Leiharbeit: EuGH-Gutachten klärt 18-Monats-Frist bei Betriebsübergang
16.06.2026 - 15:11:52 | boerse-global.de
Juni fällig – Deutschland hat sie nicht umgesetzt. Für öffentliche Arbeitgeber gilt sie trotzdem direkt. Parallel dazu sorgt ein EuGH-Gutachten zur Höchstüberlassungsdauer für Klarheit bei Betriebsübergängen.
EuGH: 18-Monats-Frist läuft bei Betriebsübergang weiter
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat sich am 11. Juni zur Berechnung der Höchstüberlassungsdauer geäußert (Az. C 136/25). Seine Position: Wechselt der Entleiher im Zuge eines Betriebsübergangs, beginnt die 18-Monats-Frist nicht neu.
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Bisheriger und neuer Inhaber gelten als dasselbe entleihende Unternehmen. Eine Unterbrechung oder Neuberechnung wäre nach Ansicht des Generalanwalts nicht zulässig. Das soll verhindern, dass Unternehmen die Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer umgehen.
Für die Praxis bedeutet das: Einsatzzeiten beim Veräußerer und Erwerber müssen addiert werden. Wer also Leiharbeiter übernimmt, muss prüfen, wie lange sie bereits beim Vorbesitzer eingesetzt waren.
Entgelttransparenz: Deutschland in Verzug
Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie endete am 7. Juni. Ein nationales Gesetz fehlt. Seit dem 8. Juni gilt die Richtlinie daher direkt für öffentliche Arbeitgeber.
Die Kernpflichten sind klar:
- Gehaltsspannen müssen bereits vor dem ersten Vorstellungsgespräch genannt werden
- Die Frage nach dem vorherigen Gehalt ist verboten
- Eine Beweislastumkehr greift: Können Arbeitgeber ihre Entgeltstrukturen nicht transparent und geschlechtsneutral begründen, wird im Streitfall Diskriminierung vermutet
- Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten müssen Berichtspflichten erfüllen
Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Vorfeld nachgelegt. Am 23. Oktober 2025 entschied es, dass Auskunftsansprüche über Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden können – wenn konkrete Indizien für Entgeltungleichheit vorliegen. Ein weiteres Urteil vom 19. Februar 2026 stellte klar: Ansprüche nach dem deutschen Entgelttransparenzgesetz sind betriebsbezogen und beziehen sich auf das jeweils letzte abgeschlossene Kalenderjahr.
Tarifverträge: Der Schlüssel zum Urlaubsgeld
Vom Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit" abzuweichen, bleibt an strenge Bedingungen geknüpft. Das BAG urteilte: Eine Abweichung ist nur wirksam, wenn ein einschlägiges Tarifwerk vollständig angewendet wird. Arbeitsvertragliche Regelungen, die zulasten der Arbeitnehmer vom Tarifgefüge abweichen, machen die gesamte Abweichungsvereinbarung unwirksam.
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Die wirtschaftliche Bedeutung von Tarifbindung zeigt eine aktuelle WSI-Analyse: 73 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben erhalten Urlaubsgeld. In Unternehmen ohne Tarifbindung sind es nur 35 Prozent. Insgesamt beziehen in der deutschen Privatwirtschaft rund 44 Prozent der Angestellten diese Sonderzahlung – Männer mit 49 Prozent häufiger als Frauen mit 38 Prozent.
Niedriglohnsektor: Jeder Sechste betroffen
Die politische Debatte konzentriert sich zunehmend auf den Niedriglohnsektor. 2025 verdienten rund 16 Prozent der Beschäftigten – etwa 6,3 Millionen Menschen – weniger als die Niedriglohnschwelle von 14,32 Euro pro Stunde. Besonders hart trifft es das Gastgewerbe, wo jeder Zweite (51 Prozent) unter dieser Grenze liegt.
Um die Situation zu verbessern, setzt die Politik auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und die Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung.
Zeitarbeit im Wandel
In der Zeitarbeit zeigt sich ein struktureller Wandel. Zwar üben 56 Prozent der rund 800.000 Zeitarbeitnehmer Helfertätigkeiten aus, doch die Nachfrage nach spezialisierten Fachkräften steigt. Modelle wie das Managed Service Providing (MSP) gewinnen an Bedeutung – sie helfen Unternehmen, komplexe Compliance-Vorgaben wie die 18-Monats-Frist und Equal-Pay-Regelungen einzuhalten.
