Lackieranlagen: Lösungsmittelverbrauch mehrerer Teilanlagen wird addiert
Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 19:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deFür Betriebe, die Lackier- und Beschichtungsarbeiten durchführen, gelten strenge umweltrechtliche Vorgaben. Aktuelle Fachartikel erläutern die praktische Anwendung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV).
Das Regelwerk bestimmt detailliert, ab welcher Menge an eingesetzten Lösungsmitteln entsprechende Anlagen einer formellen Genehmigungspflicht unterliegen und welche konkreten Pflichten Betreiber im laufenden Betrieb erfüllen müssen, wie Branchenberichte vom 22. Oktober 2026 darlegen.
Schwellenwerte und Aggregation von Teilanlagen
Die Genehmigungspflicht für Lackier- und Beschichtungsanlagen knüpft unmittelbar an den tatsächlichen Lösungsmittelverbrauch an. Maßgeblich ist dabei das Überschreiten der in Anhang I der Verordnung festgesetzten Schwellenwerte bei Tätigkeiten, die in Anhang II aufgeführt sind.
Für Betriebe mit mehreren Betriebseinheiten ist eine besondere Aggregationsregel zu beachten: Besteht eine Gesamtanlage aus mehreren Teilanlagen, wird für die Beurteilung der Genehmigungspflicht die Summe der jeweiligen Teillösungsmittelverbräuche herangezogen.
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Diese Zusammenrechnung greift auch dann, wenn zwischen den einzelnen Teilanlagen keine verbindenden Betriebseinrichtungen vorhanden sind. Unternehmen müssen daher sämtliche relevanten Verbrauchsquellen innerhalb ihrer Betriebsstätte kumulativ erfassen.
Umfangreiche Betreiberpflichten und Erleichterungen
Sobald eine Anlage unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, erwachsen daraus definierte Betreiberpflichten. Hierzu gehören regelmäßige Emissionsmessungen sowie die strikte Einhaltung der in Anhang III festgelegten Grenzwerte. Zudem verlangt das Regelwerk die Erstellung einer formalen Lösungsmittelbilanz gemäß den Vorgaben aus Anhang V.
Für Anlagen, die trotz der Nutzung entsprechender Stoffe nicht genehmigungsbedürftig sind, sieht § 5 der Verordnung ein vereinfachtes Überwachungsverfahren vor.
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Betreiber haben zudem eine Möglichkeit, die strengere Genehmigungspflicht gänzlich abzuwenden: Durch die Implementierung eines Reduzierungsplans nach den Kriterien von Anhang IV kann der geforderte Minderungsgrad bei den Emissionen auch ohne ein formelles Genehmigungsverfahren sichergestellt werden.
Ausnahmeregelungen und Sanktionen
Die Verordnung enthält klare Abgrenzungen zu anderen Regelwerken. Nach § 1 Abs. 2 gilt die 31. BImSchV nicht für Anlagen, die bereits in den Anwendungsbereich der 2. BImSchV fallen. Dies betrifft spezifisch Anlagen mit leichtflüchtigen halogenierten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), die bei einem Druck von 1013 Hektopascal einen Siedepunkt von bis zu 423 Kelvin aufweisen.
Darüber hinaus eröffnet § 11 die Möglichkeit für behördliche Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall. Werden die rechtlichen Vorgaben jedoch missachtet oder geforderte Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht, greift der Sanktionsrahmen: Die entsprechenden Bußgeldvorschriften sind in § 12 der Verordnung festgesetzt.
