Ladeinfrastruktur, BĂŒro

Ladeinfrastruktur im BĂŒro: Ab 2027 ein Ladepunkt je zwei StellplĂ€tze

Veröffentlicht am: 20.10.2026 um 05:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die GEIG-Novelle senkt Stellplatz-Schwellen und schreibt zusÀtzliche Ladepunkte sowie intelligente Ladefunktionen vor.
Eine moderne, leere Tiefgarage mit Betonpfeilern und Stellplatzmarkierungen in einem architektonischen Umfeld. Illustration mit AI erstellt.

Aktuelle FachbeitrĂ€ge von Branchenakteuren wie dem Energieunternehmen Vattenfall und den Stadtwerken Ingolstadt erlĂ€utern die verpflichtenden Vorgaben des GebĂ€ude-ElektromobilitĂ€tsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Das Regelwerk, das bereits seit MĂ€rz 2021 in Kraft ist, verpflichtet EigentĂŒmer sowie Unternehmen zur Bereitstellung von Ladeinfrastruktur fĂŒr Elektrofahrzeuge.

Im Jahr 2026 wurde das Gesetz an die europĂ€ische GebĂ€uderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) angepasst. Infolge dieser Novellierung greifen ab Januar 2027 spĂŒrbare VerschĂ€rfungen fĂŒr Wohn- und Gewerbeimmobilien.

Übergangsregeln gelten noch bis Ende 2026

Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Mindeststandards. Demnach muss bei Neubauten von WohngebĂ€uden mit mehr als fĂŒnf StellplĂ€tzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Bei grĂ¶ĂŸeren Renovierungen von WohngebĂ€uden greift eine entsprechende Vorgabe ab mehr als zehn StellplĂ€tzen.

FĂŒr NichtwohngebĂ€ude gelten differenzierte Anforderungen: Werden entsprechende Immobilien mit mehr als sechs StellplĂ€tzen neu gebaut, muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorbereitet und mindestens ein Ladepunkt installiert werden.

Bei grĂ¶ĂŸeren Renovierungen von NichtwohngebĂ€uden greift diese Pflicht ab mehr als zehn StellplĂ€tzen, wobei mindestens jeder fĂŒnfte Stellplatz vorzubereiten ist und ebenfalls mindestens ein Ladepunkt geschaffen werden muss.

Von der Pflicht bei grĂ¶ĂŸeren Renovierungen gibt es Ausnahmen, falls die Kosten fĂŒr die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 Prozent der Gesamtkosten der Renovierung ausmachen. Bei VerstĂ¶ĂŸen gegen die gesetzlichen Anforderungen droht den Verantwortlichen ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

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VerschÀrfte Grenzwerte und Quoten ab Januar 2027

Mit dem Stichtag 1. Januar 2027 treten die Anpassungen an die europĂ€ische GebĂ€uderichtlinie ĂŒberwiegend in Kraft. Die Schwellenwerte sinken deutlich: Bei WohngebĂ€uden mit mehr als drei StellplĂ€tzen mĂŒssen kĂŒnftig mindestens 50 Prozent der StellplĂ€tze vorverkabelt sein, wĂ€hrend die ĂŒbrigen PlĂ€tze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten sind. Bei Neubauten ist in diesem Segment zusĂ€tzlich mindestens ein betriebsbereiter Ladepunkt zwingend vorgeschrieben.

FĂŒr NichtwohngebĂ€ude mit mehr als fĂŒnf StellplĂ€tzen schreibt das Gesetz ab 2027 mindestens einen Ladepunkt je fĂŒnf StellplĂ€tze vor, ergĂ€nzt um eine Vorverkabelung von 50 Prozent der ParkflĂ€chen. Noch strengere Vorgaben gelten fĂŒr BĂŒrogebĂ€ude mit mehr als fĂŒnf StellplĂ€tzen: Hier muss kĂŒnftig mindestens ein Ladepunkt je zwei StellplĂ€tze bereitgestellt werden.

Auch der Bestand wird stĂ€rker in die Pflicht genommen. Ab dem 1. Januar 2027 mĂŒssen EigentĂŒmer bestehender NichtwohngebĂ€ude mit mehr als 20 StellplĂ€tzen mindestens einen Ladepunkt je zehn StellplĂ€tze errichten oder eine Leitungsinfrastruktur fĂŒr mindestens 50 Prozent der FlĂ€chen vorhalten. DarĂŒber hinaus mĂŒssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte zwingend intelligentes Laden unterstĂŒtzen.

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Ausnahmeregelungen und Renovierungsbedingungen

Nicht jedes Vorhaben unterliegt uneingeschrĂ€nkt den strikten Vorgaben. Ausnahmen greifen unter anderem fĂŒr selbstgenutzte NichtwohngebĂ€ude von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Bei grĂ¶ĂŸeren Renovierungen finden vergleichbare Anforderungen wie beim Neubau Anwendung, sofern die Maßnahmen die ParkplĂ€tze oder die elektrische Infrastruktur des betreffenden GebĂ€udes unmittelbar betreffen.

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