Kündigungen: BAG verbietet einfaches Einschreiben ab sofort
Veröffentlicht am: 03.06.2026 um 08:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und mehrere Landesarbeitsgerichte haben in jüngster Zeit klare Kante gezeigt: Wer bei Kündigungen, Betriebsratsvergütung oder digitalen Überwachungssystemen die formellen Vorgaben missachtet, riskiert die Ungültigkeit seiner Maßnahmen.
Neue Hürden bei der Zustellung von Kündigungen
Eine wegweisende Entscheidung des BAG vom 7. Mai 2026 sorgt für Aufsehen. Ein einfacher Einwurf-Einschreiben reicht demnach nicht mehr aus, um den Zugang eines Schriftstücks rechtssicher nachzuweisen. Das Gericht stellte klar, dass weder die digitale Sendungsverfolgung noch der Einlieferungsbeleg einen ausreichenden Beweis darstellen. Das Risiko einer Fehlzustellung sei zu hoch, die genaue Uhrzeit der Zustellung werde nicht dokumentiert.
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Für Unternehmen bedeutet das: Wer Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) rechtssicher zustellen will, muss auf persönliche Übergabe mit Unterschrift, einen Boten mit Dokumentation oder den Gerichtsvollzieher setzen.
Ähnlich streng geht es bei der finanziellen Absicherung von Altersteilzeit zu. Ein BAG-Urteil vom 21. Oktober 2025 verlangt für den Anspruch auf Ersatzsicherheit einen schriftlichen Antrag. Einfache E-Mails oder Klageschriften genügen nicht. Und wer die Ein-Monats-Frist verstreichen lässt, kann die Nachweise nicht mehr nachreichen.
Vergleichsgruppen für Betriebsratsvergütung
Die Berechnung der Vergütung für freigestellte Betriebsräte bleibt ein Dauerbrenner. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied am 9. Oktober 2025: Betriebsvereinbarungen dürfen eine Gruppe von „in der Regel drei" Vergleichspersonen zur Bestimmung der angemessenen Vergütung festlegen. Arbeitgeber können diese Gruppe nicht eigenmächtig erweitern – Änderungen bedürfen der gegenseitigen Zustimmung.
Ein BAG-Urteil vom 13. August 2025 präzisierte zudem die Anforderungen an Vergütungsklagen. Kläger müssen zwischen drei möglichen Rechtsgrundlagen unterscheiden: Mindestlohngarantie, hypothetische Karriereentwicklung und vertragliche Ansprüche. Das Gericht verlangt eine klare Rangfolge als Haupt- oder Hilfsantrag in der Klageschrift.
Digitale Lernplattformen: Mitbestimmungspflicht
Die Einführung von Learning Management Systemen (LMS) unterliegt der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Der Grund: Diese Systeme können das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter überwachen. Betriebsräte müssen daher frühzeitig in die Planung eingebunden werden.
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Experten empfehlen wirksame Betriebsvereinbarungen, die Datenlimits, Bewertungskriterien, Zugriffsrechte und Löschfristen klar definieren. Systeme mit datensparsamen Funktionen und aggregierten Berichten können die Verhandlungen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat deutlich verkürzen.
Whistleblower-Schutz: Grenzen aufgezeigt
Das LAG Niedersachsen hat am 29. Mai 2026 die Grenzen des Hinweisgeberschutzgesetzes deutlich gemacht. Im Fall ehemaliger Manager bei Volkswagen wies das Gericht Schadensersatzklagen wegen angeblicher Benachteiligung nach internen Meldungen ab. Die Begründung: Das Schutzgesetz fand keine Anwendung, weil die Meldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten oder nicht über die offiziell geschützten Kanäle eingingen.
Reform des Arbeitszeitgesetzes in Sicht
Bundesarbeitsminister Heil hat einen Gesetzesentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes für Juni 2026 angekündigt. Geplant ist die Einführung der verpflichtenden elektronischen Zeiterfassung. Die Reform könnte mehr Flexibilität bringen, indem statt einer täglichen Höchstarbeitszeit ein wöchentlicher Durchschnitt von 48 Stunden gilt. Die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden soll jedoch erhalten bleiben. Die Umsetzung wird frühestens 2027 erwartet.
In einer weiteren Entscheidung bestätigte das BAG, dass Betriebsräte auch an Standorten mit ausländischem Hauptsitz gegründet werden können. Konkret ging es um eine maltesische Fluggesellschaft am Flughafen Berlin Brandenburg (BER). Mit rund 320 Beschäftigten wurde die Station als eigenständige Organisationseinheit anerkannt, da sie über ein Mindestmaß an lokaler Führungsverantwortung verfügte.
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