Kündigungsschutz: Klagen steigen um 33 Prozent – was Arbeitnehmer wissen müssen
Veröffentlicht: 11.07.2026 um 05:09 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Im Jahr 2025 legten Kündigungsschutzklagen um 33 Prozent zu – und der Trend setzt sich fort.
Besonders betroffen sind Regionen mit starker Industriekonzentration. In Baden-Württemberg registrierten die Arbeitsgerichte 2025 über 42.000 neue Verfahren. Im ersten Halbjahr 2026 stiegen die Klagen nochmals um 9,8 Prozent.
Die Drei-Wochen-Frist ist entscheidend
Nach Erhalt einer Kündigung zählt jede Stunde. Arbeitnehmer haben genau drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Ziel ist nicht automatisch eine Abfindung, sondern die Feststellung: Besteht das Arbeitsverhältnis fort?
Bei fristlosen Kündigungen gelten verschärfte Regeln. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich nennen (§ 626 Abs. 2 BGB). Auch hier bleibt die Drei-Wochen-Frist für die Klage entscheidend.
Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist meist eine vorherige Abmahnung nötig. Die Gerichte prüfen genau, ob nach langer beanstandungsfreier Zeit eine erneute Abmahnung erforderlich war.
Volkswagen und die sozialverträgliche Welle
Großkonzerne setzen auf sanften Stellenabbau. Am 9. Juli billigte der VW-Aufsichtsrat einen Sparplan – konkrete Werksschließungen wurden vertagt. Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: bleiben oder gegen Abfindung gehen.
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Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt: Bei kompletten Werksschließungen sind meist alle Beschäftigten betroffen. Bei Teilschließungen greifen Sozialpläne. Das Kündigungsrisiko sinkt mit Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.
Freiwilligenprogramme locken mit Boni zwischen 30.000 und 40.000 Euro. Doch Vorsicht: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert bis zu 12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Wenn die Krankheit zur Kündigung führt
Das Bundesarbeitsgericht hat die Hürden für krankheitsbedingte Kündigungen erhöht. In einem Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) stellten die Richter klar: Ohne ordnungsgemäßes Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) ist die Kündigung unwirksam.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang der bEM-Einladung. Ein einfacher Scan-Beleg eines Einwurf-Einschreibens reicht laut BAG nicht aus.
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Auch bei Befristungen zeigen Gerichte klare Kante. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen erklärte am 5. Mai 2026 eine sachgrundlose Befristung für unwirksam – obwohl die frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber 17 Jahre zurücklag. Eine zweijährige Befristung zur Erprobung bewerteten die Richter als unangemessen. Die gesetzliche Probezeit beträgt schließlich sechs Monate.
Reformpläne: Mehr Flexibilität für Spitzenverdiener
Die Bundesregierung plant für 2027 eine Lockerung des Kündigungsschutzes – aber nur für eine kleine Gruppe. Betroffen wären Beschäftigte mit einem Bruttomonatsgehalt von rund 15.000 Euro.
Arbeitgeber könnten dann Arbeitsverhältnisse in dieser Gehaltsklasse leichter gegen Abfindung beenden. Befürworter verweisen auf steuerliche Anreize für einen schnellen Wiedereinstieg.
Die Gewerkschaft ver.di kritisiert das Vorhaben scharf. Experten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung warnen: Die Gehaltsschwelle könnte die berufliche Aufwärtsentwicklung blockieren.
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