LinkshÀnder, Arbeitsplatz

LinkshĂ€nder am Arbeitsplatz: Arbeitgeber mĂŒssen GerĂ€te bezahlen

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitgeber mĂŒssen LinkshĂ€ndern geeignete Arbeitsmittel stellen und Kosten tragen. Fragen zur HĂ€ndigkeit im BewerbungsgesprĂ€ch sind unzulĂ€ssig.

LinkshĂ€nder am Arbeitsplatz: Pflichten und Rechte fĂŒr Arbeitgeber im Überblick
Eine ergonomische Computermaus fĂŒr LinkshĂ€nder auf einem sauberen Schreibtisch in einem modernen BĂŒro. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Arbeitgeber in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, LinkshĂ€ndern geeignete Arbeitsmittel fĂŒr ihre tĂ€kliche TĂ€tigkeit bereitzustellen. Wie aus aktuellen Berichten hervorgeht, umfasst diese Pflicht unter anderem die Anschaffung von speziellen ComputermĂ€usen oder Scheren, sofern diese fĂŒr die AusĂŒbung der Arbeit erforderlich sind. Die Unternehmen mĂŒssen die hierfĂŒr anfallenden Kosten vollstĂ€ndig selbst tragen und dĂŒrfen diese nicht auf die BeschĂ€ftigten abwĂ€lzen. Diese rechtliche Vorgabe stĂŒtzt sich maßgeblich auf das Arbeitsschutzgesetz sowie die geltende ArbeitsstĂ€ttenverordnung, die eine ergonomische und sichere Gestaltung der ArbeitsplĂ€tze vorschreiben.

Gesetzliche Grundlagen und ergonomische Anforderungen

Die Verpflichtung zur Bereitstellung linkshĂ€nderspezischer ArbeitsgerĂ€te wird durch die allgemeinen Schutzpflichten von Unternehmen begrĂŒndet. Das Arbeitsschutzgesetz sowie die ArbeitsstĂ€ttenverordnung dienen hierbei als rechtlicher Rahmen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass physische Belastungen minimiert werden.

FĂŒr LinkshĂ€nder bedeutet dies in der Praxis, dass Standardarbeitsmittel, die primĂ€r fĂŒr RechtshĂ€nder konzipiert sind, oft eine ergonomische HĂŒrde darstellen. Die Bereitstellung von Equipment, das explizit auf die BedĂŒrfnisse von LinkshĂ€ndern zugeschnitten ist, wird daher als notwendiger Teil der GefĂ€hrdungsbeurteilung und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen angesehen. Die KostenĂŒbernahme durch den Arbeitgeber ist dabei zwingend vorgesehen, da die Bereitstellung sicherer und geeigneter Arbeitsmittel grundsĂ€tzlich in den Verantwortungsbereich des Betriebs fĂ€llt.

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Anpassung von Maschinen und industriellen Anlagen

Über die Ausstattung von BĂŒroarbeitsplĂ€tzen hinaus erstrecken sich die Anforderungen auch auf den industriellen Sektor und die Produktion. Arbeitgeber sind dazu angehalten, auch komplexe Maschinen und technische Anlagen an die BedĂŒrfnisse von LinkshĂ€ndern anzupassen. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit: Eine solche Anpassung muss fĂŒr das Unternehmen mit einem vertretbaren Aufwand realisierbar sein.

Sollte der Umbau einer Maschine oder die Beschaffung spezieller Steuerungseinheiten einen unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand bedeuten, können im Einzelfall Ausnahmen bestehen. Dennoch bleibt die grundsĂ€tzliche Pflicht bestehen, im Rahmen des Möglichen eine Umgebung zu schaffen, die auch linkshĂ€ndigen Bedienpersonen ein sicheres und effizientes Arbeiten ermöglicht. Fachleute weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine mangelnde Anpassung nicht nur die Ergonomie beeintrĂ€chtigt, sondern auch das Unfallrisiko an Maschinen erhöhen kann.

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UnzulÀssige Fragen im Bewerbungsprozess

Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft das Arbeitsrecht im Stadium der Personalauswahl. Arbeitgeber dĂŒrfen Bewerber im Rahmen eines VorstellungsgesprĂ€chs oder in Personalfragebögen nicht nach ihrer LinkshĂ€ndigkeit fragen. Diese Information gehört zur PrivatsphĂ€re der Bewerber und hat in der Regel keinen direkten Bezug zur fachlichen Qualifikation fĂŒr die ausgeschriebene Stelle.

Falls ein Arbeitgeber dennoch eine solche Frage stellt, wird dies als unzulĂ€ssig eingestuft. In einer derartigen Situation ist es Bewerbern rechtlich gestattet, die Unwahrheit zu sagen. Dieses sogenannte Recht zur LĂŒge greift immer dann, wenn der Arbeitgeber Fragen stellt, die seine Befugnisse ĂŒberschreiten und potenzielle Diskriminierungen oder unzulĂ€ssige Datenerhebungen darstellen könnten. Die Entscheidung fĂŒr oder gegen einen Bewerber darf somit nicht von der HĂ€ndigkeit abhĂ€ngig gemacht werden, zumal der Arbeitgeber ohnehin zur spĂ€teren Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel verpflichtet ist.

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