Kündigungen: BAG erhöht Hürden bei Zustellung und Elternzeit
Veröffentlicht: 15.07.2026 um 05:04 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Besonders bei Zustellungen und Elternzeit lauern neue Fallstricke.
Digitales Einschreiben: Beweisfalle für Arbeitgeber
Wer Dokumente per digitalem Einwurf-Einschreiben verschickt, kann sich nicht mehr auf den Anscheinsbeweis verlassen. Das BAG entschied am 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25): Dieses Verfahren beweist den Zugang einer Sendung nicht zweifelsfrei.
Im konkreten Fall scheiterte eine krankheitsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber konnte den Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht nachweisen. Ohne ordnungsgemäßes bEM gilt die Kündigung als unverhältnismäßig und unwirksam.
Die Folge: Arbeitgeber trifft eine verschärfte Darlegungslast. Sie müssen umfassend beweisen, dass ein bEM ohnehin nutzlos gewesen wäre. Juristen raten daher zur persönlichen Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Wichtig: Wird ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres nach einem bEM erneut krank, besteht eine erneute Einladungspflicht.
Elternzeit: Mehrfacher Kündigungsschutz
Ein zweites Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) stärkt Arbeitnehmer in Elternzeit. Der vorwirkende Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsteht vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu. Das gilt auch, wenn alle Abschnitte in einem Antrag zusammengefasst wurden.
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Kündigungen zwischen den Abschnitten sind ohne behördliche Zustimmung nichtig. Der Schutz greift unabhängig von der Betriebsgröße und gilt sogar in der Probezeit. Für Arbeitgeber bedeutet das: Geteilte Elternzeitmodelle lösen mehrfache Schutzphasen aus.
Probezeit: Formfehler killen Kündigungen
Selbst in der Probezeit gelten strikte formale Regeln, wie ein Urteil vom 29. Januar 2026 (2 AZR 128/25) zeigt. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Ein bloßer Stempel mit „Kenntnisnahme“ reicht nicht. Der Arbeitgeber muss die gesetzliche Frist von einer Woche abwarten.
Internationale Fallstricke und Massenentlassungen
Das Handelsgericht Zürich hat den Gerichtsstand für internationale Arbeitsverhältnisse klargestellt: Gemäß Lugano-Übereinkommen kann der Zessionar einer Forderung am gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers klagen. Eine Abtretung der Forderung ändert daran nichts.
Parallel dazu betont der Europäische Gerichtshof (EuGH): Massenentlassungen können rückwirkend für rechtswidrig erklärt werden, wenn Konsultationsverfahren oder Fristen nicht präzise eingehalten wurden. Für international agierende Unternehmen birgt das erhebliche finanzielle Risiken.
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Kaffeetrinken als Kündigungsgrund?
Auch verhaltensbedingte Kündigungen bleiben relevant. Das Landesarbeitsgericht Hamm (13 Sa 1007/22) bestätigte: Wer den Arbeitsplatz zum Kaffeetrinken verlässt, obwohl er bereits eingestempelt hat, begeht Arbeitszeitbetrug. Eine fristlose Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Weder Schwerbehinderung noch lange Betriebszugehörigkeit schützen davor.
Bonuszahlungen: Transparenzpflicht steigt
Ein Urteil vom 22. April 2026 (10 AZR 28/25) zwingt Arbeitgeber zu mehr Klarheit bei Boni. Variable Vergütungsziele müssen zu Beginn des Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Unterbleibt das, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers – in der Regel auf 100 Prozent der Zielerreichung. In einem verhandelten Fall führte das zu einer Nachzahlung von über 8.300 Euro brutto.
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