Künstlersozialabgabe: LSG Berlin-Brandenburg nimmt digitale Aggregatoren in die Pflicht
Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 04:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deUnternehmen, die als digitale Vermittler zwischen Kunstschaffenden und globalen Plattformen fungieren, können unter die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. L 1 KR 367/23), dass eine Aggregatorin, die Audio- und Bilddateien an internationale Streamingdienste übermittelt, nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG zur Abgabe herangezogen werden kann.
Das Urteil setzt sich intensiv mit der Abgrenzung von reinen IT-Dienstleistungen und abgabepflichtigen Verwertungshandlungen im Internetzeitalter auseinander.
Digitales Zugänglichmachen als Darbietung gewertet
Im Zentrum der Entscheidung steht die rechtliche Einordnung moderner Online-Vertriebswege. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg reicht bereits die Erbringung von Vermittlungsleistungen aus, um die gesetzliche Abgabepflicht auszulösen. Das Gericht stellte klar, dass das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in digitaler Form rechtlich als Darbietung zu bewerten sei.
Daraus folgerten die Richter, dass auch die rein technische Dienstleistung der Übermittlung und Aufbereitung von Inhalten nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Vielmehr bilde diese Dienstleistung einen wesentlichen und integralen Teil der gesamten Verwertungskette, die letztlich zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung der Werke für die Endnutzer führe.
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Argumentation der Klägerin zur mehrstufigen Vertriebskette
Die klagende Aggregatorin hatte sich gegen die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe gewehrt und auf ihren rein technischen Funktionsbereich verwiesen. Nach Darstellung des Unternehmens liege die eigentliche Vermittlungsleistung, die das Gesetz im Blick habe, erst beim Endkundenportal, also beim jeweiligen Streaming-Dienst selbst.
Zur Verdeutlichung verwies die Klägerin auf die Struktur des digitalen Vertriebs, die sich über mehrere Stufen erstrecke: Die Kette verlaufe vom Kunstschaffenden über den ersten Aggregator zu einem weiteren zwischengeschalteten B2B-Aggregator, von dort zum Streaming-Portal und schließlich zum Endkunden.
Die Klägerin sah sich selbst lediglich auf der zweiten Stufe als rein technische Dienstleisterin tätig, die keine direkte Vermittlung an das Publikum vornehme. Das Landessozialgericht schloss sich dieser Differenzierung jedoch nicht an und sah auch in dieser Zwischenstufe die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht als erfüllt an.
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Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist bislang nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage für die digitale Wirtschaft und die Musik- sowie Medienbranche ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu.
Wie Steuerberater in einem Fachbericht vom 19. Oktober 2026 hervorheben, steht damit eine höchstrichterliche Klärung bevor, wie weit die Erfassung von technischen Zwischenstufen im digitalen Vertrieb künftig reichen wird.
Bis zu einer abschließenden Entscheidung durch das Bundessozialgericht müssen betroffene digitale Dienstleister und Aggregatoren in der Kreativwirtschaft jedoch weiterhin mit Rechtsunsicherheiten bezüglich ihrer Einordnung im Rahmen der Künstlersozialabgabe rechnen.
