Kündigungen, Abfindungs-Faustformel

Kündigungen: Abfindungs-Faustformel 0,5 Monatsgehälter pro Jahr

Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 20:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitgeber müssen nach BAG-Urteil Zustellungsnachweise für Kündigungen überdenken und auf alternative Methoden setzen.

BAG-Urteil: Einwurf-Einschreiben bei Kündigungen riskant
Ein juristisches Dokumenten-Set auf einem modernen Bürotisch als Symbol für arbeitsrechtliche Kündigungsverfahren. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt die Zustellung per Einwurf-Einschreiben infrage. Arbeitgeber müssen umdenken.

Wenn der Postbote zu früd bestätigt

Das BAG entschied im Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25): Bestätigt der Zusteller die Auslieferung digital, bevor der Brief tatsächlich im Kasten landet, gibt es keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Ein Arbeitgeber scheiterte damit vor Gericht – seine krankheitsbedingte Kündigung war unwirksam, weil er eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht nachweisen konnte.

Die Deutsche Post hat reagiert und stellt auf eine mehrstufige Auslieferungsdokumentation (Version 4.0) um. Die Bestätigung erfolgt jetzt erst nach dem Einwurf. Doch Juristen warnen: Die gerichtliche Bestätigung für dieses neue Verfahren steht noch aus.

Was also tun? Experten empfehlen weiterhin die persönliche Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch einen Boten. Der kann im Streitfall sowohl den Einwurf als auch den Inhalt des Schreibens bestätigen.

Die Grundregeln: Schriftform und Klagefrist

§ 623 BGB ist glasklar: Kündigungen per E-Mail, SMS oder mündlich sind unwirksam. Es zählt nur die Schriftform.

Für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern greift nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit das Kündigungsschutzgesetz. Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen.

Die wichtigste Frist: Drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht sein. Wer diese Frist verpasst, dessen Kündigung gilt in der Regel als wirksam. Auch wenn die Probezeit eigentlich schon abgelaufen ist.

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Abfindungen: Kein Automatismus

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Die Zahlungen entstehen meist durch Vergleiche oder Sozialpläne. Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt aber stark vom Prozessrisiko des Arbeitgebers und der Betriebszugehörigkeit ab.

Aktuell verhandeln mehrere Unternehmen große Sozialpakete:

  • HKM Duisburg: 1.700 Stellen fallen weg. 500 Mitarbeiter scheiden zum 1. Oktober 2026 aus, weitere 1.200 bis Juni 2029.
  • Zalando: Das Logistikzentrum in Erfurt schließt Ende September 2026. Rund 2.700 Beschäftigte sind betroffen. Ein Sozialplan mit Abfindungen steht, eine Transfergesellschaft wurde abgelehnt.
  • O2 Telefónica: Bis Ende 2026 schließt der Konzern 60 Filialen und baut bis zu 1.100 Vollzeitstellen ab.
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Wenn die Kündigung vor Gericht scheitert

Bei verhaltensbedingten Kündigungen – etwa wegen privater Handynutzung – stellen die Gerichte hohe Hürden. Das LAG Hessen entschied: Wer die private SMS-Nutzung lange geduldet hat, muss vor der Kündigung abmahnen.

Besonders heikel sind Kündigungen von Betriebsräten. Das Arbeitsgericht Offenbach erklärte die fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden für unwirksam. Der Betriebsrat war vorher nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Auch in der Industrie tut sich was: Der Maschinenbauer Dürr streicht im Rahmen eines Sparprogramms 500 Stellen, davon 200 in Deutschland. Bei Porsche treibt Vorstand Michael Leiters die Restrukturierung voran – bei Beschäftigungssicherung bis 2030, über eine Verlängerung bis 2035 wird verhandelt. Der Spielzeughersteller Franz Schneider GmbH (Rolly Toys) schließt sein Werk in Neustadt bei Coburg zum 31. Dezember 2026. Eine Insolvenz in Eigenverwaltung ermöglichte keine Fortführung am Standort.

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