Kündigungen: Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr aus
Veröffentlicht am: 18.07.2026 um 21:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Während die Politik Erleichterungen bei Befristungen und strengere Regeln für Krankschreibungen plant, verschärft das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen an rechtssichere Kündigungen.
Attestpflicht ab dem ersten Tag?
Die Reformpläne sehen vor, dass Arbeitgeber künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen können. Bisher greift diese Pflicht erst ab dem dritten Tag. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bleibt dabei ein zentraler Punkt.
Auch die Befristung von Arbeitsverträgen soll flexibler werden. Die sachgrundlose Befristung wäre künftig bis zu 48 Monaten möglich. Bis zu sechs Verlängerungen wären innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Für Hochverdiener sind zudem Erleichterungen bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen geplant.
Kündigungen: Einwurf-Einschreiben reicht nicht mehr
Ein Urteil des BAG vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) sorgt für Aufsehen. Ein Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang einer Kündigung. Das Gericht verlangt mehr.
Juristen empfehlen daher eine dokumentierte Botenzustellung für wichtige Dokumente wie Kündigungen oder Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM). Nur so lässt sich im Streitfall nachweisen, dass das Schreiben den Empfänger erreicht hat. Die bloße Postbestätigung über den Einwurf in den Briefkasten reicht nicht mehr aus.
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WhatsApp und Co.: Datenschutzverstöße werden teuer
Digitale Kommunikation birgt Risiken. Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilte im Mai 2026 eine Ärztin zu 1.000 Euro Entschädigung. Sie hatte Diagnosen eines Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe geteilt. Das Gericht wertete dies als erheblichen Datenschutzverstoß.
Auch bei Krankschreibungen müssen Beschäftigte mit strengeren Kontrollen rechnen. Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied im Frühjahr 2026: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn konkrete Indizien gegen eine tatsächliche Erkrankung sprechen.
Als solche Indizien gelten wiederholte Krankschreibungen direkt nach dem Urlaub oder nach einer abgelehnten Urlaubsverlängerung. In diesen Fällen trägt der Arbeitnehmer die volle Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit.
Führungskräfte: Vorsicht bei Beförderungen
Manager stehen vor besonderen Risiken. Eine Beförderung zum Geschäftsführer führt oft zum Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes. Warnsignale für eine drohende Trennung sind die Einführung von Doppelspitzen oder die Versetzung auf Sonderprojekte ohne Linienverantwortung.
Experten empfehlen, bei solchen Karriereschritten Rückkehrgarantien in alte Vertragsstrukturen zu vereinbaren.
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Hinweisgeber: Kündigungsschutz hat Grenzen
Das BAG präzisierte am 4. Dezember 2025 das Verhältnis zwischen Hinweisgeberschutz und Kündigungsschutz. Das Repressalienverbot des Hinweisgeberschutzgesetzes greift zwar, aber es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Meldung und der Kündigung bestehen.
Konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass der Kündigungsprozess bereits vor der Meldung eingeleitet wurde, bleibt die Entlassung wirksam. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht dann nicht.
Betriebsratswahlen: Formfehler gefährden die gesamte Wahl
Auch im kollektiven Arbeitsrecht gibt es wichtige Entscheidungen. Das BAG erklärte im März 2026 eine Abstimmung über die Teilnahme an einer Betriebsratswahl für unwirksam. Grund: Im Formular fehlte ein verbindlicher Stichtag für die Stimmabgabe. Solche formalen Mängel führen zur Anfechtbarkeit der gesamten Wahl.
Einigungsstellen: Weniger Macht bei Bonuszahlungen
Die Kompetenzen von Einigungsstellen wurden beschnitten. Laut einem BAG-Beschluss vom Februar 2026 darf eine Einigungsstelle nicht eigenmächtig den Dotierungsrahmen für erfolgsabhängige Vergütungssysteme festlegen. Sie darf nur über die Verteilungskriterien entscheiden.
Damit stärkte das Gericht die Autonomie der Betriebspartner bei der Festlegung des Gesamtbudgets für Bonuszahlungen.
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