Kündigung bei Krankheit: Neue Urteile machen es teuer für Arbeitgeber
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 00:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kündigung trotz Krankmeldung? Das wird für Unternehmen zunehmend teuer – und der Gesetzgeber verschärft die Regeln. Ein Überblick über aktuelle Urteile und die wichtigsten Neuerungen.
Wann der Beweiswert der AU fällt
Grundsätzlich genießt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Doch es gibt Ausnahmen: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Rückgabe von Arbeitsmitteln und einer unmittelbar folgenden Krankmeldung Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Im konkreten Fall hatte sich ein Omnibusfahrer genau dann krankgemeldet, als ihm neue Dienste zugewiesen wurden.
Gilt der Beweiswert als erschüttert, kehrt sich die Beweislast um. Der Arbeitnehmer muss dann detailliert zu Beschwerden, Symptomen, Medikamenten und ärztlichen Anweisungen Stellung nehmen. Fehlen Bescheinigungen für Teilzeiträume oder ist die Erkrankung nicht ursächlich für die Arbeitsverhinderung, droht der Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs.
Ähnlich hohe Hürden gelten bei Arbeitszeitbetrug. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte im März 2026 eine fristlose Kündigung für unwirksam, weil der Arbeitgeber eine bewusste Täuschungsabsicht nicht zweifelsfrei nachweisen konnte. Die Mitarbeiterin hatte Arbeitsstunden pauschal gebucht, sie aber flexibel über die Woche verteilt. Solange die vertraglich geschuldete Gesamtarbeitszeit erbracht wird, rechtfertigt eine ungenaue Dokumentation keine Kündigung.
Spanisches Urteil: 195.000 Euro für gekündigten Arbeitnehmer
Die finanziellen Risiken für Unternehmen sind enorm. Der Oberste Gerichtshof in Spanien verurteilte im Juli 2026 ein Unternehmen zu rund 195.000 Euro Schadensersatz. Die Firma hatte einem Mitarbeiter unmittelbar nach Vorlage einer Krankschreibung wegen Angstzuständen fristlos gekündigt – mit Verweis auf angebliche Minderleistung.
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Weil der Arbeitgeber die behauptete Leistungsschwäche nicht belegen konnte, wertete das Gericht die Kündigung als Diskriminierung. Neben entgangenen Löhnen in Höhe von etwa 189.000 Euro wurden weitere 6.000 Euro für immaterielle Schäden zugesprochen. Der Fall zeigt: Wer zeitnah zu einer Erkrankung kündigt, braucht stichfeste, objektive Belege für Pflichtverletzungen.
Attest ab dem ersten Tag? Geplante Reformen
Der deutsche Gesetzgeber plant weitreichende Änderungen. Anfang Juli 2026 wurden Pläne der Bundesregierung bekannt, die eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorschreiben. Bislang ist das Attest erst ab dem vierten Tag verpflichtend, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Zusätzlich wird über die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung diskutiert.
Ende Juli 2026 folgte die Verkündung der Krankengeldreform im Bundesgesetzblatt. Die wichtigsten Änderungen:
- Ab Januar 2027: Endet das Arbeitsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit, sinkt das Krankengeld auf 60 Prozent (67 Prozent für Versicherte mit Kindern). Die Frist für Reha-Anträge verkürzt sich von zehn auf vier Wochen.
- Ab Januar 2028: Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit wird eingeführt. Damit soll eine stufenweise Rückkehr in den Beruf möglich werden – in Schritten von 25, 50 oder 75 Prozent.
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Fortsetzungserkrankung: Wer muss was beweisen?
Wiederholte Krankheiten bleiben ein häufiger Streitpunkt. Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern werden Fehlzeiten zusammengerechnet, wenn dieselbe Grundkrankheit vorliegt. Der Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung erneuert sich erst nach zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit oder dem Ablauf bestimmter Fristen von sechs beziehungsweise zwölf Monaten.
Im Streitfall muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass eine frühere Erkrankung vollständig ausgeheilt war. Das gilt selbst bei unterschiedlichen Diagnosen, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang stehen.
Auch Krankenkassen müssen sich an Regeln halten: Das Landessozialgericht stellte klar, dass Krankengeld nicht wegen formaler Fehler oder fehlender Enddaten auf der AU verweigert werden darf, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich prognostiziert wurde. Ab 2027 erhalten die Kassen jedoch erweiterte Kontrollrechte und dürfen Versicherte im Krankengeldbezug unangekündigt kontaktieren – ein Vorhaben, das Sozialverbände wegen des möglichen Drucks auf Kranke kritisieren.
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