagern hat das BAG Klarheit geschaffen. Eine Entscheidung vom September 2025 definiert, wann die Berufung solcher Führungskräfte als zustimmungspflichtige Einstellung gilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasste sich zudem mit dem Rechtsweg bei Urlaubsabgeltungsansprüchen.

Reformpläne: AU-Pflicht ab Tag eins sorgt für Streit

Die Regierungskoalition plant weitreichende Eingriffe in das Entgeltfortzahlungs- und das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Knackpunkt: eine verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag. Die telefonische Krankschreibung aus der Pandemiezeit soll entfallen.

Die Kritik lässt nicht lange auf sich warten. Ein Funktionär des CDU-Arbeitnehmerflügels spricht von einem „Signal des Misstrauens“ gegenüber den Beschäftigten. Arbeitsrechtsexperten warnen vor einem paradoxen Effekt: Die AU-Pflicht ab Tag eins könnte zu längeren Ausfallzeiten führen. Ärzte stellen bei einem Praxisbesuch seltener nur für einen Tag krank.

Die Vorstandsvorsitzende einer Krankenkasse bezeichnet die Pläne gar als „reine Symbolpolitik“.

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Weitere Änderungen: Befristungen, Kündigungsschutz, Sonntagsarbeit

Die geplanten Reformen gehen weit über Krankschreibungen hinaus:

  • Befristungen: Sachgrundlose Befristungen sollen künftig bis zu 48 Monate möglich sein – doppelt so lang wie bisher.
  • Kündigungsschutz: Für Hochverdiener ab rund 177.000 Euro Bruttojahreseinkommen ist der Wegfall des regulären Kündigungsschutzes im Gespräch.
  • Abfindungen: Sie sollen steuerlich begünstigt werden.
  • Sonntagsarbeit: Ab Januar 2027 dürfen Bäckereien und Konditoreien an Sonntagen acht statt bisher drei Stunden arbeiten. Für Bibliotheken sind bis zu sechs Stunden geplant.

Urlaubsansprüche und Krankschreibungen: Fallstricke im Alltag

In der betrieblichen Praxis bleibt die Handhabung von Urlaubsansprüchen relevant. Das BAG stellte klar: Urlaub wird grundsätzlich für Tage mit Arbeitspflicht gewährt (Az. 9 AZR 216/24). Pauschale Begrenzungen von zusammenhängendem Urlaub? Rechtlich riskant, warnen Experten.

Bei Zweifeln an einer Krankschreibung sind Arbeitgebern enge Grenzen gesetzt. Ein bloßes Bauchgefühl reicht nicht – erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für einen Betrugsverdacht. Hausbesuche sind zwar rechtlich zulässig, der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber aber nicht in die Wohnung lassen. In Zweifelsfällen kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen eingeschaltet werden.

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