LAG-Urteil, Unwiderrufliche

LAG-Urteil: Unwiderrufliche Freistellung bleibt trotz Kündigungsschutzklage gültig

Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 18:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das LAG Niedersachsen bestätigt die Freistellung trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Nach Fristende entfiel hier der Vergütungsanspruch.

LAG Niedersachsen stärkt Wirkung unwiderruflicher Freistellungen
Ein minimalistischer Büroschreibtisch mit einem geschlossenen Notizbuch, einem Füllfederhalter und einer Brille bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit einer Entscheidung von Ende August die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Freistellung von Arbeitnehmern präzisiert. Im Zentrum des Urteils steht die Frage, inwieweit eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub ihre Wirksamkeit behält, wenn nach einer Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.

Das Gericht stellte klar, dass eine solche Freistellung auch in diesem Fall Bestand hat und Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist haben kann.

Der zugrunde liegende Sachverhalt und zeitliche Ablauf

In dem verhandelten Fall (Az. 4 SLa 854/25) hatte ein Arbeitgeber am 13. März eine Kündigung ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis sollte demnach zum 15. April enden. Zeitgleich mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgte eine sofortige und unwiderrufliche Freistellung des Mitarbeiters von der Arbeitsleistung.

In dieser Erklärung wurde explizit festgehalten, dass die Freistellung unter Anrechnung noch bestehender Resturlaubsansprüche sowie etwaiger Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto erfolge.

Der betroffene Arbeitnehmer erhielt in der Folge sein reguläres Gehalt bis zum im Kündigungsschreiben genannten Beendigungszeitpunkt am 15. April. Nachdem dieser Termin verstrichen war, blieb der Kläger der Arbeit jedoch weiterhin fern.

Da das Arbeitsverhältnis über den 15. April hinaus rechtlich als fortbestehend betrachtet wurde – etwa aufgrund einer laufenden Kündigungsschutzklage –, forderte der Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 16. April die Fortzahlung der Vergütung.

Rechtliche Bewertung der unwiderruflichen Freistellung

Das LAG Niedersachsen entschied, dass die vom Arbeitgeber erklärte unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs wirksam geblieben ist. Dies gilt den Richtern zufolge selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis über den ursprünglich angedachten Kündigungstermin hinaus Bestand hat.

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Die Unwiderruflichkeit der Freistellung führt dazu, dass der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht verzichtet hat und der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Freistellung von seiner Leistungspflicht entbunden wurde, um den Urlaubsanspruch rechtssicher zu erfüllen.

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft den Vergütungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Kläger hatte ab dem 16. April keinen Anspruch mehr auf Gehaltszahlungen. Das Gericht begründete dies mit dem Fernbleiben des Arbeitnehmers.

Da die Freistellungserklärung des Arbeitgebers in der Regel zeitlich auf die Dauer der Kündigungsfrist begrenzt ist, endet mit dem vorgesehenen Termin der Kündigung auch die Wirkung der Freistellung, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

Konsequenzen für den Vergütungsanspruch bei Fernbleiben

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Arbeitnehmer nach Ablauf einer Kündigungsfrist ihre Arbeitskraft aktiv anbieten müssen, wenn sie die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen und weiterhin Gehalt beziehen wollen. Im vorliegenden Fall verfiel der Anspruch auf Vergütung ab dem 16. April, da der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen war und somit seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der Arbeitsleistung nicht nachkam.

Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die unwiderrufliche Freistellung ein bewährtes Instrument zur Abwicklung von Arbeitsverhältnissen darstellt.

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Das Urteil des LAG Niedersachsen schafft hier weitere Klarheit für Arbeitgeber: Eine einmal korrekt formulierte Freistellung zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen wird durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge eines Kündigungsschutzprozesses nicht automatisch hinfällig.

Dennoch endet der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer der Arbeit ohne Risiko für seinen Vergütungsanspruch fernbleiben darf, mit dem Ende der im Kündigungsschreiben festgesetzten Frist.

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Formulierung von Freistellungserklärungen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Anrechnung von Urlaub und Zeitguthaben explizit als unwiderruflich bezeichnet wird, um die gewünschte Tilgungswirkung der Urlaubsansprüche zu erzielen.

Gleichzeitig verdeutlicht der Fall das Risiko für Arbeitnehmer, die nach Ablauf einer Kündigungsfrist ohne ausdrückliche weitere Freistellung oder ohne Arbeitsangebot der Betriebsstätte fernbleiben.

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