Laub auf Gehwegen: Göppingen erinnert Eigentümer an die Räumpflicht
Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 16:02 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Stadt Göppingen hat Straßenanlieger an ihre Pflichten nach der geltenden Streupflichtsatzung erinnert, wie aus einem Bericht der Stadtverwaltung vom 26. Oktober 2026 hervorgeht. Grundstückseigentümer sind demnach verpflichtet, Laub auf Gehwegen vor ihren Anwesen regelmäßig zu beseitigen.
Diese Verpflichtung betrifft sowohl Blätter von Bäumen auf dem eigenen Grund als auch Laub von Straßenbäumen. Da herabfallendes Laub in Kombination mit Nässe und Frost eine erhebliche Rutschgefahr darstellt, liegt die Verantwortung für die Verkehrssicherheit auf den Gehwegen im Rahmen der städtischen Satzung bei den jeweiligen Straßenanliegern.
Kommunale Satzungen und Pflichtenübertragung auf Mieter
Bundesweit existieren keine einheitlichen Vorgaben zur Laubbeseitigung. Städte und Gemeinden regeln die Reinigungspflicht stattdessen autonom per Satzung und übertragen die Aufgaben in vielen Fällen auf Anlieger, also auf Eigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften.
Immobilieneigentümern wird geraten, die jeweilige kommunale Straßenreinigungssatzung genau zu prüfen, da sich Vorgaben zu Umfang, Zeiten und räumlicher Ausdehnung von Ort zu Ort unterscheiden. Branchenexperten empfehlen zudem eine regelmäßige Kontrolle von Hauszugängen, Treppen und Gehwegen.
Vermieter können die Pflicht zur Laubbeseitigung an ihre Mieter weitergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies ausdrücklich und wirksam im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart wurde. Liegt keine entsprechende vertragliche Vereinbarung vor, verbleibt die Aufgabe beim Eigentümer.
Wird für die Arbeiten ein gewerblicher Hausmeisterdienst engagiert, trägt zunächst der Auftraggeber die Kosten. Vermieter können diese Ausgaben über die Betriebskostenabrechnung umlegen, sofern der Posten separat ausgewiesen wird. Zudem besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen.
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Zeitliche Rahmenbedingungen und Umfang der Räumpflicht
Für die Reinigungszeiten gilt als Orientierung wochentags die Spanne von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr, während nachts im Regelfall keine Pflicht besteht. Bei anhaltend starkem Laubfall sowie bei Nässe oder Frost kann ein mehrmaliges Fegen am Tag erforderlich sein. Als Faustregel für das Freiräumen gilt, dass zwei Fußgänger inklusive Rollator oder Kinderwagen die Fläche problemlos passieren können müssen.
Gleichzeitig verlangt die Rechtsprechung keine rund um die Uhr lückenlose Laubfreiheit; maßgeblich sind die jeweils notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen. So sah das Landgericht Berlin im Jahr 2005 eine Beseitigung alle sechs Tage als ausreichend an (Az. 13 O 192/03), wenngleich Mieterschützer bei Bedarf eine tägliche Reinigung nahelegen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 17 W 17/22) erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht zudem nicht auf untergeordnete Nebenwege, wie etwa Zugänge zu Hintereingängen.
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Haftungsrisiken und ordnungsgemäße Entsorgung
Kommt es infolge einer verletzten Reinigungspflicht zu einem Sturz, drohen Haftungsansprüche gegen die verantwortlichen Eigentümer oder Mieter. Werden Dienstleister mit der Reinigung beauftragt, entbindet dies die Auftraggeber nicht vollständig aus der Verantwortung: Sie trifft weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht.
Selbstnutzer können sich über eine Privathaftpflichtversicherung gegen finanzielle Folgen absichern, während Vermietern eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung dient.
Bei der Beseitigung darf das Laub nicht auf die Fahrbahn, auf öffentliche Grünstreifen oder das Nachbargrundstück gekehrt werden. Auch Blätter, die von Bäumen auf dem Nachbargrundstück herüberwehen, müssen von den Betroffenen auf dem eigenen Areal selbst entfernt werden. Ein Zurückwerfen gilt als unzulässige Verunreinigung.
Nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Laubfall grundsätzlich als Naturerscheinung zu dulden; lediglich bei einer extremen Belastung kommt gegebenenfalls eine finanzielle Ausgleichszahlung in Betracht. Für die ordnungsgemäße Entsorgung stehen die Biotonne, eigene Kompostieranlagen oder kommunale Deponien und Wertstoffhöfe bereit.
