Landgericht Frankfurt: Hersteller haftet für Onlineangebote deutscher Vertriebspartner
Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 19:05 Uhr | Redaktion boerse-global.deAusländische Produzenten können sich bei Wettbewerbsverstößen im deutschen Markt nicht hinter ihren Vertriebspartnern verstecken. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 2. September 2026 ein Urteil gefällt, nach dem ein ausländischer Hersteller nahezu identisch nachgeahmter Gartenliegestühle den Vertrieb unterlassen muss (Az. 2-06 O 156/25).
Diese Verpflichtung erstreckt sich den richterlichen Feststellungen zufolge auch auf die Internetangebote seines deutschen Abnehmers, wie aus einem Bericht vom 30. Oktober 2026 hervorgeht.
Ergänzender Leistungsschutz greift auch ohne Patentrecht
In dem zugrundeliegenden Verfahren machte der Kläger Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Die Frankfurter Richter bejahten die Haftung auf Grundlage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Für das Greifen dieser Schutznorm ist das Bestehen eines gesonderten Design- oder Patentrechts nicht zwingend erforderlich, sofern die betroffenen Produkte eine hinreichende wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Diese Eigenart sah das Gericht bei der betreffenden Serie als gegeben an.
Das Gericht stellte zudem klar, dass das Anbringen einer eigenen Marke auf den nachgeahmten Liegestühlen die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt. Trotz der vorgenommenen Kennzeichnung durch den Nachahmer könne bei den Abnehmern der Eindruck entstehen, es handele sich um das Originalprodukt oder um eine lizenzierte Variante.
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Haftung für Angebote des Vertriebspartners
Ein wesentlicher Aspekt der Entscheidung betrifft die Zurechnung der Vertriebshandlungen. Das Gericht stellte fest, dass Hersteller und Händler arbeitsteilig zusammenwirkten. Aus diesem Grund begründete die Kammer die Haftung über § 830 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der das gemeinschaftliche Handeln regelt.
Dem ausländischen Produzenten wurden die über das Internet verbreiteten Verkaufsangebote seines in Deutschland ansässigen Abnehmers zugerechnet. Neben der Unterlassungspflicht drohen dem Hersteller dadurch weitergehende Pflichten zur Auskunftserteilung sowie Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG.
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Maßgeblichkeit der angesprochenen Verbraucherkreise
In seiner Begründung stützte sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Herangezogen wurde dabei unter anderem das Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2007 zum Thema „Gartenliege“ (Az. I ZR 104/04).
Darüber hinaus verwies das Frankfurter Gericht auf eine Entscheidung des BGH vom 22. Oktober 2025 zu Unionsmarken (Az. I ZR 220/24). Aus diesen Leitlinien ergebe sich, dass für die wettbewerbsrechtliche Bewertung der angesprochene Verbraucherkreis im Inland maßgeblich sei und nicht der geografische Sitz des anbietenden Unternehmens.
Ausländische Lieferanten, die Ware gezielt für den deutschen Markt produzieren und über hiesige Zwischenhändler vermarkten lassen, unterliegen somit denselben strengen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben wie inländische Akteure. Die Rechtskraft des aktuellen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main ist bislang unklar.
