Kündigungsstreit, Arbeitgeber

Kündigungsstreit: Arbeitgeber setzt falsches Austrittsdatum in Bescheinigung

Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 19:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gekündigter Arbeitnehmer fordert ausstehende Zahlungen und korrekte Papiere. Frist zur Nachbesserung läuft Ende August ab.

Arbeitsrecht: Streit um Entgeltfortzahlung, Urlaubsabgeltung und fehlerhafte Arbeitsbescheinigung nach Kündigung
Papierunterlagen und Lohnabrechnungen auf einem Schreibtisch, die einen arbeitsrechtlichen Streit symbolisieren. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Bereich des Arbeitsrechts führen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen häufig zu komplexen Auseinandersetzungen über ausstehende Zahlungsansprüche. Ein aktueller Fall aus Mitte August 2026 verdeutlicht die Problematik, wenn Arbeitgeber nach einer Kündigung die Entgeltfortzahlung sowie die Abgeltung von Resturlaub verweigern und zudem fehlerhafte Abrechnungen sowie Arbeitsbescheinigungen erstellen.

Diskrepanzen in der Entgeltabrechnung und Kurzarbeitergeld

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis nach einer Kündigung zum 7. August 2026 endete. Das seit dem 1. April 2026 bestehende Arbeitsverhältnis basierte auf einer vereinbarten Arbeitszeit von 30 Wochenstunden bei einem Stundenlohn von 16 Euro. Trotz dieser vertraglichen Grundlagen weist die Abrechnung für den Monat Juli lediglich einen Nettobetrag von 710,45 Euro aus.

Besonders auffällig sind in diesem Zusammenhang die aufgeführten Positionen zur Entgeltfortzahlung. Die Abrechnung enthält lediglich 12 Stunden Entgeltfortzahlung sowie weitere 12 Stunden, die als „Kranktage Kurzarbeit“ deklariert wurden.

Zusätzlich wurde ein Betrag von 107,20 Euro als Kurzarbeitergeld ausgewiesen. Der betroffene Arbeitnehmer gibt an, dass der Arbeitgeber die weitere Entgeltfortzahlung sowie die fällige Urlaubsabgeltung verweigere.

Unstimmigkeiten bei Resturlaubstagen

Ein weiterer Streitpunkt betrifft den vertraglichen Urlaubsanspruch. Laut Arbeitsvertrag stehen dem Beschäftigten 25 Urlaubstage pro Jahr zu. Während die Lohnabrechnung aus dem Juni noch einen Resturlaub von 12 Tagen auswies – basierend auf sechs bereits genommenen Tagen –, reduzierte sich dieser Posten in der Juli-Abrechnung ohne ersichtlichen Grund auf nur noch sechs verbleibende Tage.

Eine solche Reduzierung von Urlaubsansprüchen in der laufenden Abrechnungsperiode stellt einen häufigen Konfliktpunkt dar. Experten für Arbeitsrecht weisen in ähnlichen Fällen darauf hin, dass Urlaubsansprüche, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben und nicht gewährt wurden, mit der Beendigung des Verhältnisses finanziell abgegolten werden müssen. Eine einseitige Kürzung der Tage ohne entsprechenden Nachweis über genommene Urlaubstage ist rechtlich in der Regel nicht haltbar.

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Fehlerhafte Arbeitsbescheinigung und gesetzte Fristen

Zusätzlich zur finanziellen Auseinandersetzung weist die formale Abwicklung des Austritts Mängel auf. In der vom Arbeitgeber erstellten Arbeitsbescheinigung wurde ein falsches Kündigungsdatum hinterlegt.

Statt des tatsächlichen Austrittsdatums am 7. August 2026 wurde dort der 7. Juli 2026 eingetragen. Solche Fehler können für Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen beim Bezug von Sozialleistungen haben, da die Agentur für Arbeit auf korrekte Daten zur Beschäftigungsdauer angewiesen ist.

Dem Arbeitgeber wurde bereits eine Frist zur Korrektur der Unterlagen und zur Zahlung der ausstehenden Beträge gesetzt. Diese Frist läuft am 24. August 2026 ab. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden, bleibt oft nur der Weg über eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

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Juristen raten in derartigen Konstellationen dazu, sämtliche Abrechnungen und den Schriftverkehr genau zu prüfen. Insbesondere bei der Verrechnung von Kurzarbeitergeld und Krankentagen müssen Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten.

Eine fehlerhafte Bescheinigung des Beendigungszeitpunkts sollte umgehend schriftlich beanstandet werden, um Verzögerungen bei der Arbeitslosengeldzahlung zu vermeiden. Da im Arbeitsrecht in der ersten Instanz in der Regel jede Partei ihre Kosten selbst trägt, ist für Betroffene zudem die Prüfung einer Rechtsschutzversicherung oder die Unterstützung durch Gewerkschaften relevant.

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