Kündigungen: BAG und BGH erhöhen Hürden für Arbeitgeber
Veröffentlicht: 19.07.2026 um 01:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Gleich mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen erhöhen die rechtlichen Hürden – vom Zustellungsnachweis bis zur Kündigungsseite im Internet.
Das Aus für das Einwurf-Einschreiben
Der Klassiker unter den Zustellwegen wackelt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25): Ein herkömmliches Einwurf-Einschreiben liefert keinen ausreichenden Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang.
Der Grund: Die Post erstellte den Auslieferungsbeleg bisher per Scan, bevor der Brief überhaupt im Kasten landete. Die Dokumentation lag also zeitlich vor der Zustellung. Für die Richter reicht das nicht aus, um den rechtssicheren Zugang einer Kündigung oder einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) zu belegen.
Die Post hat bereits reagiert und auf ein mehrstufiges System umgestellt. Die digitale Bestätigung erfolgt jetzt erst nach dem Einwurf. Ob Gerichte das neue Verfahren akzeptieren, ist noch offen. Experten raten Arbeitgebern daher: Wichtige Dokumente lieber durch Boten zustellen lassen, die den Einwurf direkt dokumentieren.
Keine Werbung auf der Kündigungsseite
Auch für Kündigungen im Internet gibt es neue Spielregeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25): Die Bestätigungsseite nach dem Klick auf den Kündigungsbutton muss werbefrei bleiben.
Hinweise auf Vertragspausen, Rabatte oder andere Alternativen zur Kündigung sind tabu. Die Seite darf nur die nötigen Angaben und den finalen Bestätigungsbutton enthalten. Zudem muss der Kündigungsbutton den Nutzer direkt dorthin führen – ohne Umwege oder Zwischenangebote.
KI als Kündigungsgrund: Meta vor Gericht
In den USA eskalieren die Konflikte um KI-gesteuerte Auswahlverfahren bei Massenentlassungen. 26 ehemalige Meta-Beschäftigte klagen gegen den Konzern. Ihre Vorwürfe: KI-gestützte Kennzahlen hätten bei den Entlassungswellen im Mai 2026 Menschen mit Behinderungen oder medizinisch bedingten Abwesenheiten diskriminiert.
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Ein Bundesrichter verwies die Klage an ein Schiedsverfahren und lehnte einen Eilantrag ab. Damit darf Meta die geplanten Entlassungen ab dem 22. Juli 2026 fortsetzen. Insgesamt traf es rund zehn Prozent der Belegschaft.
Die Zahlen der Tech-Branche zeigen das Ausmaß: Weltweit strich die Industrie im ersten Halbjahr 2026 genau 139.156 Stellen – 83 Prozent mehr als im Vorjahr. Rund 23 Prozent dieser Streichungen hängen direkt mit dem verstärkten KI-Einsatz zusammen.
Bei Google gingen am 17. Juli 2026 über 100 Mitarbeiter auf die Straße. Sie protestierten gegen die anhaltenden Entlassungen und forderten das Ende quotengesteuerter Leistungsbewertungen. Seit 2023 hat die Google-Mutter Alphabet bereits über 12.000 Stellen abgebaut.
Fehlerhafte Sozialauswahl: Ein teurer Fall
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn zeigt, wie schnell Kündigungen unwirksam werden. Der Arbeitgeber hatte die Sozialdaten nicht vollständig offengelegt – und eine Kollegin mit geringerer sozialer Schutzbedürftigkeit blieb im Betrieb. Ergebnis: Die Kündigung einer Mitarbeiterin war unwirksam.
Auch Aufhebungsverträge bergen Risiken. Ohne nachweisbaren wichtigen Grund – wie eine konkret drohende betriebsbedingte Kündigung – droht beim Arbeitslosengeld eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III.
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Was noch kommt: Geplante Reformen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bleiben in Bewegung. Geplant sind unter anderem eine Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag als gesetzlicher Regelfall sowie die Ausweitung sachgrundloser Befristungen auf bis zu 48 Monate.
Gleichzeitig präzisieren Gerichte bestehende Schutzrechte. Das BAG entschied am 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 51/25): Der besondere Repressionsschutz für Hinweisgeber beginnt erst mit der tatsächlichen Meldung eines Verstoßes. Wird ein Kündigungsprozess bereits vor der Meldung eingeleitet, greifen die Schutzvorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erinnerte am 16. Oktober 2025 (Az. 4 SLa 108/25) daran: Anträge auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen zwingend vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens gestellt werden. Sonst sind sie unzulässig.
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